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Rechtssatz RS0048413×

Rechtssatz RS0048413

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048413

Geschäftszahl

3Ob540/85

Entscheidungsdatum

24.04.1985

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht ungeachtet seiner geäußerten Bedenken an der Rechtzeitigkeit der Erhebung der Wiederaufnahmsklage ein Vorgehen nach Paragraph 543, ZPO abgelehnt, ist darüber bindend abgesprochen und eine Erörterung der Frage verwehrt, ob nicht auch das einzige neue Beweismittel, nämlich die Beweisführung eines hohen Grades der Vaterschaftsunwahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph 163, Absatz 2, ABGB durch erbbiologisch - anthropologische Untersuchung, dann innerhalb der Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO bei Gericht vorgebracht werden müßte, wenn die Entwicklung des Kindes seit Jahren ein brauchbares Ergebnis dieser Begutachtung erwarten läßt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 540/85
    Entscheidungstext OGH 24.04.1985 3 Ob 540/85
    Veröff: ÖA 1987,113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048413

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00540_8500000_003