Rechtssatz RS0048315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048315
Entscheidungsdatum
24.04.1985
Rechtssatz
Schon das Rechtsinstitut der Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses nach § 164 a Abs 1 Z 2 ABGB ist dem der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nachgebildet. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Kläger wirklich das Kind gezeugt hat, sondern nur darauf, daß er seine Vaterschaft anerkannt hat und nicht nachzuweisen vermag, daß ihm danach Tatsachen oder Beweise bekannt wurden, wonach ein so hoher Grad der Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft besteht, daß unter Würdigung aller Umstände die Annahme, er habe das Kind gezeugt, nicht gerechtfertigt ist. Diese Beweislast trifft auch im Rechtsstreit nach § 164 a Abs 1 Z 2 ABGB den Anerkennenden.Schon das Rechtsinstitut der Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses nach Paragraph 164, a Absatz eins, Ziffer 2, ABGB ist dem der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nachgebildet. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Kläger wirklich das Kind gezeugt hat, sondern nur darauf, daß er seine Vaterschaft anerkannt hat und nicht nachzuweisen vermag, daß ihm danach Tatsachen oder Beweise bekannt wurden, wonach ein so hoher Grad der Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft besteht, daß unter Würdigung aller Umstände die Annahme, er habe das Kind gezeugt, nicht gerechtfertigt ist. Diese Beweislast trifft auch im Rechtsstreit nach Paragraph 164, a Absatz eins, Ziffer 2, ABGB den Anerkennenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048315
Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0030OB00540_8500000_002