Aus den Entscheidungsgründen:
Die vorliegende Klage enthält das Begehren auf Ergänzung des Pflichtteiles aus dem Gründe der §§ 785 und 951 ABGB. Es trifft zu, daß ein solcher Anspruch gemäß § 1487 ABGB. in drei Jahren nach dem Tode des Schenkers verjährt (Stanzl in Klang[2] IV 627, P. 6), die Verjährungszeit zur Inanspruchnahme des Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteiles daher mit dem Tod des Schenkers beginnt (SZ. XXXV 7 u. a.), der am 2. Jänner 1962 erfolgte. Bei Einbringung der vorliegenden Klage waren auch bereits drei Jahre seit dem 29. Jänner 1962 abgelaufen. Die Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB. beginnt auch grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten zu laufen. Wenn aber der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, vermag diese Arglist einen neuen, besonderen Verpflichtungsgrund zu bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist verhindert (SZ. XII 103, JBl. 1954 S. 462 u. a.). Auf diesen - vom Berufungsgericht angenommenen - Fall aber braucht bei Prüfung der Verjährungsfrage nicht eingegangen zu werden, weil jedenfalls durch die Manifestationsklage der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 1497 ABGB. unterbrochen wurde. Das Gesetz bestimmt, daß die Verjährung unterbrochen wird, wenn der Berechtigte seinen Gegner "belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Da das Gesetz nur fordert, daß der Berechtigte seinen Gegner "belangt", kommt unter anderem auch einer Feststellungsklage die Wirkung zu, die Verjährung zu unterbrechen (Klang in Klang[2] VI 654). Das gleiche hat hinsichtlich der erwähnten Manifestationsklage zu gelten, was sich insbesondere daraus ergibt, daß Art. XLII EGZPO. dem Kläger das Recht einräumt, die bestimmte Angabe der Leistungen, welche er beansprucht, vorzubehalten, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht ist. Von dieser Befugnis hat der Kläger auch Gebrauch gemacht, die Fortsetzung des Verfahrens über das Leistungsbegehren in dem Prozeß 39 Cg .../62 scheiterte aber daran, daß damals nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für das Leistungsbegehren die Passivlegitimation nicht gegeben war. In der Manifestationsklage hatte der Kläger allerdings von den Schenkungen, die nun den Gegenstand der vorliegenden Klage abgeben, nichts gesprochen. Dies konnte er auch nicht, weil er nur behaupten konnte, daß ein beträchtliches Vermögen vorhanden war und dieses Vermögen zu Unrecht in die Verlassenschaft nicht einbezogen worden sei. Aus welchen Gründen dies nicht geschah und welchen Weg diese Vermögenschaften, sei es vor oder nach dem Tode des Erblassers genommen haben, konnte der Kläger damals nicht angeben. Dies festzustellen war eben der Zweck der Manifestationsklage, welche unmißverständlich das Ziel verfolgte, alle Grundlagen für eine Ausmessung des Pflichtteils in einem nach dem Gesetze höchstmöglichen Ausmaß festzustellen, wozu auch gemäß § 785 ABGB. gehört, daß die Schenkungen in Anschlag gebracht werden, die der Erblasser unter Lebenden gemacht hat. Daß der Kläger das Inanschlagbringen solcher Schenkungen an die Beklagte verlangen werde, sobald er von ihnen Kenntnis erhalten werde, konnte nach den Ausführungen in der Manifestationsklage nicht zweifelhaft sein. Demnach war klar, daß unter den anzugebenden "Aktiven des Nachlasses" auch die Berechnung des Pflichtteiles diesem Vermögen allenfalls zuzuzählende Schenkungen zu verstehen seien. Nachdem aber der Kläger endlich durch die mehrfach seitens der Beklagten verzögerte Eidesleistung von den hier in Betracht kommenden Schenkungen am 28. September 1965 erfahren hatte, wurde die vorliegende Klage am 12. Dezember 1965 überreicht und damit die Klage "gehörig fortgesetzt". Von einer Verjährung des vorliegenden Klagsanspruches kann daher nicht die Rede sein.Die vorliegende Klage enthält das Begehren auf Ergänzung des Pflichtteiles aus dem Gründe der Paragraphen 785 und 951 ABGB. Es trifft zu, daß ein solcher Anspruch gemäß Paragraph 1487, ABGB. in drei Jahren nach dem Tode des Schenkers verjährt (Stanzl in Klang[2] römisch vier 627, P. 6), die Verjährungszeit zur Inanspruchnahme des Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteiles daher mit dem Tod des Schenkers beginnt (SZ. römisch 35 7 u. a.), der am 2. Jänner 1962 erfolgte. Bei Einbringung der vorliegenden Klage waren auch bereits drei Jahre seit dem 29. Jänner 1962 abgelaufen. Die Verjährungsfrist nach Paragraph 1487, ABGB. beginnt auch grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten zu laufen. Wenn aber der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, vermag diese Arglist einen neuen, besonderen Verpflichtungsgrund zu bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist verhindert (SZ. römisch zwölf 103, JBl. 1954 S. 462 u. a.). Auf diesen - vom Berufungsgericht angenommenen - Fall aber braucht bei Prüfung der Verjährungsfrage nicht eingegangen zu werden, weil jedenfalls durch die Manifestationsklage der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1497, ABGB. unterbrochen wurde. Das Gesetz bestimmt, daß die Verjährung unterbrochen wird, wenn der Berechtigte seinen Gegner "belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Da das Gesetz nur fordert, daß der Berechtigte seinen Gegner "belangt", kommt unter anderem auch einer Feststellungsklage die Wirkung zu, die Verjährung zu unterbrechen (Klang in Klang[2] römisch sechs 654). Das gleiche hat hinsichtlich der erwähnten Manifestationsklage zu gelten, was sich insbesondere daraus ergibt, daß "Art". XLII EGZPO. dem Kläger das Recht einräumt, die bestimmte Angabe der Leistungen, welche er beansprucht, vorzubehalten, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht ist. Von dieser Befugnis hat der Kläger auch Gebrauch gemacht, die Fortsetzung des Verfahrens über das Leistungsbegehren in dem Prozeß 39 Cg .../62 scheiterte aber daran, daß damals nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für das Leistungsbegehren die Passivlegitimation nicht gegeben war. In der Manifestationsklage hatte der Kläger allerdings von den Schenkungen, die nun den Gegenstand der vorliegenden Klage abgeben, nichts gesprochen. Dies konnte er auch nicht, weil er nur behaupten konnte, daß ein beträchtliches Vermögen vorhanden war und dieses Vermögen zu Unrecht in die Verlassenschaft nicht einbezogen worden sei. Aus welchen Gründen dies nicht geschah und welchen Weg diese Vermögenschaften, sei es vor oder nach dem Tode des Erblassers genommen haben, konnte der Kläger damals nicht angeben. Dies festzustellen war eben der Zweck der Manifestationsklage, welche unmißverständlich das Ziel verfolgte, alle Grundlagen für eine Ausmessung des Pflichtteils in einem nach dem Gesetze höchstmöglichen Ausmaß festzustellen, wozu auch gemäß Paragraph 785, ABGB. gehört, daß die Schenkungen in Anschlag gebracht werden, die der Erblasser unter Lebenden gemacht hat. Daß der Kläger das Inanschlagbringen solcher Schenkungen an die Beklagte verlangen werde, sobald er von ihnen Kenntnis erhalten werde, konnte nach den Ausführungen in der Manifestationsklage nicht zweifelhaft sein. Demnach war klar, daß unter den anzugebenden "Aktiven des Nachlasses" auch die Berechnung des Pflichtteiles diesem Vermögen allenfalls zuzuzählende Schenkungen zu verstehen seien. Nachdem aber der Kläger endlich durch die mehrfach seitens der Beklagten verzögerte Eidesleistung von den hier in Betracht kommenden Schenkungen am 28. September 1965 erfahren hatte, wurde die vorliegende Klage am 12. Dezember 1965 überreicht und damit die Klage "gehörig fortgesetzt". Von einer Verjährung des vorliegenden Klagsanspruches kann daher nicht die Rede sein.