Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Beklagte macht geltend, ein Schade sei noch nicht eingetreten, weil der Anspruch des Klägers gegen die erblasserische Witwe noch nicht verjährt sei. Zweck der kurzen Verjährungsfrist sei es, dem Testamentserben rasch Gewissheit zu verschaffen, ob der letzte Wille des Erblassers angefochten werde. Im vorliegenden Fall seien Testamentserben nicht vorhanden, die im Ungewissen sein könnten. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richte sich auch nicht gegen einen im Testament niedergelegten Willen des Erblassers.
1. § 1487 ABGB ordnet für eine Reihe erbrechtlicher Tatbestände die dreijährige Verjährung an. In drei Jahren verjährt unter anderem das Recht, eine letztwillige Verfügung anzufechten, den Pflichtteil oder seine Ergänzung zu fordern und den Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen.1. Paragraph 1487, ABGB ordnet für eine Reihe erbrechtlicher Tatbestände die dreijährige Verjährung an. In drei Jahren verjährt unter anderem das Recht, eine letztwillige Verfügung anzufechten, den Pflichtteil oder seine Ergänzung zu fordern und den Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen.
1.2 Die Rechtsprechung zeigt bei der Beurteilung der Verjährungsfrist für Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ein differenziertes Bild:
Bei Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung wird darauf
abgestellt, ob die Forderung dem Willen des Erblassers entspricht
oder gegen seinen Willen geltend gemacht wird. Die aus einer
letztwilligen Verfügung resultierenden - und dem Willen des
Erblassers entsprechenden - Ansprüche unterliegen der 30-jährigen
Frist, während die gegen den testamentarisch zum Ausdruck gebrachten
Willen durchzusetzenden Ansprüche innerhalb von drei Jahren geltend
gemacht werden müssen. Zur Begründung verweist die Rechtsprechung auf
den Sinn und Zweck der kurzen Verjährungsfrist. Der Erbe soll relativ
rasch wissen, ob er noch mit Pflichtteils- oder
Pflichtteilsergänzungsansprüchen rechnen muss (5 Ob 602/84 = SZ
57/170; 6 Ob 189/98g = SZ 71/166; 4 Ob 277/98h = NZ 1999, 211; 3 Ob
223/99m = JBl 2000, 738; 6 Ob 179/02w = EFSlg 100.804 und EFSlg
100.805; RIS-Justiz RS0034392 und RS0034375; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1487 Rz 3; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 § 1487 Rz 5; Samek, Das österreichische Pflichtteilsrecht 62 ff).100.805; RIS-Justiz RS0034392 und RS0034375; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 1487, Rz 3; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1487, Rz 5; Samek, Das österreichische Pflichtteilsrecht 62 ff).
1.3 Der Oberste Gerichtshof hat die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf den Schenkungspflichtteil auch dann angewendet, wenn der Erblasser den Noterben auf den Pflichtteil gesetzt hat, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass bei Ermittlung des Pflichtteils bestimmte Schenkungen zu berücksichtigen sind (6 Ob 536/81 = SZ 54/23; RIS-Justiz RS0012962). Den im § 1487 ABGB enthaltenen Tatbeständen sei nämlich die Tendenz zu entnehmen, dass alle Ansprüche, die von einer Gestaltung der Rechtslage durch den Anspruchsberechtigten abhängig sind, der kurzen Verjährung unterliegen sollen.1.3 Der Oberste Gerichtshof hat die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf den Schenkungspflichtteil auch dann angewendet, wenn der Erblasser den Noterben auf den Pflichtteil gesetzt hat, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass bei Ermittlung des Pflichtteils bestimmte Schenkungen zu berücksichtigen sind (6 Ob 536/81 = SZ 54/23; RIS-Justiz RS0012962). Den im Paragraph 1487, ABGB enthaltenen Tatbeständen sei nämlich die Tendenz zu entnehmen, dass alle Ansprüche, die von einer Gestaltung der Rechtslage durch den Anspruchsberechtigten abhängig sind, der kurzen Verjährung unterliegen sollen.
1.4 Diese Überlegung trifft auch zu, wenn kein Testament vorhanden ist und der Noterbe seine Pflichtteilsergänzungsansprüche unmittelbar aus dem Gesetz ableitet. Das durch die kurze Verjährungsfrist gewahrte Interesse des Miterben, möglichst rasch Gewissheit zu erlangen, ob und inwieweit er das Erbe zur Abdeckung des Schenkungspflichtteils eines Miterben wieder herausgeben muss, besteht auch im Fall gesetzlicher Erbfolge. Als potenzieller Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hat auch der gesetzliche Erbe kein geringeres Interesse an der raschen Klärung dieser Frage als ein durch letztwillige Verfügung bedachter Erbe. Schon das Berufungsgericht hat daher zutreffend aufgezeigt, dass die 30-jährige Verjährungsfrist die betroffenen Miterben unzumutbar lange darüber im Ungewissen lasse, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie mit der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen eines Miterben und damit mit einer Schmälerung ihres Erbteils zu rechnen hätten. Die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB gilt daher auch für den Schenkungspflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben gegen einen Miterben.1.4 Diese Überlegung trifft auch zu, wenn kein Testament vorhanden ist und der Noterbe seine Pflichtteilsergänzungsansprüche unmittelbar aus dem Gesetz ableitet. Das durch die kurze Verjährungsfrist gewahrte Interesse des Miterben, möglichst rasch Gewissheit zu erlangen, ob und inwieweit er das Erbe zur Abdeckung des Schenkungspflichtteils eines Miterben wieder herausgeben muss, besteht auch im Fall gesetzlicher Erbfolge. Als potenzieller Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hat auch der gesetzliche Erbe kein geringeres Interesse an der raschen Klärung dieser Frage als ein durch letztwillige Verfügung bedachter Erbe. Schon das Berufungsgericht hat daher zutreffend aufgezeigt, dass die 30-jährige Verjährungsfrist die betroffenen Miterben unzumutbar lange darüber im Ungewissen lasse, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie mit der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen eines Miterben und damit mit einer Schmälerung ihres Erbteils zu rechnen hätten. Die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB gilt daher auch für den Schenkungspflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben gegen einen Miterben.
2. Nach herrschender Auffassung beginnt die Verjährung der Pflichtteilsforderung unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten, es sei denn der Schuldner hätte diese arglistig verhindert (4 Ob 602/79 = SZ 53/10; 7 Ob 544/93 = EvBl 1993/177). Für eine von der Kenntnis des Betroffenen unabhängige Frist sprechen bereits Systematik und Formulierung des Gesetzes, weil § 1487 ABGB - anders als § 1489 ABGB - nicht auf die subjektive Kenntnis des Betroffenen abstellt. Die Verjährungsfrist für den Schenkungspflichtteil bei gesetzlicher Erbfolge beginnt nach herrschender Auffassung mit dem Tod des Erblassers zu laufen, weil die Pflichtteilsansprüche zu2. Nach herrschender Auffassung beginnt die Verjährung der Pflichtteilsforderung unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten, es sei denn der Schuldner hätte diese arglistig verhindert (4 Ob 602/79 = SZ 53/10; 7 Ob 544/93 = EvBl 1993/177). Für eine von der Kenntnis des Betroffenen unabhängige Frist sprechen bereits Systematik und Formulierung des Gesetzes, weil Paragraph 1487, ABGB - anders als Paragraph 1489, ABGB - nicht auf die subjektive Kenntnis des Betroffenen abstellt. Die Verjährungsfrist für den Schenkungspflichtteil bei gesetzlicher Erbfolge beginnt nach herrschender Auffassung mit dem Tod des Erblassers zu laufen, weil die Pflichtteilsansprüche zu
diesem Zeitpunkt entstehen (5 Ob 8/62 = SZ 35/7; 6 Ob 202/67 = SZ
40/117; 6 Ob 2/85 = SZ 58/51; 6 Ob 633/91 = NZ 1993, 13; Samek aaO
66; Umlauft aaO 334; Welser in Rummel, ABGB3 §§ 762 bis 754 Rz 9; Schubert in Rummel, ABGB3 § 951 Rz 6; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1487 Rz 3; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 § 1487 Rz 6; Dehn in KBB, § 1487 Rz 2; aM Raber, JBl 1988, 221 f; Kralik, Erbrecht 318). Das Berufungsgericht ist im Sinne der herrschenden Auffassung zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen die erblasserische Witwe als gesetzliche Erbin bei Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zwischen den Streitteilen bereits abgelaufen war.66; Umlauft aaO 334; Welser in Rummel, ABGB3 Paragraphen 762 bis 754 Rz 9; Schubert in Rummel, ABGB3 Paragraph 951, Rz 6; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 1487, Rz 3; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1487, Rz 6; Dehn in KBB, Paragraph 1487, Rz 2; aM Raber, JBl 1988, 221 f; Kralik, Erbrecht 318). Das Berufungsgericht ist im Sinne der herrschenden Auffassung zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen die erblasserische Witwe als gesetzliche Erbin bei Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zwischen den Streitteilen bereits abgelaufen war.
3. Der Beklagte macht weiters geltend, der Schadenersatzanspruch sei mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens verjährt; der Kläger habe keine Gründe für seine Untätigkeit nach Ablauf der Verzichtsfrist geltend gemacht. Im Übrigen hätte er von Anbeginn an auf Leistung klagen müssen, das rechtliche Interesse an der zunächst begehrten Feststellung habe gefehlt, die Feststellungsklage habe die Verjährung des Zahlungsanspruchs daher nicht unterbrechen können. Ob der gegen den Beklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen nicht gehöriger Fortsetzung verjährt ist, kann vor Erörterung der Gründe für die zahlreichen Verlegungen der Streitverhandlung derzeit noch nicht beurteilt werden. Auch eine abschließende Beurteilung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Klageeinbringung ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten bestand oder der Kläger bereits auf Leistung hätte klagen können, ist derzeit noch nicht möglich. Sollte das rechtliche Interesse gefehlt haben, so hätte die Feststellungsklage die Verjährung des Zahlungsanspruchs nicht unterbrochen (1 Ob 100/02s; s Dehn in KBB, § 1497 Rz 6 mwN). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen.3. Der Beklagte macht weiters geltend, der Schadenersatzanspruch sei mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens verjährt; der Kläger habe keine Gründe für seine Untätigkeit nach Ablauf der Verzichtsfrist geltend gemacht. Im Übrigen hätte er von Anbeginn an auf Leistung klagen müssen, das rechtliche Interesse an der zunächst begehrten Feststellung habe gefehlt, die Feststellungsklage habe die Verjährung des Zahlungsanspruchs daher nicht unterbrechen können. Ob der gegen den Beklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen nicht gehöriger Fortsetzung verjährt ist, kann vor Erörterung der Gründe für die zahlreichen Verlegungen der Streitverhandlung derzeit noch nicht beurteilt werden. Auch eine abschließende Beurteilung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Klageeinbringung ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten bestand oder der Kläger bereits auf Leistung hätte klagen können, ist derzeit noch nicht möglich. Sollte das rechtliche Interesse gefehlt haben, so hätte die Feststellungsklage die Verjährung des Zahlungsanspruchs nicht unterbrochen (1 Ob 100/02s; s Dehn in KBB, Paragraph 1497, Rz 6 mwN). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen.
Der Rekurs des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss musste erfolglos bleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.