Aus den Entscheidungsgründen:
Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird in der Revision geltend gemacht, der Rechtssatz, daß im österreichischen Vertragsrecht die clausula rebus sic stantibus anzuwenden sei, wenn eine typische Voraussetzung des Vertrags weggefallen sei, grunde sich auf keine gesetzliche Bestimmung, sondern werde nur vereinzelt im Schrifttum, insbesondere von Gschnitzer propagiert. Die Unrichtigkeit der Behauptung, daß es sich hier um eine vereinzelte Lehrmeinung Gschnitzers handle, ergibt sich aber schon daraus, daß dieselbe Meinung schon in der ersten Auflage des Klang-Kommentars von Pisko (II/2 S. 351 ff.) vertreten wurde. Die Ausführungen Piskos wurden dann von Gschnitzer in der zweiten Auflage (IV S. 337 ff.) übernommen. Der Lehre von der Bedeutung des Wegfalls einer typischen Vertragsvoraussetzung liegt der Gedanke zugrunde, daß von den Vertragschließenden nicht erwartet werden kann, Selbstverständliches ausdrücklich im Vertrage zu erwähnen, daß also dieses Selbstverständliche auch ohne ausdrückliche Parteienvereinbarung als Vertragsinhalt angesehen werden kann (5 Ob 387/59 = JBl. 1960 S. 187). Die Frage, ob die Vertragsvoraussetzung, die im vorliegenden Fall weggefallen ist, wirklich eine typische war, kann aber diesmal dahingestellt bleiben, weil die Frage, ob eine weggefallene Vertragsvoraussetzung eine individuelle oder eine typische Voraussetzung war, dann ohne Bedeutung ist, wenn die Parteien den Fortbestand dieser Voraussetzung bei Vertragsabschluß zur Bedingung gemacht haben. Eine solche Vereinbarung kann - ungeachtet des Wortes "ausdrücklich" im § 901 ABGB. - auch stillschweigend getroffen werden (Gschnitzer a. a. O. S. 335, Pisko a. a. O. S. 350). Durch das Wort "ausdrücklich" im § 901 will das Gesetz nur die Folgerung gegen die Gültigkeit des Geschäftes aus dem Umstande allein ausschließen, daß eine Partei den sie bestimmenden Beweggrund bei oder vor Abschluß des Geschäftes mitgeteilt und die andere Partei gleichwohl das Geschäft abgeschlossen hat. Es muß, um eine konkludente Erhebung der Erwartungen der Parteien zur Bedingung annehmen zu können, ein besonderer zum Tatbestand der Äußerung des Beweggrundes oder Endzweckes hinzutretender Sachverhalt vorliegen; ein solcher Fall ist z. B. dann gegeben, wenn die Partei, die gar keinen Anlaß zu einer Schenkung hat, nur im Falle der Erreichung des angegebenen Endzweckes ein Entgelt für ihre Leistung erhält (Gschnitzer a. a. O. S. 328, 329, Pisko a. a. O. S. 341, 6 Ob 373/60, 6 Ob 198/61). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin hatte gar keinen Anlaß, unentgeltlich auf ihre Erb- und ihre Pflichtteilsrechte gegenüber ihrer Mutter zugunsten ihres Bruders, des Beklagten, zu verzichten. Sie tat es nur deshalb, weil ihr ein Betrag von 20.000 S wertgesichert zugesichert wurde, der im Notariatsakt ausdrücklich als Erbsentfertigungskapital bezeichnet wurde. Sie hat, wie im Notariatsakt festgehalten ist, die Widmung dieses Erbsentfertigungskapitales angenommen und "hingegen" auf ihr gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht nach ihrer Mutter verzichtet. Der im Vertragstext klar zu Tage tretende Beweggrund des Erbverzichtes der Klägerin war also der, daß ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche durch die Zahlung des wertgesicherten Betrages von 20.000 S abgegolten werden sollten. Da diese Vertragsvoraussetzung dadurch weggefallen ist, daß die Klägerin infolge der Währungsgesetzgebung nur Anspruch auf Bezahlung eines Betrages erheben kann, der zur Höhe ihres Pflichtteilsanspruches überhaupt in keinem Verhältnis steht, ist der Fall des ersten Satzes des § 901 ABGB. gegeben und die Klägerin ist an ihre Verzichtserklärung nicht gebunden.Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird in der Revision geltend gemacht, der Rechtssatz, daß im österreichischen Vertragsrecht die clausula rebus sic stantibus anzuwenden sei, wenn eine typische Voraussetzung des Vertrags weggefallen sei, grunde sich auf keine gesetzliche Bestimmung, sondern werde nur vereinzelt im Schrifttum, insbesondere von Gschnitzer propagiert. Die Unrichtigkeit der Behauptung, daß es sich hier um eine vereinzelte Lehrmeinung Gschnitzers handle, ergibt sich aber schon daraus, daß dieselbe Meinung schon in der ersten Auflage des Klang-Kommentars von Pisko (II/2 S. 351 ff.) vertreten wurde. Die Ausführungen Piskos wurden dann von Gschnitzer in der zweiten Auflage (römisch vier S. 337 ff.) übernommen. Der Lehre von der Bedeutung des Wegfalls einer typischen Vertragsvoraussetzung liegt der Gedanke zugrunde, daß von den Vertragschließenden nicht erwartet werden kann, Selbstverständliches ausdrücklich im Vertrage zu erwähnen, daß also dieses Selbstverständliche auch ohne ausdrückliche Parteienvereinbarung als Vertragsinhalt angesehen werden kann (5 Ob 387/59 = JBl. 1960 S. 187). Die Frage, ob die Vertragsvoraussetzung, die im vorliegenden Fall weggefallen ist, wirklich eine typische war, kann aber diesmal dahingestellt bleiben, weil die Frage, ob eine weggefallene Vertragsvoraussetzung eine individuelle oder eine typische Voraussetzung war, dann ohne Bedeutung ist, wenn die Parteien den Fortbestand dieser Voraussetzung bei Vertragsabschluß zur Bedingung gemacht haben. Eine solche Vereinbarung kann - ungeachtet des Wortes "ausdrücklich" im Paragraph 901, ABGB. - auch stillschweigend getroffen werden (Gschnitzer a. a. O. S. 335, Pisko a. a. O. S. 350). Durch das Wort "ausdrücklich" im Paragraph 901, will das Gesetz nur die Folgerung gegen die Gültigkeit des Geschäftes aus dem Umstande allein ausschließen, daß eine Partei den sie bestimmenden Beweggrund bei oder vor Abschluß des Geschäftes mitgeteilt und die andere Partei gleichwohl das Geschäft abgeschlossen hat. Es muß, um eine konkludente Erhebung der Erwartungen der Parteien zur Bedingung annehmen zu können, ein besonderer zum Tatbestand der Äußerung des Beweggrundes oder Endzweckes hinzutretender Sachverhalt vorliegen; ein solcher Fall ist z. B. dann gegeben, wenn die Partei, die gar keinen Anlaß zu einer Schenkung hat, nur im Falle der Erreichung des angegebenen Endzweckes ein Entgelt für ihre Leistung erhält (Gschnitzer a. a. O. S. 328, 329, Pisko a. a. O. S. 341, 6 Ob 373/60, 6 Ob 198/61). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin hatte gar keinen Anlaß, unentgeltlich auf ihre Erb- und ihre Pflichtteilsrechte gegenüber ihrer Mutter zugunsten ihres Bruders, des Beklagten, zu verzichten. Sie tat es nur deshalb, weil ihr ein Betrag von 20.000 S wertgesichert zugesichert wurde, der im Notariatsakt ausdrücklich als Erbsentfertigungskapital bezeichnet wurde. Sie hat, wie im Notariatsakt festgehalten ist, die Widmung dieses Erbsentfertigungskapitales angenommen und "hingegen" auf ihr gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht nach ihrer Mutter verzichtet. Der im Vertragstext klar zu Tage tretende Beweggrund des Erbverzichtes der Klägerin war also der, daß ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche durch die Zahlung des wertgesicherten Betrages von 20.000 S abgegolten werden sollten. Da diese Vertragsvoraussetzung dadurch weggefallen ist, daß die Klägerin infolge der Währungsgesetzgebung nur Anspruch auf Bezahlung eines Betrages erheben kann, der zur Höhe ihres Pflichtteilsanspruches überhaupt in keinem Verhältnis steht, ist der Fall des ersten Satzes des Paragraph 901, ABGB. gegeben und die Klägerin ist an ihre Verzichtserklärung nicht gebunden.
Das bedeutet nicht, wie in der Revision darzutun versucht wird, eine Umgehung der Goldklauselverordnung. Der Klägerin soll ja nicht ihre Forderung von 20.000 S aufgewertet werden. Es ist daher auch verfehlt, wenn in der Revision ein Vergleich darüber angestellt wird zwischen dem von den Untergerichten der Klägerin zugesprochenen Betrag und dem Betrag, den sie bei Aufwertung ihrer Forderung zu bekommen hätte. Was der Klägerin von den Untergerichten zugesprochen wurde, ist das, worauf ihr nach dem Gesetze als Pflichtteilsberechtigte ein Anspruch zusteht, weil der Verzicht auf dieses Pflichtteilsrecht wegen Wegfalls der Voraussetzung, unter der er abgegeben wurde, unwirksam geworden ist. Zu Unrecht wird auch in der Revision geltend gemacht, es müßte dann auch ein vor 1939 abgeschlossener und damals den Bestimmungen des Mietengesetzes nicht unterliegender Mietvertrag heute noch aufhebbar sein, weil die Parteien den Mietvertrag nicht geschlossen hätten, wenn sie die Ausdehnung des Kündigungsschutzes vorausgesehen hätten. Hier liegt eine positive Gesetzesnorm vor, welche einem geschlossenen Vertrag einen neuen Inhalt gibt und die Aufhebung des Vertrages aus dem Grund, daß nun der Inhalt verändert ist, ausschließt. Auch durch die Goldklauselverordnung wurde zwar einem bestehenden Rechtsverhältnisse ein neuer Inhalt gegeben, indem eine mit Wertsicherungsklausel versehene Forderung auf den Nennwert herabgesetzt wurde. Auch hier kann das der Goldklauselverordnung unterliegende Rechtsverhältnis aus dem Gründe ihrer Erlassung nicht aufgehoben werden. Aber darum handelt es sich hier nicht, sondern um die Rückwirkung der durch die Goldklauselverordnung geschaffenen Veränderung der Sachlage auf ein anderes Rechtsgeschäft, nämlich auf einen Verzicht, der nur im Hinblick auf die zur Zeit seiner Abgabe bestehenden Sachlage abgegeben wurde.
Zu Unrecht wird in der Revision neuerlich Verjährung aus dem Gründe behauptet, weil die dreijährige Frist zur Anfechtung wegen Irrtums abgelaufen sei. Es handelt sich hier nicht um eine Anfechtung wegen Irrtums, sondern um die Unverbindlichkeit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung wegen Wegfalles der Bedingung, unter der sie abgegeben wurde. Die Frist des § 1487 zur Inanspruchnahme des Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteils beginnt mit dem Tode des Schenkers (Klang in Klang[2] VI S. 629).Zu Unrecht wird in der Revision neuerlich Verjährung aus dem Gründe behauptet, weil die dreijährige Frist zur Anfechtung wegen Irrtums abgelaufen sei. Es handelt sich hier nicht um eine Anfechtung wegen Irrtums, sondern um die Unverbindlichkeit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung wegen Wegfalles der Bedingung, unter der sie abgegeben wurde. Die Frist des Paragraph 1487, zur Inanspruchnahme des Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteils beginnt mit dem Tode des Schenkers (Klang in Klang[2] römisch sechs S. 629).
Zu Unrecht wendet sich schließlich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht auf die Behauptung, die Klägerin hätte sich ein Heiratsgut mit dessen innerem Wert anrechnen lassen müssen, mit der Begründung nicht eingegangen ist, daß die Anrechnung erstmals im Berufungsverfahren begehrt wurde. Tatsächlich hat der Beklagte in I. Instanz niemals behauptet, daß die Klägerin ein Heiratsgut bekommen hat, sondern er hat im Gegenteil behauptet, daß der Kaufvertrag vom 8. Juli 1929, mit welchem dem damaligen Bräutigam der Klägerin von der Mutter der Streitteile ein Teil ihrer Liegenschaft verkauft und ein Teilbetrag des Kaufpreises von 4000 S der Klägerin als Heiratsgut ausgesetzt wurde, ein Scheinvertrag gewesen sei. Nun hat das Erstgericht zwar festgestellt, daß der Vertrag kein Scheinvertrag war und daß der Klägerin von Maria Sch. tatsächlich ein Heiratsgut von 4000 S bestellt wurde. Es hat aber nicht festgestellt, daß dieses Heiratsgut der Klägerin auch ausgezahlt wurde. Es wäre auch gar nicht auszuzahlen gewesen, weil in Punkt 5 b des Vertrages bestimmt war, daß, wenn die Dotierte den Käufer in der Folge ehelichen werde, die Forderung als ihr Heiratsgut in seinem Zahlungsversprechen bleiben solle. Geht man aber von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, dann bestand eine solche Schuld des nachmaligen Ehemannes der Klägerin auf Bezahlung des Heiratsgutes auf Rechnung des Kaufpreises gar nicht mehr, weil der Ehemann der Klägerin bereits weit mehr gezahlt hat, als den vereinbarten Kaufpreis, nämlich außer der Bezahlung des Betrages von 15.000 S ein Darlehen der Maria Sch. im Betrage von 12.000 S getilgt und schließlich auch einen Betrag an die Stadtgemeinde zur Deckung der von ihr aufgewandten Reparaturen bezahlt hat. Für die Berücksichtigung des inneren Wertes eines der Klägerin bestellten Heiratsgutes als Anrechnungsposten im Sinne des § 788 ABGB. in diesem Prozeß fehlt daher jede Grundlage.Zu Unrecht wendet sich schließlich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht auf die Behauptung, die Klägerin hätte sich ein Heiratsgut mit dessen innerem Wert anrechnen lassen müssen, mit der Begründung nicht eingegangen ist, daß die Anrechnung erstmals im Berufungsverfahren begehrt wurde. Tatsächlich hat der Beklagte in römisch eins. Instanz niemals behauptet, daß die Klägerin ein Heiratsgut bekommen hat, sondern er hat im Gegenteil behauptet, daß der Kaufvertrag vom 8. Juli 1929, mit welchem dem damaligen Bräutigam der Klägerin von der Mutter der Streitteile ein Teil ihrer Liegenschaft verkauft und ein Teilbetrag des Kaufpreises von 4000 S der Klägerin als Heiratsgut ausgesetzt wurde, ein Scheinvertrag gewesen sei. Nun hat das Erstgericht zwar festgestellt, daß der Vertrag kein Scheinvertrag war und daß der Klägerin von Maria Sch. tatsächlich ein Heiratsgut von 4000 S bestellt wurde. Es hat aber nicht festgestellt, daß dieses Heiratsgut der Klägerin auch ausgezahlt wurde. Es wäre auch gar nicht auszuzahlen gewesen, weil in Punkt 5 b des Vertrages bestimmt war, daß, wenn die Dotierte den Käufer in der Folge ehelichen werde, die Forderung als ihr Heiratsgut in seinem Zahlungsversprechen bleiben solle. Geht man aber von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, dann bestand eine solche Schuld des nachmaligen Ehemannes der Klägerin auf Bezahlung des Heiratsgutes auf Rechnung des Kaufpreises gar nicht mehr, weil der Ehemann der Klägerin bereits weit mehr gezahlt hat, als den vereinbarten Kaufpreis, nämlich außer der Bezahlung des Betrages von 15.000 S ein Darlehen der Maria Sch. im Betrage von 12.000 S getilgt und schließlich auch einen Betrag an die Stadtgemeinde zur Deckung der von ihr aufgewandten Reparaturen bezahlt hat. Für die Berücksichtigung des inneren Wertes eines der Klägerin bestellten Heiratsgutes als Anrechnungsposten im Sinne des Paragraph 788, ABGB. in diesem Prozeß fehlt daher jede Grundlage.