Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Beklagten ist berechtigt.
Zur Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 zu laufen beginne, wurden in der Rechtsprechung verschiedene Standpunkte vertreten:Zur Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, zu laufen beginne, wurden in der Rechtsprechung verschiedene Standpunkte vertreten:
1. Maßgeblich sei die Testamentskundmachung (GlU 7.037); 2. für die auf den Zivilrechtsweg verwiesenen gesetzlichen Erben beginne die Frist mit der Rechtskraft der Verweisung (GlUNf 587); 3. der Beginn der Verjährungsfrist sei grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig, nur wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindere, könne diese Arglist einen neuen, besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist verhindere (vgl SZ 53/10 und JBl 1954, 462); 4. die Verjährungsfrist laufe ab dem Tag der ersten Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung, es müßten die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (SZ 52/58); 5. es komme auf den Zeitpunkt der Aktualisierung des konkreten Interessenwiderspruchs an; spätestens mit der Annahme der auf ein strittiges Testament gestützten Erbserklärung der Testamentserben zu Gericht werde der Interessenwiderspruch aktualisiert (SZ 60/239).1. Maßgeblich sei die Testamentskundmachung (GlU 7.037); 2. für die auf den Zivilrechtsweg verwiesenen gesetzlichen Erben beginne die Frist mit der Rechtskraft der Verweisung (GlUNf 587); 3. der Beginn der Verjährungsfrist sei grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig, nur wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindere, könne diese Arglist einen neuen, besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist verhindere vergleiche SZ 53/10 und JBl 1954, 462); 4. die Verjährungsfrist laufe ab dem Tag der ersten Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung, es müßten die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (SZ 52/58); 5. es komme auf den Zeitpunkt der Aktualisierung des konkreten Interessenwiderspruchs an; spätestens mit der Annahme der auf ein strittiges Testament gestützten Erbserklärung der Testamentserben zu Gericht werde der Interessenwiderspruch aktualisiert (SZ 60/239).
Ehrenzweig-Kralik, ErbR, 111 vertreten die Ansicht, maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem die Verfügung kundgemacht und dem Anfechtungsberechtigten der Tod des Erblassers bekannt geworden sei. Nach Mader (in Schwimann § 1487 ABGB Rz 3) ist auf den Zeitpunkt der Testamentskundmachung abzustellen und Verjährungshemmung zwischen der Abgabe einer nicht der letztwilligen Verfügung entsprechenden Erbserklärung und der Zuteilung der Klägerrolle anzunehmen. Nach Klang2 VI, 627 f und Schubert in Rummel ABGB2 § 1487 Rz 2 beginnt die Frist bei Testamenten und Erbverträgen - sofern nicht ohnehin widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - erst mit der Annahme der Erbserklärung bei Gericht zu laufen.Ehrenzweig-Kralik, ErbR, 111 vertreten die Ansicht, maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem die Verfügung kundgemacht und dem Anfechtungsberechtigten der Tod des Erblassers bekannt geworden sei. Nach Mader (in Schwimann Paragraph 1487, ABGB Rz 3) ist auf den Zeitpunkt der Testamentskundmachung abzustellen und Verjährungshemmung zwischen der Abgabe einer nicht der letztwilligen Verfügung entsprechenden Erbserklärung und der Zuteilung der Klägerrolle anzunehmen. Nach Klang2 römisch sechs, 627 f und Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 1487, Rz 2 beginnt die Frist bei Testamenten und Erbverträgen - sofern nicht ohnehin widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - erst mit der Annahme der Erbserklärung bei Gericht zu laufen.
Der vereinzelt gebliebenen Lehrmeinung Kraliks - wonach (auch) die (subjektive) Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Tod des Erblassers maßgeblich sei - ist entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber überall dort, wo er die Kenntnis des Anspruches des Berechtigten für rechtsbegründend hielt, so zB im § 1489 ABGB, dies auch ausdrücklich deponiert hat, und daß dies im Falle des § 1487 ABGB unterblieben ist. Die Rücksichtnahme auf das subjektive Moment der Kenntniserlangung würde eine zu große Zeitspanne der Rechtsunsicherheit herbeiführen, weil der Eingeantwortete durch die absolute Frist von dreißig Jahren hindurch mit der theoretischen Möglichkeit einer Testamentsanfechtung rechnen müßte. Darüber hinaus wäre dann die Einhaltung der Dreijahresfrist nach § 1487 ABGB praktisch kaum überprüfbar, weil die Behauptung späterer Kenntniserlangung der maßgebenden Anfechtungsgründe seitens des Erbansprechers vom Eingeantworteten nur schwer widerlegt werden könnte. Er befände sich diesbezüglich in einem gewissen Beweisnotstand, da sich die Sphäre des Erbansprechers nur schwer aufhellen läßt. Damit wäre aber der Sinn einer dreijährigen Verjährungsfrist in Frage gestellt.Der vereinzelt gebliebenen Lehrmeinung Kraliks - wonach (auch) die (subjektive) Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Tod des Erblassers maßgeblich sei - ist entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber überall dort, wo er die Kenntnis des Anspruches des Berechtigten für rechtsbegründend hielt, so zB im Paragraph 1489, ABGB, dies auch ausdrücklich deponiert hat, und daß dies im Falle des Paragraph 1487, ABGB unterblieben ist. Die Rücksichtnahme auf das subjektive Moment der Kenntniserlangung würde eine zu große Zeitspanne der Rechtsunsicherheit herbeiführen, weil der Eingeantwortete durch die absolute Frist von dreißig Jahren hindurch mit der theoretischen Möglichkeit einer Testamentsanfechtung rechnen müßte. Darüber hinaus wäre dann die Einhaltung der Dreijahresfrist nach Paragraph 1487, ABGB praktisch kaum überprüfbar, weil die Behauptung späterer Kenntniserlangung der maßgebenden Anfechtungsgründe seitens des Erbansprechers vom Eingeantworteten nur schwer widerlegt werden könnte. Er befände sich diesbezüglich in einem gewissen Beweisnotstand, da sich die Sphäre des Erbansprechers nur schwer aufhellen läßt. Damit wäre aber der Sinn einer dreijährigen Verjährungsfrist in Frage gestellt.
Der erkennende Senat schließt sich deshalb der herrschenden Ansicht an, daß die Verjährung des Rechts, den Pflichtteil zu fordern, unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten beginnt (JBl 1954, 462; SZ 45/130; SZ 53/10 ua), es sei denn, der Schuldner (Beklagte) hat die Kenntnis des Berechtigten arglistig verhindert (JBl 1954, 462; SZ 53/10), was hier aber gar nicht behauptet wurde und wofür im Verfahren auch kein Anhaltspunkt hervorgekommen ist. Ob aber die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB ab der Testamentskundmachung, mit der Annahme der Erbserklärung zu Gericht oder - spätestens - mit der Einantwortung des Nachlasses zu laufen beginnt, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil auch die zuletzt genannte Frist (die Einantwortung erfolgte am 7.6.1988) bei Einbringung der Klage (am 18.3.1992) bereits verstrichen war. Dem Rekurs des Beklagten war daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.Der erkennende Senat schließt sich deshalb der herrschenden Ansicht an, daß die Verjährung des Rechts, den Pflichtteil zu fordern, unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten beginnt (JBl 1954, 462; SZ 45/130; SZ 53/10 ua), es sei denn, der Schuldner (Beklagte) hat die Kenntnis des Berechtigten arglistig verhindert (JBl 1954, 462; SZ 53/10), was hier aber gar nicht behauptet wurde und wofür im Verfahren auch kein Anhaltspunkt hervorgekommen ist. Ob aber die Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB ab der Testamentskundmachung, mit der Annahme der Erbserklärung zu Gericht oder - spätestens - mit der Einantwortung des Nachlasses zu laufen beginnt, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil auch die zuletzt genannte Frist (die Einantwortung erfolgte am 7.6.1988) bei Einbringung der Klage (am 18.3.1992) bereits verstrichen war. Dem Rekurs des Beklagten war daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Berufungsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.