Rechtssatz RS0020429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020429
Entscheidungsdatum
22.04.2008
Rechtssatz
Haben die Parteien die Berechnung des Entgelts nach der Menge des abgebauten Materials vereinbart, überwiegen die Elemente des Kaufs.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 614/93
Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 614/93
- 10 Ob 25/08m
Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 25/08m
Beisatz: Das kaufrechtliche Element beim Abbauvertrag ist auch darin zu sehen, dass sich das Gewinnungsrecht nicht auf den bloßen Gebrauch der Sache beschränkt, sondern darüber hinaus auch den teilweisen Verbrauch der Sache gestattet und die Ausbeutung der vorhandenen Bodenschätze zum Substanzverzehr führt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020429
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19930419_OGH0002_0010OB00614_9300000_001