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Entscheidung 6 Ob 184/00b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob184/00b

Entscheidungsdatum

30.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Doris H*****, vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, wegen 631.709,17 S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2. März 2000, GZ 4 R 7/00g-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der Beklagten gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz und dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. 7. 2000 auf Freistellung der Revisionsbeantwortung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 4. 8. 2000, AZ 18 S 64/00h, das Schuldenregulierungsverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites - wie hier (Nichterfüllungsschaden wegen vorzeitiger Auflösung eines Leasingvertrages) - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO auch im Schuldenregulierungsverfahren (10 Ob 1583/95 = ecolex 1996, 909 = ZIK 1997, 96) ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden;

die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (ständige Rechtsprechung: JBl 1968, 528 = EvBl 1968/244 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehre; SZ 56/32, SZ 59/45;

6 Ob 329/99x; RIS-Justiz RS0036752).

Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21 je mwN ua; Nachweise auch bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu Paragraph 163,) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.

Anmerkung

E59103 06A01840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00184.00B.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20000830_OGH0002_0060OB00184_00B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036752 Rechtssatz 25.10.1967Zivilrecht
Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrec …
RS0037021 Rechtssatz 12.09.1990Zivilrecht
Auch wenn die Konkurseröffnung erst nach Vorlage von Rekurs und Rekursbeantwortung erfolgte, ist im Verfahren über eine Konkursforderung die Entscheidung über den Rekurs erst nach Fortsetzung des Verfahrens (nach Bestreitung der Forderung in der Prüfungstag …
RS0048300 Rechtssatz 27.03.1995Zivilrecht
Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenw …
RS0048309 Rechtssatz 27.03.1995Zivilrecht
Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen hat das Gericht eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamt …
RS0097353 Rechtssatz 28.03.1996Zivilrecht
Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung üb …
RS0112235 Rechtssatz 15.07.1999Zivilrecht
Die gemäß § 7 Abs 1 KO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hinderte gemäß § 163 Abs 3 ZPO die "Verkündung" des Urteiles, worunter auch die Zustellung zu verstehen ist, nicht.
RS0113490 Rechtssatz 11.05.2000Zivilrecht
1) Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle und wird dah …
RS0113491 Rechtssatz 11.05.2000Zivilrecht
Kriterien für die Gesamtnichtigkeit beziehungsweise Teilnichtigkeit von Bürgschaftsverträgen naher Angehöriger im Bereich der Sittenwidrigkeitskontrolle.
RS0113934 Rechtssatz 28.06.2000Zivilrecht
a) Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäfteneinkommens- und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozi …
RS0113935 Rechtssatz 28.06.2000Zivilrecht
Die Regelung des § 25d KSchG schließt es nicht aus, Interzessionen im Einzelfall bei Vorliegen der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als sittenwidrig anzusehen.
RS0113937 Rechtssatz 28.06.2000Zivilrecht
Der Anwendungsbereich des § 25d KSchG beschränkt sich nicht auf Interzessionen, die der Besicherung von Bankenforderungen dienen, ermöglicht daher ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber …
RS0113938 Rechtssatz 28.06.2000Zivilrecht
Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäß …
RS0115165 Rechtssatz 15.03.2001Zivilrecht
§ 25d KSchG ermöglicht die richterliche Mäßigung der von einem Verbraucher eingegangenen Verbindlichkeit in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu verneinen ist, in denen …
RS0115166 Rechtssatz 15.03.2001Zivilrecht
§ 25 KSchG ist auf solche Verträge beschränkt, die der Interzedent als Verbraucher eingeht. Ob der Hauptschuldner Verbraucher oder Unternehmer ist, spielt keine Rolle.
RS0115167 Rechtssatz 15.03.2001Zivilrecht
Es ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse einer einkommenslosen und vermögenslosen Hausfrau am Geschäftserfolg ihres Ehemannes bei der Gewichtung der für die Anwendbarkeit des § 25d KSchG sprechenden Umstände dadurch au …