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Entscheidung 3 Ob 171/08f×

Entscheidung 3 Ob 171/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob171/08f

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Aleksandra S*****, vertreten durch Mag. Reinhard Brunar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Gerhard S*****, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 57.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2008, GZ 15 R 59/08v-16, womit das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Jänner 2008, GZ 5 Cg 45/07k-12, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Die Bezeichnung der klagenden Partei wird dahin berichtigt, dass sie anstatt „Mag. Aleksandra S*****" richtig „Mag. Horst Winkelmayr, Rechtsanwalt, Wien 9, Porzellangasse 2A/7, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren AZ 5 S 35/07k des Bezirksgerichts Meidling über das Vermögen der Mag. Aleksandra S*****" zu lauten hat.

2.) Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom beklagten Rechtsanwalt die Zahlung von 60.000 EUR sA, weil er diesen Vergleichsbetrag nicht ihr, sondern ihrem Lebensgefährten ausgezahlt habe und stellte einen Antrag auf Zwischenfeststellung, der am 16. Oktober 2005 geschlossene „Vorvertrag" sei ungültig, weil listig der Klägerin verschwiegen worden sei, dass aus dem Vergleich des Räumungsprozesses der Vergleichsbetrag ihr zustehe. Das Erstgericht wies den Zwischenantrag aus näher genannten Erwägungen zurück, erkannte den beklagten Rechtsanwalt rechtskräftig für schuldig, der Klägerin 3.000 EUR sA zu zahlen und wies das Mehrbegehren von 57.000 EUR sA ab. Das Berufungsgericht bestätigte in einer einheitlichen Entscheidung in Form einer Nichtstattgebung der Berufung und ließ die ordentliche Revision (richtig: die ordentliche Revision und den ordentlichen Revisionsrekurs) nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision (richtig: außerordentliche Revision und außerordentlicher Revisionsrekurs) ist aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:

a) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25. September 2007, aber noch vor Fällung und Zustellung des Ersturteils vom 9. Jänner 2008 wurde über das Vermögen der Klägerin am 21. Dezember 2007 zu AZ 5 S 35/07k des Bezirksgerichts Meidling das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die hier klagende Schuldnerin behielt (vorerst) die Eigenverwaltung, das Konkursgericht genehmigte außerdem die Prozessführung im vorliegenden Verfahren. Das Konkursgericht bestellte mit Beschluss vom 13. August 2008 einen Masseverwalter mit eingeschränktem Wirkungskreis (Führung der Aktivprozesse der Klägerin). Die Vorinstanzen hatten von der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bis zur Übermittlung des konkursgerichtlichen Beschlusses vom 13. August 2008 keine Kenntnis. Das Schuldenregulierungsverfahren gemäß Paragraphen 181, ff KO ist ein Konkursverfahren. Bei Eigenverwaltung kommt zwar einem Schuldner grundsätzlich das Recht zur Führung von Prozessen - nur durch das Erfordernis der konkursgerichtlichen Genehmigung beschränkt (zuletzt 8 Ob 52/08t; RIS-Justiz RS0111634) - zu, aber auch bei Eigenverwaltung des Schuldners hat die Konkurseröffnung die Unterbrechung anhängiger Prozesse ex lege zur Folge (stRsp, zuletzt und insbesondere 8 Ob 52/08t mwN; RIS-Justiz RS0103501). Nach Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist bei einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Unterbrechung die „Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung" nicht gehindert. Darunter ist auch die Zustellung dieses Urteils zu verstehen (RIS-Justiz RS0112235).

b) Die ungeachtet dessen ex lege eintretende Unterbrechungswirkung kann nach der überwiegenden Rechtsprechung nur durch Gerichtsbeschluss (Paragraph 165, Absatz 2, ZPO) wieder aufgenommen werden (stRsp, zuletzt 2 Ob 134/07f; RIS-Justiz RS0037128). Weder die Erhebung eines Rechtsmittels (zur Revision siehe RIS-Justiz RS0037130) noch die Zustellung des Aufnahmeantrags an den Masseverwalter können die Wirkung der beschlussmäßigen Aufnahme substituieren. In mehreren Entscheidungen (siehe insbesondere RIS-Justiz RS0037193) hat der Oberste Gerichtshof zwar auch ausgesprochen, dass der Fortsetzungsbeschluss nicht als solcher bezeichnet werden muss, also auch konkludent erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Verfügung des Gerichts der Entscheidungswille entnommen werden kann, das unterbrochene Verfahren wieder aufzunehmen (stRsp, 9 Ob 40/03b; 2 Ob 165/04k; 8 Ob 14/07b). Wenn weder die Parteien noch das Gericht eine Unterbrechung annahmen, kann der weiteren Durchführung des Verfahrens kein konkludenter Antrags- oder Entscheidungswille auf dessen Wiederaufnahme unterstellt werden (8 Ob 14/07b ua). Ein derartiger Entscheidungswille kann „dem Gericht" hier nicht unterstellt werden, wussten doch die Vorinstanzen bis zur Übermittlung des Beschlusses vom 13. August 2008 ja nichts vom eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Klägerin. Auch die konkursgerichtliche Genehmigung der Prozessführung kann einen Beschluss des Prozessgerichts auf Aufnahme des Verfahrens nicht ersetzen.

c) Ist ein Verfahren ex lege unterbrochen und bisher nicht wieder aufgenommen, dann sind Rechtsmittelschriften nicht meritorisch zu erledigen, sondern zurückzuweisen (stRsp, zuletzt 5 Ob 249/07i; RIS-Justiz RS0037023, RS0037150). Ausnahmen davon bestehen nur, wenn im Rechtsmittel - anders als hier - Fragen der Unterbrechung releviert werden.

Die auf der Hand liegende Nichtigkeit des Berufungsurteils kann mangels eines zulässigen Rechtsmittels nicht aufgegriffen werden vergleiche etwa RIS-Justiz RS0007095).

Demnach ist die Revision wegen der ex lege eingetretenen Unterbrechung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche dazu eingehend 4 Ob 109/07v ua).

Anmerkung

E88662 3Ob171.08f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2009/163 S 203 - RdW 2009,203 = ZIK 2009/161 S 99 - ZIK 2009,99 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00171.08F.0903.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20080903_OGH0002_0030OB00171_08F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007095 Rechtssatz 10.03.1954Zivilrecht
Sowohl im streitigen wie auch im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz, dass ein Nichtigkeitsgrund nur dann berücksichtigt werden kann, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt (2 Ob 134/50, 1 Ob 515/50).
RS0037023 Rechtssatz 16.09.1970Zivilrecht
Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht meritorisch entscheiden, sondern kann nur mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels beziehungswei …
RS0037128 Rechtssatz 29.02.1972Zivilrecht
Ein unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) aufgenommen werden. Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Masseverwalter noch der Erhebung eines Rechtsmittels kommt die Wirkung der beschlussmäßigen …
RS0037193 Rechtssatz 24.11.1977Zivilrecht
Der Fortsetzungsbeschluss, durch den die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung beseitigt wird, muss nicht als solcher bezeichnet werden (hier: Beschluss auf Zustellung eines Versäumungsurteil an den Masseverwalter).
RS0103501 Rechtssatz 20.08.1996Zivilrecht
Das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff KO ist ein Konkursverfahren. Daher hat auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens verfahrensunterbrechende Wirkung.
RS0111634 Rechtssatz 09.03.1999Zivilrecht
Bei Eigenverwaltung kommt einem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und damit auch das Recht zur Führung von Prozessen zu. Das Prozessführungsrecht des Schuldners ist nur insoweit beschränkt, als die Führung von d …
RS0112235 Rechtssatz 15.07.1999Zivilrecht
Die gemäß § 7 Abs 1 KO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hinderte gemäß § 163 Abs 3 ZPO die "Verkündung" des Urteiles, worunter auch die Zustellung zu verstehen ist, nicht.