Die dagegen erhobene außerordentliche Revision (richtig: außerordentliche Revision und außerordentlicher Revisionsrekurs) ist aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:
a) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25. September 2007, aber noch vor Fällung und Zustellung des Ersturteils vom 9. Jänner 2008 wurde über das Vermögen der Klägerin am 21. Dezember 2007 zu AZ 5 S 35/07k des Bezirksgerichts Meidling das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die hier klagende Schuldnerin behielt (vorerst) die Eigenverwaltung, das Konkursgericht genehmigte außerdem die Prozessführung im vorliegenden Verfahren. Das Konkursgericht bestellte mit Beschluss vom 13. August 2008 einen Masseverwalter mit eingeschränktem Wirkungskreis (Führung der Aktivprozesse der Klägerin). Die Vorinstanzen hatten von der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bis zur Übermittlung des konkursgerichtlichen Beschlusses vom 13. August 2008 keine Kenntnis. Das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff KO ist ein Konkursverfahren. Bei Eigenverwaltung kommt zwar einem Schuldner grundsätzlich das Recht zur Führung von Prozessen - nur durch das Erfordernis der konkursgerichtlichen Genehmigung beschränkt (zuletzt 8 Ob 52/08t; RIS-Justiz RS0111634) - zu, aber auch bei Eigenverwaltung des Schuldners hat die Konkurseröffnung die Unterbrechung anhängiger Prozesse ex lege zur Folge (stRsp, zuletzt und insbesondere 8 Ob 52/08t mwN; RIS-Justiz RS0103501). Nach § 163 Abs 3 ZPO ist bei einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Unterbrechung die „Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung" nicht gehindert. Darunter ist auch die Zustellung dieses Urteils zu verstehen (RIS-Justiz RS0112235).a) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25. September 2007, aber noch vor Fällung und Zustellung des Ersturteils vom 9. Jänner 2008 wurde über das Vermögen der Klägerin am 21. Dezember 2007 zu AZ 5 S 35/07k des Bezirksgerichts Meidling das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die hier klagende Schuldnerin behielt (vorerst) die Eigenverwaltung, das Konkursgericht genehmigte außerdem die Prozessführung im vorliegenden Verfahren. Das Konkursgericht bestellte mit Beschluss vom 13. August 2008 einen Masseverwalter mit eingeschränktem Wirkungskreis (Führung der Aktivprozesse der Klägerin). Die Vorinstanzen hatten von der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bis zur Übermittlung des konkursgerichtlichen Beschlusses vom 13. August 2008 keine Kenntnis. Das Schuldenregulierungsverfahren gemäß Paragraphen 181, ff KO ist ein Konkursverfahren. Bei Eigenverwaltung kommt zwar einem Schuldner grundsätzlich das Recht zur Führung von Prozessen - nur durch das Erfordernis der konkursgerichtlichen Genehmigung beschränkt (zuletzt 8 Ob 52/08t; RIS-Justiz RS0111634) - zu, aber auch bei Eigenverwaltung des Schuldners hat die Konkurseröffnung die Unterbrechung anhängiger Prozesse ex lege zur Folge (stRsp, zuletzt und insbesondere 8 Ob 52/08t mwN; RIS-Justiz RS0103501). Nach Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist bei einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Unterbrechung die „Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung" nicht gehindert. Darunter ist auch die Zustellung dieses Urteils zu verstehen (RIS-Justiz RS0112235).
b) Die ungeachtet dessen ex lege eintretende Unterbrechungswirkung kann nach der überwiegenden Rechtsprechung nur durch Gerichtsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) wieder aufgenommen werden (stRsp, zuletzt 2 Ob 134/07f; RIS-Justiz RS0037128). Weder die Erhebung eines Rechtsmittels (zur Revision siehe RIS-Justiz RS0037130) noch die Zustellung des Aufnahmeantrags an den Masseverwalter können die Wirkung der beschlussmäßigen Aufnahme substituieren. In mehreren Entscheidungen (siehe insbesondere RIS-Justiz RS0037193) hat der Oberste Gerichtshof zwar auch ausgesprochen, dass der Fortsetzungsbeschluss nicht als solcher bezeichnet werden muss, also auch konkludent erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Verfügung des Gerichts der Entscheidungswille entnommen werden kann, das unterbrochene Verfahren wieder aufzunehmen (stRsp, 9 Ob 40/03b; 2 Ob 165/04k; 8 Ob 14/07b). Wenn weder die Parteien noch das Gericht eine Unterbrechung annahmen, kann der weiteren Durchführung des Verfahrens kein konkludenter Antrags- oder Entscheidungswille auf dessen Wiederaufnahme unterstellt werden (8 Ob 14/07b ua). Ein derartiger Entscheidungswille kann „dem Gericht" hier nicht unterstellt werden, wussten doch die Vorinstanzen bis zur Übermittlung des Beschlusses vom 13. August 2008 ja nichts vom eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Klägerin. Auch die konkursgerichtliche Genehmigung der Prozessführung kann einen Beschluss des Prozessgerichts auf Aufnahme des Verfahrens nicht ersetzen.b) Die ungeachtet dessen ex lege eintretende Unterbrechungswirkung kann nach der überwiegenden Rechtsprechung nur durch Gerichtsbeschluss (Paragraph 165, Absatz 2, ZPO) wieder aufgenommen werden (stRsp, zuletzt 2 Ob 134/07f; RIS-Justiz RS0037128). Weder die Erhebung eines Rechtsmittels (zur Revision siehe RIS-Justiz RS0037130) noch die Zustellung des Aufnahmeantrags an den Masseverwalter können die Wirkung der beschlussmäßigen Aufnahme substituieren. In mehreren Entscheidungen (siehe insbesondere RIS-Justiz RS0037193) hat der Oberste Gerichtshof zwar auch ausgesprochen, dass der Fortsetzungsbeschluss nicht als solcher bezeichnet werden muss, also auch konkludent erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Verfügung des Gerichts der Entscheidungswille entnommen werden kann, das unterbrochene Verfahren wieder aufzunehmen (stRsp, 9 Ob 40/03b; 2 Ob 165/04k; 8 Ob 14/07b). Wenn weder die Parteien noch das Gericht eine Unterbrechung annahmen, kann der weiteren Durchführung des Verfahrens kein konkludenter Antrags- oder Entscheidungswille auf dessen Wiederaufnahme unterstellt werden (8 Ob 14/07b ua). Ein derartiger Entscheidungswille kann „dem Gericht" hier nicht unterstellt werden, wussten doch die Vorinstanzen bis zur Übermittlung des Beschlusses vom 13. August 2008 ja nichts vom eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Klägerin. Auch die konkursgerichtliche Genehmigung der Prozessführung kann einen Beschluss des Prozessgerichts auf Aufnahme des Verfahrens nicht ersetzen.
c) Ist ein Verfahren ex lege unterbrochen und bisher nicht wieder aufgenommen, dann sind Rechtsmittelschriften nicht meritorisch zu erledigen, sondern zurückzuweisen (stRsp, zuletzt 5 Ob 249/07i; RIS-Justiz RS0037023, RS0037150). Ausnahmen davon bestehen nur, wenn im Rechtsmittel - anders als hier - Fragen der Unterbrechung releviert werden.
Die auf der Hand liegende Nichtigkeit des Berufungsurteils kann mangels eines zulässigen Rechtsmittels nicht aufgegriffen werden (vgl etwa RIS-Justiz RS0007095).Die auf der Hand liegende Nichtigkeit des Berufungsurteils kann mangels eines zulässigen Rechtsmittels nicht aufgegriffen werden vergleiche etwa RIS-Justiz RS0007095).
Demnach ist die Revision wegen der ex lege eingetretenen Unterbrechung als unzulässig zurückzuweisen (vgl dazu eingehend 4 Ob 109/07v ua).Demnach ist die Revision wegen der ex lege eingetretenen Unterbrechung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche dazu eingehend 4 Ob 109/07v ua).