Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Kriterien für die Mißbilligung der Haftungsübernahme durch einen nahen Angehörigen lägen hier großteils nicht vor. Weder seien bürgschaftsrechtliche Schutzvorschriften zu Lasten der Beklagten abbedungen worden, noch fehle eine Haftungsbegrenzung; daß der Hauptschuldner hoffnungslos überschuldet sei, habe nicht festgestellt werden können. Die Beklagte sei keiner Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit ausgesetzt gewesen oder überrumpelt worden. Die Klägerin als private Gläubigerin habe auch keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis die Sittenwidrigkeit begründender Elemente zu vertreten. Der Senat hat dazu erwogen:
In der grundlegenden Entscheidung 1 Ob 515/95 (SZ 68/64 = ÖBA 1995, 804 [Graf, Verbesserter Schutz vor riskanten Bürgschaften, ÖBA 1995, 776] = JBl 1995, 651 [Mader] = ecolex 1995, 638 = ZIK 1995, 124) hat sich der Oberste Gerichtshof erstmals mit der Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften vermögensschwacher Familien- angehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners auseinandergesetzt. Mehrere Folgeentscheidungen haben in dieser Frage mittlerweile eine
gefestigte Rechtsprechung entwickelt (ÖBA 1997, 1027; JBl 1998, 36 =
RdW 1997, 659; ecolex 1998, 471; ecolex 1998, 761; ecolex 1998, 762 =
ÖBA 1998, 967 [Graf]; zuletzt 3 Ob 224/97f). Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle solcher Geschäfte sind danach in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes ua das Vorliegen eines krassen Mißverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die inhaltliche Mißbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesen Faktoren. Nicht sämtliche von der Rechtsprechung bisher aufgezählten Faktoren (vgl. dazu SZ 68/64) müssen kumulativ vorliegen, vielmehr kommt es auf eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände an.ÖBA 1998, 967 [Graf]; zuletzt 3 Ob 224/97f). Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle solcher Geschäfte sind danach in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes ua das Vorliegen eines krassen Mißverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die inhaltliche Mißbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesen Faktoren. Nicht sämtliche von der Rechtsprechung bisher aufgezählten Faktoren vergleiche dazu SZ 68/64) müssen kumulativ vorliegen, vielmehr kommt es auf eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände an.
In der weitaus überwiegenden Zahl der bisher zu diesem Thema ergangenen Entscheidungen war Gläubiger ein kreditgewährendes Geldinstitut, das sich im Rahmen der Inhaltskontrolle regelmäßig seine strukturell ungleich größere Verhandlungsstärke und sein damit starkes wirtschaftliches Übergewicht anrechnen lassen mußte. Der Oberste Gerichtshof hat aber eine Inhaltsprüfung unter Anwendung der angeführten Grundsätze auch schon in solchen Interzessionsverhältnissen vorgenommen, bei denen der Gläubiger keine Bank war: Im Falle der Entscheidung 3 Ob 214/97k wurde die Sittenwidrigkeit deshalb verneint, weil der Interzedent bei Abschluß des Garantievertrages über Vermögenswerte verfügte, die den geltendgemachten Betrag um fast das Dreifache überstiegen, weshalb keine Rede davon sein konnte, daß seine Interzession keinen wirtschaftlichen Sinn gehabt hätte; im Falle der Entscheidung des erkennenden Senates ecolex 1998, 470 [Rabl] = RdW 1998, 541 = ÖBA 1998, 809 fehlte es zur Annahme der Sittenwidrigkeit nicht nur an der geforderten stärkeren Verhandlungsposition des Klägers als Verpächters eines Hotelrestaurants gegenüber jener der Beklagten als Lebensgefährtin des Pächters, sondern auch am groben Mißverhältnis zwischen Verpflichtungsumfang der Interzedentin und den bei redlicher Gebarung zu erwartenden Einkommensverhältnissen; auch war dort dem Kläger die geschäftliche Situation, der Charakter und das kriminelle Vorleben des Hauptschuldners nicht bekannt.
Grundsätzlich kann auch im Verhältnis zwischen Privaten ein Ausbeutungstatbestand vorliegen, der eine Interzessionsvereinbarung im Einzelfall sittenwidrig und damit nichtig machen kann. Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß die Schuld, zu deren Rückzahlung sich die Beklagte zusammen mit ihrem damaligen Ehegatten verpflichtet hat, aus einer strafbaren Handlung des Hauptschuldners entstanden ist. Zwar ist auch der Ersatz eines gestohlenen Geldbetrages ein von der Rechtsordnung gebilligter Zahlungsgrund; anders als bei einer Kreditaufnahme für Zwecke eines Unternehmens, das die wirtschaftliche Grundlage für den Kreditschuldner und seine mithaftenden Familienangehörigen bildet, fehlt es aber in einem solchen Fall jedenfalls dann an jedem Eigeninteresse für die Mithaftung des an der strafbaren Handlung nicht beteiligten Ehegatten für die Rückzahlung, wenn dieser - wie hier die Beklagte - schon bisher finanziell völlig auf sich allein gestellt war. Die Meinung der Revisionswerberin, die Beklagte habe ihre Mithaftungserklärung unter zu billigenden Umständen abgegeben, ist allein dadurch widerlegt, daß die Beklagte weder von ihrem damaligen Ehegatten noch von der Klägerin bei Eingehen ihrer Verpflichtung über den Rechtsgrund der beizutretenden Schuld aufgeklärt worden ist; unter den gegebenen Umständen hätte die Klägerin aber zu beweisen gehabt, daß sich die Beklagte auch in Kenntnis des Zahlungsgrundes mitverpflichtet hätte. Daß ein Einkommen von monatlich 6.300 S bei einer monatlichen Kreditbelastung von 3.800 S in einem groben Mißverhältnis zur Mithaftung für eine Rückzahlung von nahezu 360.000 S Kapital steht, zieht die Revisionswerberin mit Recht selbst nicht in Zweifel. Ebenso steht fest, daß der Klägerin der Entstehungsgrund der Schuld bekannt war. Die Klägerin kann sich aber auch nicht darauf berufen, vom groben Mißverhältnis zwischen den Einkommensverhältnissen der Beklagten und der Höhe der von ihr übernommenen Verpflichtung keine Kenntnis gehabt zu haben, weil sie weder persönlich noch durch ihren Rechtsfreund als Verhandlungsgehilfen den Versuch unternommen hat, sich Klarheit über die Leistungsfähigkeit der ins Auge gefaßten Interzedentin zu verschaffen. Daß ihr ein solcher Versuch unzumutbar gewesen oder daß er etwa erfolglos geblieben wäre, hat sie weder behauptet noch bewiesen.
Den Vorinstanzen ist somit darin beizupflichten, daß die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Haftungsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit keinen Bestand hat. Der Revision konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.