Die Revision des Beklagten ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Der Geschäftsführer einer GmbH, der die Bürgschaft für ihre Schulden übernimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen (RIS-Justiz RS0065238). In der Entscheidung 7 Ob 315/01a (SZ 2002/18 = JBl 2002, 526 [Karollus] = ÖBA 2003, 58 [P. Bydlinski/Haas]) wurde allerdings die Unternehmereigenschaft eines Bürgen bejaht, der nicht nur der Geschäftsführer, sondern auch alleiniger Gesellschafter der Hauptschuldnerin (einer „EinmannGmbH") war. Nach der Entscheidung 3 Ob 141/03m impliziere die Rechtsposition eines Alleingesellschafters (eines Steuerberaters, der als Treuhänder Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin war), dass dieser einen Bürgschaftsvertrag für die Gesellschaft im Zuge seiner Berufstätigkeit als Unternehmer abgeschlossen habe. In der Entscheidung 6 Ob 12/03p führte der Oberste Gerichtshof aus, dass (auch) die Verbraucherdefinition des Art 13 EuGVÜ eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nahelege, wie sich aus der Rechtsprechung des EuGH (E vom 3. 7. 1997, C-269/95, Benimcasa - Dentalkit Slg 1997, I-03767) ergebe. Wenn zwei Mitgesellschafter, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kredit- und Bürgschaftsverträge Geschäftsführer der Gesellschafter gewesen seien, die Bürgschaftshaftung zur Sicherung von Unternehmenszwecken dienenden Krediten (Betriebsmittelkrediten) übernommen hätten, seien die Bürgschaftsverträge der beruflichen Tätigkeit der Bürgen im Sinn des Art 13 EuGVÜ zuzurechnen und könnten keine Verbrauchergeschäfte sein. Ob dies auch für die österreichische Rechtslage gilt, wurde in der Entscheidung, in der es (nur) um die Frage der (internationalen) Zuständigkeit ging, offengelassen. Karollus (JBl 2002, 527, Anmerkung zu 7 Ob 315/01a) verweist allerdings auf den einheitlichen Verbraucherbegriff des § 1 KSchG, der auch für Bestimmungen gelte, die - wie §§ 25b bis 25d KSchG - nicht auf einer europarechtlichen Grundlage (Haustürgeschäftsrichtlinie, Verbraucherkreditrichtlinie, Klauselrichtlinie) beruhten. Er erwägt die Ausdehnung der Verbraucherqualifikation auch auf Minderheitsgesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion. P. Bydlinski/Haas (Besonderheiten bei Haftungsübernahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters für Schulden „seiner" GmbH? Zugleich eine Besprechung der Entscheidung 7 Ob 315/01a, ÖBA 2003, 11), die der Entscheidung 7 Ob 315/01a uneingeschränkt zustimmen, meinen hingegen, dass die These, dass es allein auf die Kapitalbeteiligung und nicht auf die Geschäftsführerfunktion ankommen solle, abzulehnen und im Übrigen ein eigenes wirtschaftliches Interesse erst ab einer Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % zu bejahen sei. Ein Minderheitsgesellschafter, der für eine Schuld der Gesellschaft persönlich hafte, bleibe - trotz allfälliger Geschäftsführerbefugnis - Verbraucher, weil die Haftungsübernahme rechtlich und wirtschaftlich gesehen überwiegend für fremde Schuld erfolge (aaO S 13).Der Geschäftsführer einer GmbH, der die Bürgschaft für ihre Schulden übernimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen (RIS-Justiz RS0065238). In der Entscheidung 7 Ob 315/01a (SZ 2002/18 = JBl 2002, 526 [Karollus] = ÖBA 2003, 58 [P. Bydlinski/Haas]) wurde allerdings die Unternehmereigenschaft eines Bürgen bejaht, der nicht nur der Geschäftsführer, sondern auch alleiniger Gesellschafter der Hauptschuldnerin (einer „EinmannGmbH") war. Nach der Entscheidung 3 Ob 141/03m impliziere die Rechtsposition eines Alleingesellschafters (eines Steuerberaters, der als Treuhänder Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin war), dass dieser einen Bürgschaftsvertrag für die Gesellschaft im Zuge seiner Berufstätigkeit als Unternehmer abgeschlossen habe. In der Entscheidung 6 Ob 12/03p führte der Oberste Gerichtshof aus, dass (auch) die Verbraucherdefinition des Artikel 13, EuGVÜ eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nahelege, wie sich aus der Rechtsprechung des EuGH (E vom 3. 7. 1997, C-269/95, Benimcasa - Dentalkit Slg 1997, I-03767) ergebe. Wenn zwei Mitgesellschafter, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kredit- und Bürgschaftsverträge Geschäftsführer der Gesellschafter gewesen seien, die Bürgschaftshaftung zur Sicherung von Unternehmenszwecken dienenden Krediten (Betriebsmittelkrediten) übernommen hätten, seien die Bürgschaftsverträge der beruflichen Tätigkeit der Bürgen im Sinn des Artikel 13, EuGVÜ zuzurechnen und könnten keine Verbrauchergeschäfte sein. Ob dies auch für die österreichische Rechtslage gilt, wurde in der Entscheidung, in der es (nur) um die Frage der (internationalen) Zuständigkeit ging, offengelassen. Karollus (JBl 2002, 527, Anmerkung zu 7 Ob 315/01a) verweist allerdings auf den einheitlichen Verbraucherbegriff des Paragraph eins, KSchG, der auch für Bestimmungen gelte, die - wie Paragraphen 25 b bis 25 d KSchG - nicht auf einer europarechtlichen Grundlage (Haustürgeschäftsrichtlinie, Verbraucherkreditrichtlinie, Klauselrichtlinie) beruhten. Er erwägt die Ausdehnung der Verbraucherqualifikation auch auf Minderheitsgesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion. P. Bydlinski/Haas (Besonderheiten bei Haftungsübernahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters für Schulden „seiner" GmbH? Zugleich eine Besprechung der Entscheidung 7 Ob 315/01a, ÖBA 2003, 11), die der Entscheidung 7 Ob 315/01a uneingeschränkt zustimmen, meinen hingegen, dass die These, dass es allein auf die Kapitalbeteiligung und nicht auf die Geschäftsführerfunktion ankommen solle, abzulehnen und im Übrigen ein eigenes wirtschaftliches Interesse erst ab einer Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % zu bejahen sei. Ein Minderheitsgesellschafter, der für eine Schuld der Gesellschaft persönlich hafte, bleibe - trotz allfälliger Geschäftsführerbefugnis - Verbraucher, weil die Haftungsübernahme rechtlich und wirtschaftlich gesehen überwiegend für fremde Schuld erfolge (aaO S 13).
Ob die Verbrauchereigenschaft im Bereich der §§ 25b bis 25d KSchG auch auf einen Minderheitsgesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, auszudehnen ist, ist zwar eine erhebliche, vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortete Rechtsfrage. Ihr kommt hier aber aus folgenden Erwägungen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu:Ob die Verbrauchereigenschaft im Bereich der Paragraphen 25 b bis 25 d KSchG auch auf einen Minderheitsgesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, auszudehnen ist, ist zwar eine erhebliche, vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortete Rechtsfrage. Ihr kommt hier aber aus folgenden Erwägungen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu:
Auf die Behauptung, nicht ordnungsgemäß gemahnt worden zu sein, kommt der Beklagte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurück. Er beruft sich auch nicht mehr auf § 25b KSchG, dessen Voraussetzungen im Übrigen schon deshalb unerörtert bleiben können, weil über Zinsen und Kosten (derzeit) nicht zu entscheiden ist.Auf die Behauptung, nicht ordnungsgemäß gemahnt worden zu sein, kommt der Beklagte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurück. Er beruft sich auch nicht mehr auf Paragraph 25 b, KSchG, dessen Voraussetzungen im Übrigen schon deshalb unerörtert bleiben können, weil über Zinsen und Kosten (derzeit) nicht zu entscheiden ist.
Die Haftungsbefreiung des § 25c KSchG kommt nicht in Frage, weil die Beweislast für die Voraussetzung, dass die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners dem Gläubiger bekannt war oder zumindest für das Vorliegen von Umständen, aus denen der Gläubiger auf die schlechte Lage des Hauptschuldners schließen hätte müssen, den Interzedenten trifft und der Beklagte diesen Beweis nicht erbracht hat. Das Erstgericht hat insoweit eine Negativfeststellung getroffen, deren Bekämpfung das Berufungsgericht als unbegründet ansah. Es ist daher im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge am 7. 11. 2000 zwar wusste, dass die finanzielle Situation der GmbH angespannt war, dass sie aber nicht erkannt hat, dass die GmbH ihre Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht erfüllen werde.Die Haftungsbefreiung des Paragraph 25 c, KSchG kommt nicht in Frage, weil die Beweislast für die Voraussetzung, dass die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners dem Gläubiger bekannt war oder zumindest für das Vorliegen von Umständen, aus denen der Gläubiger auf die schlechte Lage des Hauptschuldners schließen hätte müssen, den Interzedenten trifft und der Beklagte diesen Beweis nicht erbracht hat. Das Erstgericht hat insoweit eine Negativfeststellung getroffen, deren Bekämpfung das Berufungsgericht als unbegründet ansah. Es ist daher im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge am 7. 11. 2000 zwar wusste, dass die finanzielle Situation der GmbH angespannt war, dass sie aber nicht erkannt hat, dass die GmbH ihre Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht erfüllen werde.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist zwar
anzunehmen, dass der Gläubiger die Einbringlichkeit der Forderung
beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansieht, wenn der Kreditgeber
selbst aktiv wird, um die Einbeziehung des Interzedenten in das
Schuldverhältnis zu erreichen (1 Ob 107/00t = ÖBA 2001/935, 166
[Graf] ua). Derartige Sicherungsbemühungen des Kreditgebers dürfen
jedoch nicht überbewertet werden. Es entspricht dem legitimen
Interesse eines jeden Gläubigers, die Erfüllung seiner Forderung
bestmöglich abzusichern. Zudem verlangen gerade Banken bei Krediten
ab einer gewissen Größenordnung „routinemäßig" ua die Übernahme von
Bürgschaftshaftungen (Haas, Zur Aufklärung des Interzedenten ..., JBl
2002, 538 [Punkt 4.]). Auch ist der erwähnte Anschein nach der
aktuellen Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn es sich um den
Gläubiger einer bereits bestehenden Verbindlichkeit handelt, der die
Einbeziehung von Interzedenten in das Schuldverhältnis zu erreichen
sucht (8 Ob 100/03v = EvBl 2004/99 [465] = ÖBA 2004, 635 mwN). Hier
wurde aber schon die ursprüngliche Kreditvereinbarung gleichzeitig
mit der Übernahme der Bürgschaft geschlossen. Die GmbH war vor
Abschluss der Kreditverträge im Jahr 1997, die im Jahr 2000 noviert
wurden, nicht Kunde bei der Klägerin. Dass die Klägerin, die der GmbH
günstigere Konditionen als deren ursprüngliche Hausbank bot, auf
einer Bürgenhaftung des Beklagten als Mitgesellschafter und aktiver
Verhandlungspartner, der die Kreditgespräche vorantrieb, bestand, ist
daher nicht in dem Sinn zu werten, dass sie von einem sich bereits
abzeichnenden finanziellen Niedergang der GmbH ausging. Dazu kommt,
dass die Bürgschaft des Beklagten nur einen Bruchteil des der GmbH
gewährten Kreditvolumens abdeckte, sodass die Klägerin bei Kenntnis
der nahenden Konkursreife der GmbH den Verlust von Millionenbeträgen andernfalls bewusst in Kauf genommen hätte.
Ob die Klägerin erkennen musste, dass die GmbH nicht in der Lage sein werde, die Kredite abzudecken, ist eine Rechtsfrage, die von den Vorinstanzen zu Recht dahin gelöst wurde, dass auch ein
„Kennenmüssen" zu verneinen ist. Der Gesellschaft war es gelungen,
den 1997 mit 28 Mio S kalkulierten Kreditbedarf bis zum Abschluss der neuen Kreditvereinbarung im Jahr 2000 auf 18,7 Mio S zu reduzieren. Es waren zudem Umstrukturierungsmaßnahmen geplant, die hoffen ließen, dass sich die dennoch angespannte finanzielle Situation der GmbH
bessern und diese in relativ kurzer Zeit wieder in die Gewinnzone
kommen werde. Tatsächlich konnte in der Folge, wenn auch kurzfristig,
ein Überschuss erwirtschaftet und ein sehr guter Auftragstand erreicht werden. Für eine Vorhersehbarkeit des Ausfalls eines wichtigen Lieferanten im Jahr 2000 gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist daher der Klägerin zuzubilligen, dass aus ihrer damaligen Sicht - trotz der vom Erstgericht festgestellten, zum Teil negativen Cashflow-Daten nichts gegen die Hoffnung sprach, dass die GmbH in der Lage sein werde, die Kredite ordnungsgemäß abzustatten. Für eine Verletzung der im Zusammenhang mit der Hinweispflicht des § 25c KSchG bestehenden Nachforschungspflicht (RIS-Justiz RS0115984; 9 Ob 33/02x = JBl 2002, 525) bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auf die Frage, ob die Klägerin ihrer Hinweispflicht auf die wirtschaftliche Lage der GmbH im Rahmen der jeweils (auch) mit dem Beklagten geführten Kreditgespräche entsprochen hat und der Beklagte infolge seines von ihm selbst betonten Eigeninteresses an der Kreditgewährung nicht ohnehin die Bürgschaft jedenfalls - mit oder ohne ausdrücklichen Hinweis auf die wirtschaftliche Lage der GmbH - übernommen hätte, kommt es daher nicht mehr an.ein Überschuss erwirtschaftet und ein sehr guter Auftragstand erreicht werden. Für eine Vorhersehbarkeit des Ausfalls eines wichtigen Lieferanten im Jahr 2000 gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist daher der Klägerin zuzubilligen, dass aus ihrer damaligen Sicht - trotz der vom Erstgericht festgestellten, zum Teil negativen Cashflow-Daten nichts gegen die Hoffnung sprach, dass die GmbH in der Lage sein werde, die Kredite ordnungsgemäß abzustatten. Für eine Verletzung der im Zusammenhang mit der Hinweispflicht des Paragraph 25 c, KSchG bestehenden Nachforschungspflicht (RIS-Justiz RS0115984; 9 Ob 33/02x = JBl 2002, 525) bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auf die Frage, ob die Klägerin ihrer Hinweispflicht auf die wirtschaftliche Lage der GmbH im Rahmen der jeweils (auch) mit dem Beklagten geführten Kreditgespräche entsprochen hat und der Beklagte infolge seines von ihm selbst betonten Eigeninteresses an der Kreditgewährung nicht ohnehin die Bürgschaft jedenfalls - mit oder ohne ausdrücklichen Hinweis auf die wirtschaftliche Lage der GmbH - übernommen hätte, kommt es daher nicht mehr an.
Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen und des Revisionswerbers liegen weiters auch die Voraussetzungen für eine Mäßigung der Bürgschaftsverbindlichkeiten des Beklagten gemäß § 25d KSchG nicht vor. Es fehlt bereits an Anhaltspunkten für die primäre Voraussetzung der Mäßigung nach dieser Bestimmung, nämlich dass der Klägerin bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass zwischen dem Umfang der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten und dessen finanziellen Verhältnissen ein Missverhältnis bestand. Die Situation stellte sich vielmehr folgendermaßen dar: Die Gesellschaft hatte von ihrer ursprünglichen Hausbank Kredite in mehrfacher Millionenhöhe eingeräumt erhalten. Allein für die ihrer Natur nach hoch spekulativen Devisentermingeschäfte betrug der (auf Privatliegenschaften hypothekarisch sichergestellte) Kreditrahmen 1,090.000 EUR (entspricht 14,998.727 S). Es war anzunehmen, dass der Beklagte aus der Übertragung von Geschäftsanteilen an der KG und an der GmbH an Herbert H***** eine finanzielle Abgeltung erhalten hatte. Er war Eigentümer zweier Realitäten, die in Gegenden mit bekannt hohen Grundstückspreisen lagen, auch wenn diese mit Hypotheken allenfalls über ihren Wert belastet waren. Zudem war er nach wie vor zu einem nicht unbeträchtlichen Teil als Gesellschafter an einem namhaften Unternehmen beteiligt. Er fühlte sich offensichtlich ohne weiteres in der Lage, der GmbH ein Darlehen über mehr als 2 Mio S auf die Dauer von fünf Jahren zu gewähren, ohne eine Zinsenvereinbarung festzuhalten. Dass dem Beklagten der als Darlehen gewährte Betrag im November 2000 nicht in Barem zur Verfügung stand, besagt im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichts nicht, dass sich aus damaliger Sicht sein Vermögen um diesen Betrag verringert hatte, hatte er doch einen entsprechenden, wenn auch derzeit noch nicht fälligen Rückzahlungsanspruch gegen die GmbH. Dem Beklagten selbst schien sein finanzielles Potenzial offensichtlich hinreichend, um hohe, die eingegangene Bürgschaftsverpflichtung um ein Vielfaches übersteigende Beträge zwecks Abwicklung von Devisentermingeschäften einzusetzen. Der Umstand, dass der Beklagte ohne „regelmäßiges" Einkommen war und die Vorinstanzen nicht feststellen konnten, womit er seinen Lebensunterhalt bestritt und über welches Einkommen er konkret verfügte, steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich um einen hinreichend vermögenden Mann handelte, der bloß gegenüber Dritten seine Einkommensquellen nicht offenzulegen gedachte. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis zwischen der eingegangenen Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung nach § 25d KSchG nicht aus. Es widerspräche auch den Grundsätzen des § 1311 ABGB, wollte man dem Gläubiger das Risiko des wirtschaftlichen Untergangs seines Vertragspartners auf diesem Weg aufbürden und erst ein im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Interzedenten gegebenes Missverhältnis zur Begründung des Mäßigungsrechts heranziehen. Dem Richter ist daher nicht das Recht gegeben, in einen inhaltlich nicht zu beanstandenden Vertrag einzugreifen, wenn sich die Lage des Schuldners im Nachhinein verschlechterte. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme sind nur insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung, falls eine solche überhaupt zum Tragen kommt, maßgeblich beeinflussen (6 Ob 117/00z; 6 Ob 184/00b). Sollte daher der Beklagte - etwa durch den Konkurs der GmbH - seit dem Abschluss der Bürgschaftsverträge entscheidende Vermögenseinbußen erlitten haben, wäre dies für die Frage, ob das Mäßigungsrecht des § 25d KSchG überhaupt anzuwenden ist, ohne Bedeutung. Abgesehen davon, dass eine Mäßigung schon am fehlenden, zumindest aber an einem für die Klägerin erkennbaren Missverhältnis zwischen der Bürgschaftsverbindlichkeit und der Leistungsfähigkeit des Beklagten bei Eingehen der Verpflichtung fehlte, liegt hier gerade kein solcher Fall vor, auf den die Billigkeitserwägungen des § 25d KSchG abzielen. Dies sind nach den Gesetzesmaterialien (RV 311 BlgNR 20. GP 28) vielmehr insbesondere jene extremen Einzelfälle, in denen etwa familiärer Druck und geschäftliche Unerfahrenheit zu untragbaren Rechtsverhältnissen geführt haben. Bei der im Fall eines Missverhältnisses nach den Kriterien der Billigkeit vorzunehmenden Interessenabwägung wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte aus der Leistung der Klägerin erheblichen Nutzen (§ 25d Abs 2 Z 3 KSchG) in Form einer zumindest vorläufigen Liquidität der GmbH gezogen hat, an der ihm einerseits als Gesellschafter, andererseits als Darlehensgeber massiv gelegen war. Der Beklagte war auch kein psychisch oder intellektuell überforderter Verhandlungspartner. Er hat vielmehr selbst die Kreditaufnahme aktiv betrieben und entspricht in keiner Weise der vom Gesetzgeber vordringlich als schützenswert betrachteten Zielgruppe eines unbedarften, womöglich unter familiärem Druck stehenden Bürgen des Hauptschuldners (RV aaO). Allein der Nutzen des Beklagten, den er aus der Kreditgewährung durch die Klägerin zu ziehen suchte, in Verbindung damit, dass kein einziges der in § 25d Abs 2 Z 4 KSchG genannten Kriterien auf ihn zutrifft, schlösse eine Mäßigung seiner Verbindlichkeit auch dann aus, wenn tatsächlich ein erkennbares Übermaß an Haftungsübernahme vorgelegen wäre (vgl 8 Ob 100/03v).Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen und des Revisionswerbers liegen weiters auch die Voraussetzungen für eine Mäßigung der Bürgschaftsverbindlichkeiten des Beklagten gemäß Paragraph 25 d, KSchG nicht vor. Es fehlt bereits an Anhaltspunkten für die primäre Voraussetzung der Mäßigung nach dieser Bestimmung, nämlich dass der Klägerin bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass zwischen dem Umfang der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten und dessen finanziellen Verhältnissen ein Missverhältnis bestand. Die Situation stellte sich vielmehr folgendermaßen dar: Die Gesellschaft hatte von ihrer ursprünglichen Hausbank Kredite in mehrfacher Millionenhöhe eingeräumt erhalten. Allein für die ihrer Natur nach hoch spekulativen Devisentermingeschäfte betrug der (auf Privatliegenschaften hypothekarisch sichergestellte) Kreditrahmen 1,090.000 EUR (entspricht 14,998.727 S). Es war anzunehmen, dass der Beklagte aus der Übertragung von Geschäftsanteilen an der KG und an der GmbH an Herbert H***** eine finanzielle Abgeltung erhalten hatte. Er war Eigentümer zweier Realitäten, die in Gegenden mit bekannt hohen Grundstückspreisen lagen, auch wenn diese mit Hypotheken allenfalls über ihren Wert belastet waren. Zudem war er nach wie vor zu einem nicht unbeträchtlichen Teil als Gesellschafter an einem namhaften Unternehmen beteiligt. Er fühlte sich offensichtlich ohne weiteres in der Lage, der GmbH ein Darlehen über mehr als 2 Mio S auf die Dauer von fünf Jahren zu gewähren, ohne eine Zinsenvereinbarung festzuhalten. Dass dem Beklagten der als Darlehen gewährte Betrag im November 2000 nicht in Barem zur Verfügung stand, besagt im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichts nicht, dass sich aus damaliger Sicht sein Vermögen um diesen Betrag verringert hatte, hatte er doch einen entsprechenden, wenn auch derzeit noch nicht fälligen Rückzahlungsanspruch gegen die GmbH. Dem Beklagten selbst schien sein finanzielles Potenzial offensichtlich hinreichend, um hohe, die eingegangene Bürgschaftsverpflichtung um ein Vielfaches übersteigende Beträge zwecks Abwicklung von Devisentermingeschäften einzusetzen. Der Umstand, dass der Beklagte ohne „regelmäßiges" Einkommen war und die Vorinstanzen nicht feststellen konnten, womit er seinen Lebensunterhalt bestritt und über welches Einkommen er konkret verfügte, steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich um einen hinreichend vermögenden Mann handelte, der bloß gegenüber Dritten seine Einkommensquellen nicht offenzulegen gedachte. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis zwischen der eingegangenen Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung nach Paragraph 25 d, KSchG nicht aus. Es widerspräche auch den Grundsätzen des Paragraph 1311, ABGB, wollte man dem Gläubiger das Risiko des wirtschaftlichen Untergangs seines Vertragspartners auf diesem Weg aufbürden und erst ein im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Interzedenten gegebenes Missverhältnis zur Begründung des Mäßigungsrechts heranziehen. Dem Richter ist daher nicht das Recht gegeben, in einen inhaltlich nicht zu beanstandenden Vertrag einzugreifen, wenn sich die Lage des Schuldners im Nachhinein verschlechterte. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme sind nur insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung, falls eine solche überhaupt zum Tragen kommt, maßgeblich beeinflussen (6 Ob 117/00z; 6 Ob 184/00b). Sollte daher der Beklagte - etwa durch den Konkurs der GmbH - seit dem Abschluss der Bürgschaftsverträge entscheidende Vermögenseinbußen erlitten haben, wäre dies für die Frage, ob das Mäßigungsrecht des Paragraph 25 d, KSchG überhaupt anzuwenden ist, ohne Bedeutung. Abgesehen davon, dass eine Mäßigung schon am fehlenden, zumindest aber an einem für die Klägerin erkennbaren Missverhältnis zwischen der Bürgschaftsverbindlichkeit und der Leistungsfähigkeit des Beklagten bei Eingehen der Verpflichtung fehlte, liegt hier gerade kein solcher Fall vor, auf den die Billigkeitserwägungen des Paragraph 25 d, KSchG abzielen. Dies sind nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 311 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 28) vielmehr insbesondere jene extremen Einzelfälle, in denen etwa familiärer Druck und geschäftliche Unerfahrenheit zu untragbaren Rechtsverhältnissen geführt haben. Bei der im Fall eines Missverhältnisses nach den Kriterien der Billigkeit vorzunehmenden Interessenabwägung wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte aus der Leistung der Klägerin erheblichen Nutzen (Paragraph 25 d, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG) in Form einer zumindest vorläufigen Liquidität der GmbH gezogen hat, an der ihm einerseits als Gesellschafter, andererseits als Darlehensgeber massiv gelegen war. Der Beklagte war auch kein psychisch oder intellektuell überforderter Verhandlungspartner. Er hat vielmehr selbst die Kreditaufnahme aktiv betrieben und entspricht in keiner Weise der vom Gesetzgeber vordringlich als schützenswert betrachteten Zielgruppe eines unbedarften, womöglich unter familiärem Druck stehenden Bürgen des Hauptschuldners Regierungsvorlage aaO). Allein der Nutzen des Beklagten, den er aus der Kreditgewährung durch die Klägerin zu ziehen suchte, in Verbindung damit, dass kein einziges der in Paragraph 25 d, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG genannten Kriterien auf ihn zutrifft, schlösse eine Mäßigung seiner Verbindlichkeit auch dann aus, wenn tatsächlich ein erkennbares Übermaß an Haftungsübernahme vorgelegen wäre vergleiche 8 Ob 100/03v).
Zusammenfassend sind daher auch dann, wenn man dem Beklagten Verbrauchereigenschaft zuerkennt, die Voraussetzungen eines Haftungsentfalls oder einer Mäßigung nicht erfüllt. Den Einwand der Sittenwidrigkeit des Interzessionsvertrags hält der Beklagte in seiner Revision nicht mehr aufrecht. Aus den dargelegten Erwägungen kann von einer Sittenwidrigkeit auch keine Rede sein. Das dem Klagebegehren in der Hauptsache zur Gänze stattgebende Teilurteil ist daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.