Der Revisionsrekurs ist aus folgenden Erwägungen zulässig und berechtigt.
I. Die Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ist sowohl nach dem nationalen österreichischen Recht als auch nach dem internationalen Prozessrecht zu prüfen. Die am 1. 3. 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist nach der Übergangsbestimmung des Art 66 hier allerdings noch nicht anzuwenden, weil die Klage vor dem Inkrafttreten der Verordnung (Art 76) erhoben wurde. Ob die Beklagten als Verbraucher zu qualifizieren sind, ist daher nach den Bestimmungen des Übereinkommens von Brüssel (EuGVÜ) zu beurteilen. Die EuGVVO hat aber bei den hier maßgeblichen Bestimmungen des EuGVÜ über "Verbraucher" und "Verbrauchersache" sowie zum Prorogationsverbot in Verbrauchersachen keine wesentlichen Veränderungen gebracht.römisch eins. Die Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ist sowohl nach dem nationalen österreichischen Recht als auch nach dem internationalen Prozessrecht zu prüfen. Die am 1. 3. 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist nach der Übergangsbestimmung des Artikel 66, hier allerdings noch nicht anzuwenden, weil die Klage vor dem Inkrafttreten der Verordnung (Artikel 76,) erhoben wurde. Ob die Beklagten als Verbraucher zu qualifizieren sind, ist daher nach den Bestimmungen des Übereinkommens von Brüssel (EuGVÜ) zu beurteilen. Die EuGVVO hat aber bei den hier maßgeblichen Bestimmungen des EuGVÜ über "Verbraucher" und "Verbrauchersache" sowie zum Prorogationsverbot in Verbrauchersachen keine wesentlichen Veränderungen gebracht.
II. Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung (§ 104 JN) nach österreichischem Recht:römisch zwei. Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung (Paragraph 104, JN) nach österreichischem Recht:
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, der die Bürgschaft für ihre Schulden übernimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen (RIS-Justiz RS0065238). In der Entscheidung 7 Ob 315/01a wurde die Unternehmereigenschaft des Bürgen bejaht, der nicht nur Geschäftsführer, sondern auch alleiniger Gesellschafter der Hauptschuldnerin (einer "Ein-Mann-GmbH") war. Ob diese Rechtsansicht auch auf Fälle auszuweiten ist, bei denen sich Mitgesellschafter als Bürgen verpflichteten, ist grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage, der hier bei der Beurteilung nach österreichischem Recht aber schon aus dem Grund keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen kann, weil die beklagten Bürgen - anders als in der zitierten Vorentscheidung - ihren Aufenthalt im Ausland haben. Das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG gilt nur für Verbraucher, die im Inland ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung haben (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 14 KSchG; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 vor § 83a JN). Auf Verbraucher, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist zwar materiell das KSchG anwendbar, sie können aber bei dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht, also auch bei demjenigen aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 104 JN, geklagt werden (Fasching ZPR2 Rz 293; Simotta in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 60 vor §§ 83a und 83b JN). Gerichtsstandsvereinbarungen mit einem im Ausland aufhältigen Verbraucher sind zulässig und wirksam (9 Ob 287/97i). Auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben sich die Beklagten nicht berufen. Der Gerichtsstandsvereinbarung steht daher das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG nicht entgegen. Bei einem Verbraucher mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EuGVÜ greifen allerdings die Verbraucherschutzbestimmungen dieses Übereinkommens (Mayr aaO).Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, der die Bürgschaft für ihre Schulden übernimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen (RIS-Justiz RS0065238). In der Entscheidung 7 Ob 315/01a wurde die Unternehmereigenschaft des Bürgen bejaht, der nicht nur Geschäftsführer, sondern auch alleiniger Gesellschafter der Hauptschuldnerin (einer "Ein-Mann-GmbH") war. Ob diese Rechtsansicht auch auf Fälle auszuweiten ist, bei denen sich Mitgesellschafter als Bürgen verpflichteten, ist grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage, der hier bei der Beurteilung nach österreichischem Recht aber schon aus dem Grund keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen kann, weil die beklagten Bürgen - anders als in der zitierten Vorentscheidung - ihren Aufenthalt im Ausland haben. Das Prorogationsverbot des Paragraph 14, Absatz eins, KSchG gilt nur für Verbraucher, die im Inland ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung haben (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 14, KSchG; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 vor Paragraph 83 a, JN). Auf Verbraucher, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist zwar materiell das KSchG anwendbar, sie können aber bei dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht, also auch bei demjenigen aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Paragraph 104, JN, geklagt werden (Fasching ZPR2 Rz 293; Simotta in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 60 vor Paragraphen 83 a und 83 b JN). Gerichtsstandsvereinbarungen mit einem im Ausland aufhältigen Verbraucher sind zulässig und wirksam (9 Ob 287/97i). Auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben sich die Beklagten nicht berufen. Der Gerichtsstandsvereinbarung steht daher das Prorogationsverbot des Paragraph 14, Absatz eins, KSchG nicht entgegen. Bei einem Verbraucher mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EuGVÜ greifen allerdings die Verbraucherschutzbestimmungen dieses Übereinkommens (Mayr aaO).
III. Zuständigkeitsregeln in Verbrauchersachen nach dem EuGVÜ:römisch drei. Zuständigkeitsregeln in Verbrauchersachen nach dem EuGVÜ:
1. Das EuGVÜ ist ein unmittelbar anzuwendender Staatsvertrag mit gesetzesänderndem Charakter, der entgegenstehende nationale Rechtsnormen ausschließt (Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüsseler und des Luganer Übereinkommens [EuGVÜ/LGVÜ], JBl 1998, 700 [703]), also Anwendungsvorrang hat (Czernich/Tiefenthaler, Europäisches Gerichtsstands- und Kollisionsrecht für internationale Bankgeschäfte, ÖBA 1998, 663 f). Die Bestimmungen des EuGVÜ gehen denjenigen der JN, der ZPO oder des KSchG vor (Czernich/Tiefenthaler aaO 666).
2. Nach Art 14 EuGVÜ sind Klagen gegen einen Verbraucher nur vor den Gerichten des Vertragsstaates zulässig, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Art 15 lässt Gerichtsstandsvereinbarungen in Verbrauchersachen nur sehr eingeschränkt zu. Die Voraussetzungen dieses Artikels liegen hier nicht vor. Entscheidungswesentlich ist also, ob das Kreditgeschäft bzw der Bürgschaftsvertrag eine Verbrauchersache ist. Bejahendenfalls wäre eine Gerichtsstandsvereinbarung nach internationalem Zivilprozessrecht unwirksam (Art 17 Abs 3 EuGVÜ; vgl Schoibl aaO 773 mwN in FN 155).2. Nach Artikel 14, EuGVÜ sind Klagen gegen einen Verbraucher nur vor den Gerichten des Vertragsstaates zulässig, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Artikel 15, lässt Gerichtsstandsvereinbarungen in Verbrauchersachen nur sehr eingeschränkt zu. Die Voraussetzungen dieses Artikels liegen hier nicht vor. Entscheidungswesentlich ist also, ob das Kreditgeschäft bzw der Bürgschaftsvertrag eine Verbrauchersache ist. Bejahendenfalls wäre eine Gerichtsstandsvereinbarung nach internationalem Zivilprozessrecht unwirksam (Artikel 17, Absatz 3, EuGVÜ; vergleiche Schoibl aaO 773 mwN in FN 155).
3. Verbrauchersachen werden im Art 13 Abs 1 EuGVÜ als Klagen aus einem Vertrag definiert, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann. Der Vertrag muss die im Folgenden (Z 1 bis 3) angeführte Geschäfte zum Gegenstand haben. Die Begriffe "Verbrauchersachen" und "Verbraucher" sind vertragsautonom auszulegen (Simotta aaO Rz 106 mwN; Czernich/Tiefenthaler aaO 667; Schoibl aaO 704 mwN aus der EuGH-Rechtsprechung in FN 27). Auch wenn der Verbraucherbegriff des EuGVÜ mit demjenigen nach § 1 KSchG und dem Kollisionsrecht nach Art 5 Abs 1 EVÜ in Einklang steht (Privatgeschäft eines Nichtunternehmers), werden von den Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVÜ nicht alle von Verbrauchern geschlossene Verträge, sondern nur die im Art 13 Z 1 bis 3 EuGVÜ angeführten Geschäfte erfasst, nämlich der Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung (Z 1), Kreditgeschäfte zur Finanzierung eines Kaufs beweglicher Sachen (Z 2) und tätigkeitsbezogene Dienstleistungen oder Lieferungen beweglicher Sachen durch den Unternehmer an den Verbracher (Z 3). Art 13 EuGVÜ zählt die Verbrauchersachen taxativ auf (Schoibl aaO 705 mwN aus der EuGH-Rechtsprechung in FN 44).3. Verbrauchersachen werden im Artikel 13, Absatz eins, EuGVÜ als Klagen aus einem Vertrag definiert, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann. Der Vertrag muss die im Folgenden (Ziffer eins, bis 3) angeführte Geschäfte zum Gegenstand haben. Die Begriffe "Verbrauchersachen" und "Verbraucher" sind vertragsautonom auszulegen (Simotta aaO Rz 106 mwN; Czernich/Tiefenthaler aaO 667; Schoibl aaO 704 mwN aus der EuGH-Rechtsprechung in FN 27). Auch wenn der Verbraucherbegriff des EuGVÜ mit demjenigen nach Paragraph eins, KSchG und dem Kollisionsrecht nach Artikel 5, Absatz eins, EVÜ in Einklang steht (Privatgeschäft eines Nichtunternehmers), werden von den Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVÜ nicht alle von Verbrauchern geschlossene Verträge, sondern nur die im Artikel 13, Ziffer eins, bis 3 EuGVÜ angeführten Geschäfte erfasst, nämlich der Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung (Ziffer eins,), Kreditgeschäfte zur Finanzierung eines Kaufs beweglicher Sachen (Ziffer 2,) und tätigkeitsbezogene Dienstleistungen oder Lieferungen beweglicher Sachen durch den Unternehmer an den Verbracher (Ziffer 3,). Artikel 13, EuGVÜ zählt die Verbrauchersachen taxativ auf (Schoibl aaO 705 mwN aus der EuGH-Rechtsprechung in FN 44).
IV. Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften auf den vorliegenden Fall:römisch vier. Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften auf den vorliegenden Fall:
1. Die Beklagten haben den Einredetatbestand (Verbrauchersache) zu behaupten und nachzuweisen. Ihnen obliegt es, die Zweckbestimmtheit des Kreditgeschäfts unter Beweis zu stellen (Czernich/Tiefenthaler aaO 667). Sie haben der Klagebehauptung, dass der mit 227.182,31 EUR offene Kredit zum Ankauf einer Liegenschaft bestimmt war, nicht widersprochen, sodass für diesen Teil des Klagebegehrens von vorneherein keine Verbrauchersache nach Art 13 Z 1 und 2 EuGVÜ vorliegen kann. Auf den fremdfinanzierten Kauf einer unbeweglichen Sache sind die internationalen Zuständigkeitsbestimmungen nicht anzuwenden (Czernich/Tiefenthaler aaO 667). Ein solches Kreditgeschäft fällt nicht unter den numerus clausus des Art 13 EuGVÜ (Schoibl aaO 707).1. Die Beklagten haben den Einredetatbestand (Verbrauchersache) zu behaupten und nachzuweisen. Ihnen obliegt es, die Zweckbestimmtheit des Kreditgeschäfts unter Beweis zu stellen (Czernich/Tiefenthaler aaO 667). Sie haben der Klagebehauptung, dass der mit 227.182,31 EUR offene Kredit zum Ankauf einer Liegenschaft bestimmt war, nicht widersprochen, sodass für diesen Teil des Klagebegehrens von vorneherein keine Verbrauchersache nach Artikel 13, Ziffer eins, und 2 EuGVÜ vorliegen kann. Auf den fremdfinanzierten Kauf einer unbeweglichen Sache sind die internationalen Zuständigkeitsbestimmungen nicht anzuwenden (Czernich/Tiefenthaler aaO 667). Ein solches Kreditgeschäft fällt nicht unter den numerus clausus des Artikel 13, EuGVÜ (Schoibl aaO 707).
2. Es liegt auch keine Verbrauchersache nach Art 13 Z 3 EuGVÜ vor: Ein solches Verbrauchergeschäft setzt eine Dienstleistung (oder Lieferung) des Unternehmers und ein Anbot oder eine Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers voraus. Abgesehen davon, dass ein Kreditgeschäft nicht auf die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der Z 3 gerichtet ist (Czernich/Tiefenthaler aaO 668 unter Hinweis auf die Materialien des Schlosser-Berichtes Nr 157; Schoibl aaO 706 f), haben sich die Beklagten auf eine Dienstleistung der Bank und deren Tätigkeit in Deutschland gar nicht berufen, sodass schon das fehlende Parteivorbringen eine Qualifikation nach Art 13 Z 3 EuGVÜ ausschließt (vgl 9 Nd 503/00). Wenn selbst das Kreditgeschäft keine Verbrauchersache ist, weil die Bank im Ausland kein Angebot unterbreitet oder Werbung betrieben hat, gilt dies umso mehr für den materiell akzessorischen Bürgschaftsvertrag, bei dem der Unternehmer (die Bank) dem Bürgen keine Dienstleistung erbringt.2. Es liegt auch keine Verbrauchersache nach Artikel 13, Ziffer 3, EuGVÜ vor: Ein solches Verbrauchergeschäft setzt eine Dienstleistung (oder Lieferung) des Unternehmers und ein Anbot oder eine Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers voraus. Abgesehen davon, dass ein Kreditgeschäft nicht auf die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der Ziffer 3, gerichtet ist (Czernich/Tiefenthaler aaO 668 unter Hinweis auf die Materialien des Schlosser-Berichtes Nr 157; Schoibl aaO 706 f), haben sich die Beklagten auf eine Dienstleistung der Bank und deren Tätigkeit in Deutschland gar nicht berufen, sodass schon das fehlende Parteivorbringen eine Qualifikation nach Artikel 13, Ziffer 3, EuGVÜ ausschließt vergleiche 9 Nd 503/00). Wenn selbst das Kreditgeschäft keine Verbrauchersache ist, weil die Bank im Ausland kein Angebot unterbreitet oder Werbung betrieben hat, gilt dies umso mehr für den materiell akzessorischen Bürgschaftsvertrag, bei dem der Unternehmer (die Bank) dem Bürgen keine Dienstleistung erbringt.
3. Zu dem Teil des Klagebegehrens, dem Betriebsmittelkredite zugrunde liegen: Betriebsmittelkredite werden dem Schuldner definitionsgemäß für die Anschaffung von notwendigen Gütern, die für die Unternehmenstätigkeit gebraucht werden, eingeräumt. Das Kreditgeschäft wäre also grundsätzlich ein solches nach Art 13 Z 2 EuGVÜ. Die Qualifikation als Verbrauchersache scheitert beim Hauptschuldner daran, dass er Unternehmer ist und der Kredit seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Damit stellt sich hier die nach dem internationalen Prozessrecht zu beantwortende Rechtsfrage, ob der Bürgschaftsvertrag anders zu qualifizieren ist, weil die beklagten Bürgen als Verbraucher angesehen werden. Die Frage ist nach den vom EuGH zum Verbraucherbegriff des EuGVÜ vertretenen Grundsätzen zu verneinen:3. Zu dem Teil des Klagebegehrens, dem Betriebsmittelkredite zugrunde liegen: Betriebsmittelkredite werden dem Schuldner definitionsgemäß für die Anschaffung von notwendigen Gütern, die für die Unternehmenstätigkeit gebraucht werden, eingeräumt. Das Kreditgeschäft wäre also grundsätzlich ein solches nach Artikel 13, Ziffer 2, EuGVÜ. Die Qualifikation als Verbrauchersache scheitert beim Hauptschuldner daran, dass er Unternehmer ist und der Kredit seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Damit stellt sich hier die nach dem internationalen Prozessrecht zu beantwortende Rechtsfrage, ob der Bürgschaftsvertrag anders zu qualifizieren ist, weil die beklagten Bürgen als Verbraucher angesehen werden. Die Frage ist nach den vom EuGH zum Verbraucherbegriff des EuGVÜ vertretenen Grundsätzen zu verneinen:
Der EuGH legt den Verbraucherbegriff vertragsautonom aus (EuGHSlg 1993, I-139). Der oben dargestellten österreichischen Rechtsprechung, dass ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der Gesellschaft mbH übernimmt, mangels eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen ist, kommt bei der Auslegung der Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVÜ keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Der zitierten Entscheidung 7 Ob 315/01a liegt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde, wenn einem Geschäftsführer, der Alleingesellschafter der GmbH ist, die Verbrauchereigenschaft abgesprochen wird, weil er bei der Haftungsübernahme als Mitkreditnehmer in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wurde. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise legt aber auch die Verbraucherdefinition des Art 13 EuGVÜ nahe, wenn darin von einer Zurechnung des Vertrages zur beruflichen Tätigkeit die Rede ist. In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung des EuGH zu verstehen. In seiner Entscheidung vom 3. 7. 1997, C-269/95, Benincasa-Dentalkit, Slg 1997, I-03767, stellte er auf den Zweck der Tätigkeit der zu beurteilenden Person ab und bezog die Vorschrift des Art 13 EuGVÜ "nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher". Die Verbrauchereigenschaft sei nach der Stellung der Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung der Person zu beantworten. Es "fallen nur die Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt, unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers als des Beteiligten, der als wirtschaftlich schwächerer Vertragspartner angesehen wird". Nach diesen vom EuGH klargestellten Grundsätzen sind die beklagten Bürgen keine Verbraucher im Sinne des Art 13 EuGVÜ. Die Interzession erfolgte nicht zur Deckung eines Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch. Die Natur und Zielsetzung des Vertrags ist eine unternehmerische. Auch wenn hier kein Alleingesellschafter, sondern zwei Mitgesellschafter die Bürgenhaftung übernommen haben, ist der Bürgschaftsvertrag der beruflichen Tätigkeit der Bürgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditverträge und der Bürgschaftsverträge Geschäftsführer der Gesellschaft waren, zuzurechnen. Sie handelten nicht als private Endverbraucher, sondern wegen ihrer Geschäftsführer- und Gesellschaftereigenschaft berufsbezogen. Aus diesen Gründen können auch die akzessorischen Bürgschaftsverträge zur Sicherung einer unternehmerischen Zwecken dienenden Kreditaufnahme (Betriebsmittelkredite) keine Verbrauchergeschäfte sein.Der EuGH legt den Verbraucherbegriff vertragsautonom aus (EuGHSlg 1993, I-139). Der oben dargestellten österreichischen Rechtsprechung, dass ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der Gesellschaft mbH übernimmt, mangels eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen ist, kommt bei der Auslegung der Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVÜ keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Der zitierten Entscheidung 7 Ob 315/01a liegt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde, wenn einem Geschäftsführer, der Alleingesellschafter der GmbH ist, die Verbrauchereigenschaft abgesprochen wird, weil er bei der Haftungsübernahme als Mitkreditnehmer in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wurde. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise legt aber auch die Verbraucherdefinition des Artikel 13, EuGVÜ nahe, wenn darin von einer Zurechnung des Vertrages zur beruflichen Tätigkeit die Rede ist. In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung des EuGH zu verstehen. In seiner Entscheidung vom 3. 7. 1997, C-269/95, Benincasa-Dentalkit, Slg 1997, I-03767, stellte er auf den Zweck der Tätigkeit der zu beurteilenden Person ab und bezog die Vorschrift des Artikel 13, EuGVÜ "nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher". Die Verbrauchereigenschaft sei nach der Stellung der Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung der Person zu beantworten. Es "fallen nur die Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt, unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers als des Beteiligten, der als wirtschaftlich schwächerer Vertragspartner angesehen wird". Nach diesen vom EuGH klargestellten Grundsätzen sind die beklagten Bürgen keine Verbraucher im Sinne des Artikel 13, EuGVÜ. Die Interzession erfolgte nicht zur Deckung eines Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch. Die Natur und Zielsetzung des Vertrags ist eine unternehmerische. Auch wenn hier kein Alleingesellschafter, sondern zwei Mitgesellschafter die Bürgenhaftung übernommen haben, ist der Bürgschaftsvertrag der beruflichen Tätigkeit der Bürgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditverträge und der Bürgschaftsverträge Geschäftsführer der Gesellschaft waren, zuzurechnen. Sie handelten nicht als private Endverbraucher, sondern wegen ihrer Geschäftsführer- und Gesellschaftereigenschaft berufsbezogen. Aus diesen Gründen können auch die akzessorischen Bürgschaftsverträge zur Sicherung einer unternehmerischen Zwecken dienenden Kreditaufnahme (Betriebsmittelkredite) keine Verbrauchergeschäfte sein.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze wieder herzustellen.
Die Klägerin hat im Zwischenstreit über die Zuständigkeitsfrage voll obsiegt und gemäß den §§ 41 und 50 ZPO Anspruch auf Ersatz der vom Zwischenstreit verursachten Kosten (das sind die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekursverfahrens). Die Ersatzpflicht trifft die Beklagten im Verhältnis der gegen sie gerichteten Ansprüche. Die drittbeklagte Partei haftet solidarisch nur für den Kostenanteil, der dem Verhältnis der Beteiligung entspricht (rund 5 %; vgl Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu § 41 mwN). Der Streitgenossenzuschlag steht nur für diesen Anteil zu.Die Klägerin hat im Zwischenstreit über die Zuständigkeitsfrage voll obsiegt und gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO Anspruch auf Ersatz der vom Zwischenstreit verursachten Kosten (das sind die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekursverfahrens). Die Ersatzpflicht trifft die Beklagten im Verhältnis der gegen sie gerichteten Ansprüche. Die drittbeklagte Partei haftet solidarisch nur für den Kostenanteil, der dem Verhältnis der Beteiligung entspricht (rund 5 %; vergleiche Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu Paragraph 41, mwN). Der Streitgenossenzuschlag steht nur für diesen Anteil zu.