Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes durch die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht gedeckt ist. Dies wahrzunehmen ist trotz des Inkrafttretens des LGVÜ schon deshalb von Bedeutung, weil außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Abkommens die autonome inländische Zuständigkeitsordnung weiterhin maßgebend bleibt.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
In den zeitlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens von Lugano (LGVÜ) fallen nur Rechtssachen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens im Ursprungsstaat anhängig werden (Art 54 Lugano-Übereinkommen). Das Lugano-Übereinkommen wirkt daher nicht zurück (4 Ob 86/97v; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Art 54 Rz 2ff mwN; Mayr, Ab wann ist das Lugano-Übereinkommen anzuwenden?, WBl 1996, 381 [382] mwN). Da in Österreich das LGVÜ erst mit 1. 9. 1996 in Kraft getreten ist (BGBl 1996/448), ist es daher hier nicht anzuwenden; vielmehr ist die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) nach dem autonomen inländischen Zuständigkeitsrecht und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu beurteilen.In den zeitlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens von Lugano (LGVÜ) fallen nur Rechtssachen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens im Ursprungsstaat anhängig werden (Artikel 54, Lugano-Übereinkommen). Das Lugano-Übereinkommen wirkt daher nicht zurück (4 Ob 86/97v; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Artikel 54, Rz 2ff mwN; Mayr, Ab wann ist das Lugano-Übereinkommen anzuwenden?, WBl 1996, 381 [382] mwN). Da in Österreich das LGVÜ erst mit 1. 9. 1996 in Kraft getreten ist (BGBl 1996/448), ist es daher hier nicht anzuwenden; vielmehr ist die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) nach dem autonomen inländischen Zuständigkeitsrecht und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu beurteilen.
Nach dieser Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit für alle Zivilrechtssachen, die durch positiv - gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland, zB einen inländischen Gerichtsstand, vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind. Wenn ein inländischer Gerichtsstand vorliegt, eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland aber fehlt, ist die inländische Gerichtsbarkeit dennoch zu verneinen (ZfRV 1994/46; SZ 65/141; SZ 62/101; SZ 60/277 uva; zuletzt 1 Ob 2343/96g).
Im hier zu beurteilenden Fall haben die Parteien die Prozeßführung vor einem bestimmten österreichischen Gericht vereinbart. Diese Vereinbarung ist nach dem hier maßgebenden österreichischen Verfahrensrecht trotz der von den Vorinstanzen angenommenen Verbrauchereigenschaft des Beklagten wirksam, weil das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG nur zugunsten von Verbrauchern gilt, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Inland beschäftigt sind. Fehlt dieser Inlandsbezug, ist die Möglichkeit des Abschlusses einer Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Verbraucher durch autonome innerstaatliche Vorschriften nicht beschränkt (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 vor § 83a JN; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 293).Im hier zu beurteilenden Fall haben die Parteien die Prozeßführung vor einem bestimmten österreichischen Gericht vereinbart. Diese Vereinbarung ist nach dem hier maßgebenden österreichischen Verfahrensrecht trotz der von den Vorinstanzen angenommenen Verbrauchereigenschaft des Beklagten wirksam, weil das Prorogationsverbot des Paragraph 14, Absatz eins, KSchG nur zugunsten von Verbrauchern gilt, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Inland beschäftigt sind. Fehlt dieser Inlandsbezug, ist die Möglichkeit des Abschlusses einer Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Verbraucher durch autonome innerstaatliche Vorschriften nicht beschränkt (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 vor Paragraph 83 a, JN; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 293).
In der Parteienvereinbarung auf die Prozeßführung vor einem bestimmten inländischen Gericht liegt eine Unterwerfung unter die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte, die aber iS der dargelegten Rechtslage nur dann anzuerkennen ist, wenn auch eine hinreichende Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien besteht. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung reicht hiefür der - den allgemeinen Gerichtsstand begründende - Sitz oder Wohnort des Klägers aus (vgl dazu die ohnedies vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen EvBl 1995/51 und ZfRV 1994/46; ferner JBl 1994, 343; RdW 1995, 426; zuletzt 4 Ob 604/95).In der Parteienvereinbarung auf die Prozeßführung vor einem bestimmten inländischen Gericht liegt eine Unterwerfung unter die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte, die aber iS der dargelegten Rechtslage nur dann anzuerkennen ist, wenn auch eine hinreichende Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien besteht. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung reicht hiefür der - den allgemeinen Gerichtsstand begründende - Sitz oder Wohnort des Klägers aus vergleiche dazu die ohnedies vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen EvBl 1995/51 und ZfRV 1994/46; ferner JBl 1994, 343; RdW 1995, 426; zuletzt 4 Ob 604/95).
Die Meinung des Rekursgerichtes, der vorliegende Fall, in dem der im Ausland wohnhafte Beklagte Verbraucher ist, sei anders zu beurteilen, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Zwar trifft es zu, daß die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen (und auch die Entscheidungen JBl 1994, 343 und RdW 1995, 426) Fälle betreffen, in denen der Beklagte kein Verbraucher war. Dessen ungeachtet ist keiner dieser Entscheidungen zu entnehmen, daß die dort vertretene Auffassung für Verfahren, in denen ausländische Verbraucher geklagt sind, nicht gelten soll. Auch in der Entscheidung 4 Ob 604/95, die - soweit erkennbar - einen Fall betrifft, in dem der Beklagte Verbraucher war, wird nicht in diesem Sinne differenziert. Schließlich lassen auch die Ausführungen Faschings zu § 14 Abs 1 KSchG (aaO Rz 293) erkennen, daß er im Falle einer ein österreichisches Gericht betreffenden Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Verbraucher, dem der in § 14 Abs 1 KSchG geforderte Inlandsbezug fehlt, die inländische Gerichtsbarkeit als gegeben erachtet.Die Meinung des Rekursgerichtes, der vorliegende Fall, in dem der im Ausland wohnhafte Beklagte Verbraucher ist, sei anders zu beurteilen, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Zwar trifft es zu, daß die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen (und auch die Entscheidungen JBl 1994, 343 und RdW 1995, 426) Fälle betreffen, in denen der Beklagte kein Verbraucher war. Dessen ungeachtet ist keiner dieser Entscheidungen zu entnehmen, daß die dort vertretene Auffassung für Verfahren, in denen ausländische Verbraucher geklagt sind, nicht gelten soll. Auch in der Entscheidung 4 Ob 604/95, die - soweit erkennbar - einen Fall betrifft, in dem der Beklagte Verbraucher war, wird nicht in diesem Sinne differenziert. Schließlich lassen auch die Ausführungen Faschings zu Paragraph 14, Absatz eins, KSchG (aaO Rz 293) erkennen, daß er im Falle einer ein österreichisches Gericht betreffenden Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Verbraucher, dem der in Paragraph 14, Absatz eins, KSchG geforderte Inlandsbezug fehlt, die inländische Gerichtsbarkeit als gegeben erachtet.
Richtig ist allerdings, daß der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit schon mehrmals das (damals noch nicht in Kraft befindliche) LGVÜ als Auslegungskriterium herangezogen hat (JBl 1994, 343; WBl 1995, 165; SZ 65/141), nach dem aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen die von den Parteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam wäre. Eine derartige Bedachtnahme auf die diesem Abkommen zugrunde liegenden Wertungen kann aber nicht so weit gehen, seine Geltung in Fällen, die außerhalb seines zeitlichen Anwendungsbereiches liegen, vorwegzunehmen und Regelungen anzuwenden, die in Widerspruch zu den in Betracht kommenden Normen des (in diesen Fällen maßgebenden) autonomen inländischen Rechtes stehen. Nach dem hier anzuwendenden inländischen Recht - nämlich nach § 14 Abs 1 KSchG - ist aber die von der Klägerin mit dem Beklagten geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung uneingeschränkt zulässig und wirksam, sodaß keine Veranlassung besteht, ihre Beachtlichkeit für die inländische Gerichtsbarkeit anders zu beurteilen, als oben dargestellt.Richtig ist allerdings, daß der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit schon mehrmals das (damals noch nicht in Kraft befindliche) LGVÜ als Auslegungskriterium herangezogen hat (JBl 1994, 343; WBl 1995, 165; SZ 65/141), nach dem aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen die von den Parteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam wäre. Eine derartige Bedachtnahme auf die diesem Abkommen zugrunde liegenden Wertungen kann aber nicht so weit gehen, seine Geltung in Fällen, die außerhalb seines zeitlichen Anwendungsbereiches liegen, vorwegzunehmen und Regelungen anzuwenden, die in Widerspruch zu den in Betracht kommenden Normen des (in diesen Fällen maßgebenden) autonomen inländischen Rechtes stehen. Nach dem hier anzuwendenden inländischen Recht - nämlich nach Paragraph 14, Absatz eins, KSchG - ist aber die von der Klägerin mit dem Beklagten geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung uneingeschränkt zulässig und wirksam, sodaß keine Veranlassung besteht, ihre Beachtlichkeit für die inländische Gerichtsbarkeit anders zu beurteilen, als oben dargestellt.
Auch in der hier geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung liegt daher eine Unterwerfung unter die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte, die im Zusammenhalt mit dem Sitz der Klägerin im Inland, zu dem noch die Vereinbarung der Anwendung inländischen Rechtes tritt, die inländische Gerichtsbarkeit begründet. Damit ist aber auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gegeben.
In Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen iS der Abweisung der Einreden des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit abzuändern.
Diese Entscheidung betrifft aber nur das Verfahren 11 C 550/96k. Soweit die Beschlüsse der Vorinstanzen hingegen das Verfahren 11 C 551/96g betreffen - also auch hinsichtlich eines Zuspruches von Kosten in der Höhe von S 4.872,72 für das Verfahren erster Instanz und in der Höhe von S 2.028,09 für das Verfahren zweiter Instanz (jeweils 32 % der von den Vorinstanzen für beide Verfahren insgesamt zugesprochenen Kosten) - sind sie in Rechtskraft erwachsen und werden daher von dieser Entscheidung nicht berührt.
Im von dieser Entscheidung betroffenen Verfahren 11 C 550/96k sind in erster Instanz, in dem über die Prozeßeinreden in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt wurde, keine gesonderten Kosten des Verfahrens über die in Rede stehenden Einreden des Beklagten entstanden.
Die Entscheidung über die Kosten zweiter und dritter Instanz gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Klägerin, die in einem Zwischenstreit obsiegt hat, sind die das Verfahren 11 C 550/96k betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens - dies sind 68 % der Rekurskosten und die gesamten Kosten des Revisionsrekurses - zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten zweiter und dritter Instanz gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Klägerin, die in einem Zwischenstreit obsiegt hat, sind die das Verfahren 11 C 550/96k betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens - dies sind 68 % der Rekurskosten und die gesamten Kosten des Revisionsrekurses - zuzusprechen.