Rechtssatz RS0143789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143789
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Jedenfalls vor Inanspruchnahme des Interzedenten durch den Gläubiger ist die richterliche Mäßigung keinem vom Interzedenten angestrebten Feststellungsurteil nach § 228 ZPO zugänglich, weil es für das Ausmaß der Mäßigung auf die Verhältnisse bei der Inanspruchnahme durch den Gläubiger ankommt.Jedenfalls vor Inanspruchnahme des Interzedenten durch den Gläubiger ist die richterliche Mäßigung keinem vom Interzedenten angestrebten Feststellungsurteil nach Paragraph 228, ZPO zugänglich, weil es für das Ausmaß der Mäßigung auf die Verhältnisse bei der Inanspruchnahme durch den Gläubiger ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143789
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260326_OGH0002_0040OB00112_25M0000_000