Rechtssatz RS0115982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115982
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sind Umstände wie dass der Bürge seine Bereitschaft zur Interzession aus eigenem Antrieb erklärte (als in casu früherer Leiter einer Bankfiliale), geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die Erstattung dem Kreditnehmer vorgeschossener Beträge erreichte, besonders zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 132/01w
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 132/01w
- 6 Ob 227/06k
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 227/06k
Auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem „Kennenmüssen" dürfen die Prüfpflichten und Informationspflichten des Gläubigers nicht überspannt werden. Es treffen ihn keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinaus gehen; letztlich kann auch das Verhalten des Interzedenten und dessen Bereitschaft zur Übernahme der Interzession die Nachforschungspflichten und damit auch die Informationspflichten des Gläubigers einschränken. (T1)
- 6 Ob 19/14h
Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 19/14h
Vgl; Beis ähnlich wie T1
- 10 Ob 24/15z
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 24/15z
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 200/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2025 1 Ob 200/24d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115982
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20011022_OGH0002_0010OB00132_01W0000_001