Rechtssatz RS0113881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113881
Entscheidungsdatum
24.11.2005
Rechtssatz
Eine Haftungsbefreiung des nicht informierten beziehungsweise gewarnten Interzedenten tritt nur dann nicht ein, wenn dieser die Verpflichtung trotz entsprechender Information und Warnung eingegangen wäre. Die Interzession bleibt in dem Maß wirksam, wie sich der Interzedent bei entsprechender Information verpflichtet hätte. Dies zu beweisen, obliegt dem Gläubiger.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 107/00t
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 107/00t
Veröff: SZ 73/121
- 6 Ob 147/01p
Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 147/01p
Auch
- 1 Ob 132/01w
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 132/01w
Vgl auch; Beisatz: Die Haftungsbefreiung des Interzedenten tritt bei Unterbleiben der Information nicht schon jedenfalls, sondern nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrags erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird. (T1)
- 1 Ob 29/01y
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 29/01y
Beis wie T1
- 7 Ob 228/02h
Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 228/02h
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 284/03s
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 284/03s
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nur dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar. (T2)
- 8 Ob 57/04x
Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 57/04x
Auch; nur: Eine Haftungsbefreiung des nicht informierten beziehungsweise gewarnten Interzedenten tritt nur dann nicht ein, wenn dieser die Verpflichtung trotz entsprechender Information und Warnung eingegangen wäre. (T3)
- 3 Ob 58/05h
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 58/05h
Auch; Beisatz: Dass der Interzedent die Haftung auch trotz gesetzeskonformer Information übernommen hätte, hat der Gläubiger zu beweisen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113881
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_0010OB00107_00T0000_002