Rechtssatz RS0120351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120351
Entscheidungsdatum
12.08.2020
Rechtssatz
Ausfallsbürgschaft liegt bei der Einschränkung der Bürgschaft auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld vor. Der Gläubiger kann - von den Ausnahmen in § 1356 ABGB abgesehen - erst dann auf den Bürgen greifen, wenn er gegen den Hauptschuldner geklagt und vergeblich Exekution geführt hat oder eine Exekutionsführung von vornherein aussichtslos ist.Ausfallsbürgschaft liegt bei der Einschränkung der Bürgschaft auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld vor. Der Gläubiger kann - von den Ausnahmen in Paragraph 1356, ABGB abgesehen - erst dann auf den Bürgen greifen, wenn er gegen den Hauptschuldner geklagt und vergeblich Exekution geführt hat oder eine Exekutionsführung von vornherein aussichtslos ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 58/05h
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 58/05h
- 2 Ob 78/11a
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 78/11a
Veröff: SZ 2012/38
- 9 ObA 127/13m
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 127/13m
Beisatz: Hier: Ausfallsbürge iSd § 14 Abs 2 AÜG. (T1)
- 8 Ob 41/17p
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 41/17p
Auch
- 8 Ob 108/17s
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 108/17s
Auch; Beisatz: Eine aussichtslose Exekutionsführng ist aber keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausfallsbürgschaft. Außerdem können die Parteien im Vertrag den Fall der Uneinbringlichkeit näher regeln. (T2)
Beisatz: Hier: Der im Rahmen der Gehatsexekution eingebrachte Betrag ist derart gering, dass von einer weitgehenden Uneinbringlichkeit der Hauptschuld auszugehen ist. (T3)
- 8 Ob 127/17k
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 127/17k
Auch; Beisatz: Uneinbringlichkeit der Hauptschuld im Sinne der Rechtsprechung bezieht sich konkret auf die durch die Ausfallsbürgschaft besicherte Forderung gegen den Hauptschuldner. (T4)
Beisatz: Siehe dazu auch RS0131929. (T5)
- 10 Ob 84/18b
Entscheidungstext OGH 20.11.2018 10 Ob 84/18b
Auch; Beisatz: Da § 1348 ABGB eine Auslegungsregel ist, steht es den Vertragspartnern aber frei, eine sofortige Inanspruchnahme des Rückbürgen oder einfache Subsidiarität zu vereinbaren. (T6)
- 5 Ob 118/20v
Entscheidungstext OGH 12.08.2020 5 Ob 118/20v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120351
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20051124_OGH0002_0030OB00058_05H0000_002