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Entscheidung 2 Ob 78/11a×

Entscheidung 2 Ob 78/11a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036582 Rechtssatz 10.11.1954Zivilrecht
Die öffentliche Bekanntmachung (Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes) hat die Wirkung der Zustellung und setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf. Die Zustellung an die Beteiligten - also auch an die Gläubiger - ist eine Ersatzzustellung und ohne r …
RS0057672 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Die Ehegatten können intern eine Kreditverbindlichkeit auch anteilsmäßig, zB je zur Hälfte, zur Zahlung übernehmen. Auf Grund dieser ihrer internen Regelung und ihres Antrages hat das Gericht "mit Wirkung für den Gläubiger" auszusprechen, daß der im Innenve …
RS0057723 Rechtssatz 09.09.1993Zivilrecht
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, Hereinbringungshandlungen zu setzen, die von vornherein aussichtslos sind. Nur so kann eine allzu schematische Wertung des Subsidiaritätsfalles vermieden werden.
RS0057729 Rechtssatz 09.09.1993Zivilrecht
Der Hinweis des Gesetzes auf die Bestimmung des § 1356 ABGB bedeutet, dass der Ausfallsbürge vor dem Hauptschuldner belangt werden kann, wenn dieser im Konkurs oder im Zahlungszeitpunkt unbekannten Aufenthaltes ist und der Gläubiger nicht "nachlässig" war.
RS0057741 Rechtssatz 09.09.1993Zivilrecht
Hat der Gläubiger Fahrnisexekution und Forderungsexekution gegen den Hauptschuldner geführt, ist es Sache des beklagten Ausfallsbürgen, konkret zu behaupten, dass und auf welche weiteren Vermögenswerte durch weitere Exekutionsschritte hätte gegriffen werden …
RS0057763 Rechtssatz 26.08.1993Zivilrecht
Aussichtslose Exekutionsführung gegen den Hauptschuldner - auch im Inland - wird vom Gläubiger nicht verlangt. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung trägt der Gläubiger.
RS0065237 Rechtssatz 09.05.1951Zivilrecht
Die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss auf Konkurseröffnung beginnt für alle Beteiligten mit dessen öffentlicher Bekanntmachung zu laufen, unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an die Beteiligten selbst erfolgt ist.
RS0081756 Rechtssatz 21.11.1995Zivilrecht
Der Begriff des Ausfallsbürgen (Schadlosbürgen) ist im Gesetz nicht definiert; dieser Bürgschaftsvertragstyp ist im ABGB auch nicht allgemein geregelt; die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen hängen von der Vereinbarung ab, mi …
RS0081758 Rechtssatz 21.11.1995Zivilrecht
In § 98 Abs 2 EheG wird der Eintritt der subsidiären Haftung des Ausfallsbürgen für den dort geregelten Spezialbereich gesetzlich definiert, was notwendig war, weil diese Bürgschaft nicht auf Vereinbarung, sondern auf Richterspruch beruht. Der Gläubiger kan …
RS0120351 Rechtssatz 24.11.2005Zivilrecht
Ausfallsbürgschaft liegt bei der Einschränkung der Bürgschaft auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld vor. Der Gläubiger kann - von den Ausnahmen in § 1356 ABGB abgesehen - erst dann auf den Bürgen greifen, wenn er gegen den Hauptschuldner gekla …
RS0127851 Rechtssatz 28.03.2012Zivilrecht
Dem Fall der Konkurseröffnung steht gleich, wenn der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde. In diesen Fällen kann ‑ die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt ‑ sofort auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden, ohne dass es zuvor noch …