Rechtssatz RS0081758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081758
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Rechtssatz
In § 98 Abs 2 EheG wird der Eintritt der subsidiären Haftung des Ausfallsbürgen für den dort geregelten Spezialbereich gesetzlich definiert, was notwendig war, weil diese Bürgschaft nicht auf Vereinbarung, sondern auf Richterspruch beruht. Der Gläubiger kann demnach den Hauptschuldner erst dann belangen, wenn er ua Sicherheiten, die ihm zur Verfügung stehen, verwertet hat (§ 98 Abs 2 Z 3 EheG). Daraus muß geschlossen werden, daß er vor der Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen auch versuchen muß, seine Forderung bei allenfalls vorhandenen (normalen) Bürgen hereinzubringen.In Paragraph 98, Absatz 2, EheG wird der Eintritt der subsidiären Haftung des Ausfallsbürgen für den dort geregelten Spezialbereich gesetzlich definiert, was notwendig war, weil diese Bürgschaft nicht auf Vereinbarung, sondern auf Richterspruch beruht. Der Gläubiger kann demnach den Hauptschuldner erst dann belangen, wenn er ua Sicherheiten, die ihm zur Verfügung stehen, verwertet hat (Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 3, EheG). Daraus muß geschlossen werden, daß er vor der Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen auch versuchen muß, seine Forderung bei allenfalls vorhandenen (normalen) Bürgen hereinzubringen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 589/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 589/95
Veröff: SZ 68/219
- 2 Ob 78/11a
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 78/11a
nur: In § 98 Abs 2 EheG wird der Eintritt der subsidiären Haftung des Ausfallsbürgen für den dort geregelten Spezialbereich gesetzlich definiert, was notwendig war, weil diese Bürgschaft nicht auf Vereinbarung, sondern auf Richterspruch beruht. Der Gläubiger kann demnach den Hauptschuldner erst dann belangen, wenn er ua Sicherheiten, die ihm zur Verfügung stehen, verwertet hat (§ 98 Abs 2 Z 3 EheG). (T1)
Veröff: SZ 2012/38
- 8 Ob 41/17p
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 41/17p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081758
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00589_9500000_002