Rechtssatz RS0127851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127851
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Rechtssatz
Dem Fall der Konkurseröffnung steht gleich, wenn der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde. In diesen Fällen kann ‑ die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt ‑ sofort auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden, ohne dass es zuvor noch der in § 98 Abs 2 EheG vorgesehenen Eintreibungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner bedarf.Dem Fall der Konkurseröffnung steht gleich, wenn der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde. In diesen Fällen kann ‑ die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt ‑ sofort auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden, ohne dass es zuvor noch der in Paragraph 98, Absatz 2, EheG vorgesehenen Eintreibungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner bedarf.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 78/11a
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 78/11a
Beisatz: Daraus ist zu folgern, dass eine dem Gläubiger allenfalls vorwerfbare eigene „Nachlässigkeit“ iSd § 1356 ABGB keinesfalls in der Unterlassung von Eintreibungsmaßnahmen nach der Verwirklichung eines der erwähnten Ausnahmetatbestände liegen kann. (T1)
Veröff: SZ 2012/38
- 8 Ob 41/17p
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 41/17p
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ausnahmetatbestand des unbekannten Aufenthalts des Hauptschuldners. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127851
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20120328_OGH0002_0020OB00078_11A0000_001