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Rechtssatz RS0127851

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127851

Geschäftszahl

2Ob78/11a; 8Ob41/17p

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Rechtssatz

Dem Fall der Konkurseröffnung steht gleich, wenn der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.  In diesen Fällen kann ‑ die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt ‑ sofort auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden, ohne dass es zuvor noch der in Paragraph 98, Absatz 2, EheG vorgesehenen Eintreibungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner bedarf.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 78/11a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 78/11a
    Beisatz: Daraus ist zu folgern, dass eine dem Gläubiger allenfalls vorwerfbare eigene „Nachlässigkeit“ iSd § 1356 ABGB keinesfalls in der Unterlassung von Eintreibungsmaßnahmen nach der Verwirklichung eines der erwähnten Ausnahmetatbestände liegen kann. (T1)
    Veröff: SZ 2012/38
  • 8 Ob 41/17p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 41/17p
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ausnahmetatbestand des unbekannten Aufenthalts des Hauptschuldners. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127851

Im RIS seit

20.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20120328_OGH0002_0020OB00078_11A0000_001