Die außerordentliche Revision des Klägers bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung.Die außerordentliche Revision des Klägers bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung.
a) Der Geschäftsführer einer GmbH handelt, wenn er für die juristische Person tätig wird, nicht im eigenen Namen, sondern als deren organschaftlicher Vertreter. Davon zu unterscheiden sind Handlungen eines Geschäftsführers, die er im eigenen Namen mit einem Dritten abschließt (Feil, KSchG3, § 1 Rz 6). So wurde ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher beurteilt (6 Ob 607/91 = EvBl 1992/51; RIS-Justiz RS0065238). Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Geschäftsanteile im eigenen Namen an einen Dritten entgeltlich abgetreten und dazu auch einen Vertrag über Steuerberatungsleistungen mit der beklagten Partei abgeschlossen, aus dessen behaupteter mangelhaften Erfüllung er nunmehr Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Der weite Unternehmerbegriff des § 1 KSchG bringt es mit sich, dass nicht immer leicht feststellbar ist, ob jemand Unternehmer ist; derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss daher behaupten und im Bestreitungsfall beweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, und erklären, dass er die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des Gesetzes auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt (stRspr: SZ 55/51; EvBl 1989/116; MietSlg 45.179, je mwN ua; RIS-Justiz RS0065220; Krejci in HBzKSchG 2209 und in Rummel2 § 1 KschG Rz 44; Apathy in Schwimann2 § 1 KSchG Rz 2; Feil aaO § 1 Rz 6, 13). Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger im Verfahren selbst als "Geschäftsmann", dem üblichen Synonym für Kaufmann, bezeichnet. Er bezog 1988 Einkünfte aus Kapitalvermögen, als Gewerbebetrieb, aus nicht selbständiger Arbeit als Geschäftsführer und sonstige Einkünfte aus der Veräußerung von Firmenanteilen. Angesichts dieser Umstände wäre der Kläger verpflichtet gewesen, konkret darzulegen, wieso er als Verbraucher iSd KSchG zu beurteilen sei. Der Kläger brachte dazu aber nur vor (ON 4 AS 51), für ihn habe die Begründung des in Frage stehenden steuer- und wirtschaftlichen Beratungs- und Vertretungsverhältnisses nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, er sei nicht als Unternehmer aufgetreten. Es liege ein Verbrauchergeschäft iSd § 1 KSchG vor, daher sei die Anwendung der AAB unzulässig. Dieses Vorbringen kann nicht als ausreichend konkret beurteilt werden, um davon ausgehen zu können, es habe keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Kläges vorgelegen, die sich in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstelle. Denn nicht nur die zum Gegenstand des Unternehmens unmittelbar zählenden Geschäfte sind keine Verbrauchergeschäfte, sondern bereits alle Geschäfte, die in irgendeinem auch nur entfernten, aber erkennbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers stehen (Krejci in Rummel2 § 1 KSchG Rz 22). Geschäfte, die zwischen Unternehmern abgeschlossen werden, fallen nicht unter das KSchG.a) Der Geschäftsführer einer GmbH handelt, wenn er für die juristische Person tätig wird, nicht im eigenen Namen, sondern als deren organschaftlicher Vertreter. Davon zu unterscheiden sind Handlungen eines Geschäftsführers, die er im eigenen Namen mit einem Dritten abschließt (Feil, KSchG3, Paragraph eins, Rz 6). So wurde ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher beurteilt (6 Ob 607/91 = EvBl 1992/51; RIS-Justiz RS0065238). Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Geschäftsanteile im eigenen Namen an einen Dritten entgeltlich abgetreten und dazu auch einen Vertrag über Steuerberatungsleistungen mit der beklagten Partei abgeschlossen, aus dessen behaupteter mangelhaften Erfüllung er nunmehr Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Der weite Unternehmerbegriff des Paragraph eins, KSchG bringt es mit sich, dass nicht immer leicht feststellbar ist, ob jemand Unternehmer ist; derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss daher behaupten und im Bestreitungsfall beweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, und erklären, dass er die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des Gesetzes auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt (stRspr: SZ 55/51; EvBl 1989/116; MietSlg 45.179, je mwN ua; RIS-Justiz RS0065220; Krejci in HBzKSchG 2209 und in Rummel2 Paragraph eins, KschG Rz 44; Apathy in Schwimann2 Paragraph eins, KSchG Rz 2; Feil aaO Paragraph eins, Rz 6, 13). Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger im Verfahren selbst als "Geschäftsmann", dem üblichen Synonym für Kaufmann, bezeichnet. Er bezog 1988 Einkünfte aus Kapitalvermögen, als Gewerbebetrieb, aus nicht selbständiger Arbeit als Geschäftsführer und sonstige Einkünfte aus der Veräußerung von Firmenanteilen. Angesichts dieser Umstände wäre der Kläger verpflichtet gewesen, konkret darzulegen, wieso er als Verbraucher iSd KSchG zu beurteilen sei. Der Kläger brachte dazu aber nur vor (ON 4 AS 51), für ihn habe die Begründung des in Frage stehenden steuer- und wirtschaftlichen Beratungs- und Vertretungsverhältnisses nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, er sei nicht als Unternehmer aufgetreten. Es liege ein Verbrauchergeschäft iSd Paragraph eins, KSchG vor, daher sei die Anwendung der AAB unzulässig. Dieses Vorbringen kann nicht als ausreichend konkret beurteilt werden, um davon ausgehen zu können, es habe keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Kläges vorgelegen, die sich in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstelle. Denn nicht nur die zum Gegenstand des Unternehmens unmittelbar zählenden Geschäfte sind keine Verbrauchergeschäfte, sondern bereits alle Geschäfte, die in irgendeinem auch nur entfernten, aber erkennbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers stehen (Krejci in Rummel2 Paragraph eins, KSchG Rz 22). Geschäfte, die zwischen Unternehmern abgeschlossen werden, fallen nicht unter das KSchG.
Damit bestehen gegen die Geltung der AAB keine Bedenken. Ob der Alleingesellschafter/Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH per se bereits Unternehmer ist (verneinend 8 Ob 202/98h = RdW 1999, 148 = ZIK 1999, 67 im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für ein Schuldenregulierungsverfahren; vgl auch Koppensteiner, GmbHG3 § 3 Rz 13), muss hier nicht mehr beurteilt werden.Damit bestehen gegen die Geltung der AAB keine Bedenken. Ob der Alleingesellschafter/Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH per se bereits Unternehmer ist (verneinend 8 Ob 202/98h = RdW 1999, 148 = ZIK 1999, 67 im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für ein Schuldenregulierungsverfahren; vergleiche auch Koppensteiner, GmbHG3 Paragraph 3, Rz 13), muss hier nicht mehr beurteilt werden.
b) Erhebliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 8 Abs 4 der AAB iVm § 864a, § 879 Abs 1 und 3 ABGB stellen sich nicht. Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird als zulässig erachtet (SZ 68/106; 6 Ob 503/96 = ZVR 1997/34; RIS-Justiz RS00501109). Gleiches gilt für die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist (SZ 51/97; 1 Ob 604/88 = WBl 1988, 402 [dort unrichtig mit 1 Ob 60/88 zitiert]; 1 Ob 7/96; RIS-Justiz RS0034782; Mader in Schwimann2 § 1502 ABGB Rz 4 mwN).b) Erhebliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit Paragraph 8, Absatz 4, der AAB in Verbindung mit Paragraph 864 a,, Paragraph 879, Absatz eins und 3 ABGB stellen sich nicht. Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird als zulässig erachtet (SZ 68/106; 6 Ob 503/96 = ZVR 1997/34; RIS-Justiz RS00501109). Gleiches gilt für die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist (SZ 51/97; 1 Ob 604/88 = WBl 1988, 402 [dort unrichtig mit 1 Ob 60/88 zitiert]; 1 Ob 7/96; RIS-Justiz RS0034782; Mader in Schwimann2 Paragraph 1502, ABGB Rz 4 mwN).
Fragen nach dem Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB bei einem Schaden, der in einer unzureichenden Aufklärung durch den Steuerberater seine Ursache hatte und zu einem zwar sofort wirksamen (§ 254 BAO, wonach durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird), aber noch nicht rechtskräftigen Steuerbescheid führte, worauf das Schwergewicht der Revision liegt, stellen sich nicht mehr.Fragen nach dem Beginn der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, erster Satz ABGB bei einem Schaden, der in einer unzureichenden Aufklärung durch den Steuerberater seine Ursache hatte und zu einem zwar sofort wirksamen (Paragraph 254, BAO, wonach durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird), aber noch nicht rechtskräftigen Steuerbescheid führte, worauf das Schwergewicht der Revision liegt, stellen sich nicht mehr.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).