Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit zulässig, weil das Berufungsgericht gegen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Einwand der Sittenwidrigkeit verstoßen hat; sie ist auch berechtigt.
Die Klägerin ist dem Vorbringen der beklagten Partei, in den zwischen den Streitteilen vereinbarten ARB sei ein Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen, soferne diese nicht Angestellte seien, enthalten, nur insoweit entgegengetreten, als sie behauptete, die ARB seien nicht Vertragsbestandteil geworden, überdies liege grobe Fahrlässigkeit vor. Es entspricht der langjährigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach § 879 ABGB nur auf Einwendung, nicht aber von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Partei muß sich zwar nicht ausdrücklich auf diese Gesetzesstelle berufen, doch bedarf es neben dem erforderlichen Sachvorbringen jedenfalls auch eines Hinweises auf die (vermeintliche) Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit (SZ 52/146; SZ 60/52 mwN; SZ 61/235 uva). Eine bloß generelle Bestreitung oder die Berufung auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund", die im vorliegenden Fall überdies nur für die Klagebehauptungen erfolgte, genügt nicht, denn wer die Nichtigkeit einer Freizeichnungsklausel wegen Sittenwidrigkeit in Anspruch nehmen will, muß dies klar zum Ausdruck bringen und die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist, behaupten und im Bestreitungsfall auch beweisen (JBl 1986, 373 ua).Die Klägerin ist dem Vorbringen der beklagten Partei, in den zwischen den Streitteilen vereinbarten ARB sei ein Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen, soferne diese nicht Angestellte seien, enthalten, nur insoweit entgegengetreten, als sie behauptete, die ARB seien nicht Vertragsbestandteil geworden, überdies liege grobe Fahrlässigkeit vor. Es entspricht der langjährigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach Paragraph 879, ABGB nur auf Einwendung, nicht aber von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Partei muß sich zwar nicht ausdrücklich auf diese Gesetzesstelle berufen, doch bedarf es neben dem erforderlichen Sachvorbringen jedenfalls auch eines Hinweises auf die (vermeintliche) Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit (SZ 52/146; SZ 60/52 mwN; SZ 61/235 uva). Eine bloß generelle Bestreitung oder die Berufung auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund", die im vorliegenden Fall überdies nur für die Klagebehauptungen erfolgte, genügt nicht, denn wer die Nichtigkeit einer Freizeichnungsklausel wegen Sittenwidrigkeit in Anspruch nehmen will, muß dies klar zum Ausdruck bringen und die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist, behaupten und im Bestreitungsfall auch beweisen (JBl 1986, 373 ua).
Entgegen der Ansicht eines Teiles der - vom Berufungsgericht zitierten - Lehre vertritt der Oberste Gerichtshof die Rechtsmeinung, daß die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist (7 Ob 519/94 mwN). Vereinbarungen über den Ausschluß oder die Beschränkung der Haftung als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche sind zwar einschränkend auszulegen; es kommt aber darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Nur Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, sei es, daß der Schaden aus einer nicht vorhersehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, daß der Schaden auf einem so krassen Verschulden beruht, daß gesagt werden muß, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen stellt die Einführung des § 31 f KSchG durch BGBl 1993/247 daher nicht die gesetzliche Festschreibung der schon bis dahin geltenden Judikatur, sondern eine Einschränkung zugunsten der Konsumenten dar. Diese kann im vorliegenden Fall allerdings noch nicht zur Anwendung kommen, weil der Reisevertrag vor Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen wurde.Entgegen der Ansicht eines Teiles der - vom Berufungsgericht zitierten - Lehre vertritt der Oberste Gerichtshof die Rechtsmeinung, daß die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist (7 Ob 519/94 mwN). Vereinbarungen über den Ausschluß oder die Beschränkung der Haftung als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche sind zwar einschränkend auszulegen; es kommt aber darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Nur Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, sei es, daß der Schaden aus einer nicht vorhersehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, daß der Schaden auf einem so krassen Verschulden beruht, daß gesagt werden muß, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen stellt die Einführung des Paragraph 31, f KSchG durch BGBl 1993/247 daher nicht die gesetzliche Festschreibung der schon bis dahin geltenden Judikatur, sondern eine Einschränkung zugunsten der Konsumenten dar. Diese kann im vorliegenden Fall allerdings noch nicht zur Anwendung kommen, weil der Reisevertrag vor Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen wurde.
Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Klägerin mit einer Freizeichnungserklärung für leichte Fahrlässigkeit in den ARB nicht zu rechnen brauchte (§ 864a ABGB). Diese sind bis zum Inkrafttreten des § 31 f KSchG durch Jahre hindurch in allen von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Sektion Fremdenverkehr nach Beratung im konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie (vgl VO über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe BGBl 1975/315) herausgegebenen ARB enthalten. Bedenkt man, daß gerade Veranstalter von Reisen in exotische Länder die Mitwirkung von jeweils örtlichen Erfüllungsgehilfen in Anspruch nehmen müssen, auf deren Auswahl und Überwachung eine Einflußnahme kaum möglich ist, ist es keineswegs ungewöhnlich, daß Schadenersatzansprüche, die aus leichter Fahrlässigkeit solcher Personen resultieren, gegenüber dem Reisenden, der die typischen Risken (und dazu gehört ein Autounfall in unwegsamem Gelände) der von ihm gewählten Reise selbst einschätzen und tragen soll, ausgeschlossen werden.Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Klägerin mit einer Freizeichnungserklärung für leichte Fahrlässigkeit in den ARB nicht zu rechnen brauchte (Paragraph 864 a, ABGB). Diese sind bis zum Inkrafttreten des Paragraph 31, f KSchG durch Jahre hindurch in allen von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Sektion Fremdenverkehr nach Beratung im konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vergleiche VO über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe BGBl 1975/315) herausgegebenen ARB enthalten. Bedenkt man, daß gerade Veranstalter von Reisen in exotische Länder die Mitwirkung von jeweils örtlichen Erfüllungsgehilfen in Anspruch nehmen müssen, auf deren Auswahl und Überwachung eine Einflußnahme kaum möglich ist, ist es keineswegs ungewöhnlich, daß Schadenersatzansprüche, die aus leichter Fahrlässigkeit solcher Personen resultieren, gegenüber dem Reisenden, der die typischen Risken (und dazu gehört ein Autounfall in unwegsamem Gelände) der von ihm gewählten Reise selbst einschätzen und tragen soll, ausgeschlossen werden.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach den getroffenen Feststellungen nicht vor: Die in der Berufungsbeantwortung von der Klägerin geforderten zusätzlichen Feststellungen über angebliche Probleme mit einem Reifen des Geländefahrzeuges vor dem Unfall sind für die Beurteilung entbehrlich, weil nicht festgestellt werden konnte, daß ein defekter Reifen Unfallursache war. Ein wegen relativ überhöhter Geschwindigkeit erfolgtes Schleudern in einer Kurvenkombination auf einer Schotterstraße, das wegen der hohen Dachlast zu einem Umkippen des Fahrzeuges führte, ist die Folge eines Fahrfehlers, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann. Diese Sorgfaltswidrigkeit ist aber nicht so schwer, daß sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterlaufen konnte (SZ 56/166). Nur in einem solchen Fall wäre aber grobe Fahrlässigkeit (nach der Terminologie des ABGB auffallende Sorglosigkeit) anzunehmen.
Aufgrund der gültig vereinbarten Freizeichnungsklausel für leichte Fahrlässigkeit scheidet daher ein Schadenersatzanspruch der Klägerin aus.
Diese vertritt in ihrer Revisionsbeantwortung die Ansicht, ihre Forderungen seien auch - unabhängig von einem Verschulden - aus dem Titel der Gewährleistung wegen Mangelhaftigkeit des "Werkes" berechtigt. Auch ein unkörperliches Werk, wie etwa die Organisation und Durchführung einer Expedition oder Erlebnisreise fällt unter die Gewährleistung. Mangelhaft ist die Leistung, die qualitativ und quantitativ hinter dem Geschuldeten zurückbleibt. Mangelhaft war die Ausführung des Werkes im vorliegenden Fall nicht deshalb, weil die Hauptleistung, die Durchführung der angebotenen und vereinbarten Reise nicht oder nur unvollständig erfolgte, sondern weil der Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei, für welchen sie nach § 1313a ABGB einzustehen hat, Schutzpflichten - die körperliche Unversehrtheit während des Transportes - verletzt hat. Dadurch ist ein Begleit- oder Mangelfolgeschaden entstanden, für welchen § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB (und § 1295 Abs 1 ABGB) die Ersatzpflicht normiert. Diese Haftung ist aber nach dem Gesetz nicht verschuldensunabhängig, sondern setzt, wie jeder Schadenersatzanspruch, ein Verschulden voraus. Da, wie ausgeführt, dieses Verschulden nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist und diese zwischen den Parteien gültig als Haftungsvoraussetzung ausgeschlossen wurde, erweist sich das Klagebegehren insgesamt als unberechtigt. In Stattgebung der Revision ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Diese vertritt in ihrer Revisionsbeantwortung die Ansicht, ihre Forderungen seien auch - unabhängig von einem Verschulden - aus dem Titel der Gewährleistung wegen Mangelhaftigkeit des "Werkes" berechtigt. Auch ein unkörperliches Werk, wie etwa die Organisation und Durchführung einer Expedition oder Erlebnisreise fällt unter die Gewährleistung. Mangelhaft ist die Leistung, die qualitativ und quantitativ hinter dem Geschuldeten zurückbleibt. Mangelhaft war die Ausführung des Werkes im vorliegenden Fall nicht deshalb, weil die Hauptleistung, die Durchführung der angebotenen und vereinbarten Reise nicht oder nur unvollständig erfolgte, sondern weil der Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei, für welchen sie nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat, Schutzpflichten - die körperliche Unversehrtheit während des Transportes - verletzt hat. Dadurch ist ein Begleit- oder Mangelfolgeschaden entstanden, für welchen Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz ABGB (und Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB) die Ersatzpflicht normiert. Diese Haftung ist aber nach dem Gesetz nicht verschuldensunabhängig, sondern setzt, wie jeder Schadenersatzanspruch, ein Verschulden voraus. Da, wie ausgeführt, dieses Verschulden nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist und diese zwischen den Parteien gültig als Haftungsvoraussetzung ausgeschlossen wurde, erweist sich das Klagebegehren insgesamt als unberechtigt. In Stattgebung der Revision ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.