Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber verweist in seinem Rechtsmittel neuerlich auf die von ihm behauptete Sittenwidrigkeit der Spielbedingungen, wonach ein Spielvertrag zwischen dem Teilnehmer und der beklagten Partei erst dann als abgeschlossen gelte, wenn das registrierte Original des Wettscheines nach Einlangen bei der Gesellschaft mikroverfilmt, durch Verschluß gesichert und auswertbar sei. Die beklagte Partei besitze eine Monopolstellung auf dem Gebiet des Zahlenlottos und zwinge die Spieler dazu, ihre Wetteinsätze bei den Annahmestellen einzubringen. Dadurch verlagere sie das Risiko auf die Annahmestellen und beschränke sich darauf, die Gewinnermittlung vorzunehmen und die Gewinne auszuzahlen. Ein Lottospieler müsse mit dieser ungewöhnlichen Vertragsbestimmung nicht rechnen, sondern könne der berechtigten Meinung sein, daß er mit der Abgabe des Wettscheines bei der Annahmestelle Vertragspartner der Lottogesellschaft geworden sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst darauf verwiesen, daß Geschäftsbedingungen, die von Betrieben mit Monopolstellung aufgestellt wurden, nur dann als sittenwidrig anzusehen sind, wenn Abschlußzwang besteht und diese Bedingungen derart drückend sind, daß eine auffallende Inäquivalenz zwischen den Pflichten der Vertragspartner besteht.
Der beklagten Partei kommt zwar auf dem Gebiet des Lottos "6 aus 45" aufgrund der gemäß § 14 Glückspielgesetz erteilten Konzession tatsächlich Monopolstellung zu. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, daß die beklagte Partei kein Versorgungsunternehmen betreibt, das zur Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse einem allfälligen Kontrahierungszwang unterliegt, während ein Spielteilnehmer die Möglichkeit erhält, gegen verhältnismäßig geringfügigen Einsatz beträchtliche Gewinne zu erzielen. Gleichzeitig ist zu beachten, daß gerade im streitgegenständlichen "off-line"-Betrieb, bei welchem Wettscheine in einer Annahmestelle gesammelt und zur Spielteilnahme zur beklagten Partei gebracht werden, die Gefahr von Manipulationen durch abhandengekommene und verfälschte Wettscheine nicht auszuschließen ist. Es besteht daher ein Bedürfnis, die Masse der Spieler gegen Versuche zu schützen, mit Hilfe fingierter Wettscheine die Auszahlung vorgetäuschter Gewinne zu Lasten der wirklichen Gewinner zu erreichen (vgl Ulmer in Ulmer-Brandner-Hensen, Kommentar zum AGB-Gesetz7 1195). Da die vom Revisionswerber als sittenwidrig angesehene Bedingung, wonach der Spielvertrag erst nach Einlangen des Wettscheines, Mikroverfilmung und Verschlußsicherung zustande kommt, nicht nur im Bereich des Sporttoto seit Jahren besteht, sondern international üblich ist (vgl Ulmer aaO), kann sie weder als objektiv ungewöhnlich, noch als unvorhersehbar angesehen werden.Der beklagten Partei kommt zwar auf dem Gebiet des Lottos "6 aus 45" aufgrund der gemäß Paragraph 14, Glückspielgesetz erteilten Konzession tatsächlich Monopolstellung zu. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, daß die beklagte Partei kein Versorgungsunternehmen betreibt, das zur Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse einem allfälligen Kontrahierungszwang unterliegt, während ein Spielteilnehmer die Möglichkeit erhält, gegen verhältnismäßig geringfügigen Einsatz beträchtliche Gewinne zu erzielen. Gleichzeitig ist zu beachten, daß gerade im streitgegenständlichen "off-line"-Betrieb, bei welchem Wettscheine in einer Annahmestelle gesammelt und zur Spielteilnahme zur beklagten Partei gebracht werden, die Gefahr von Manipulationen durch abhandengekommene und verfälschte Wettscheine nicht auszuschließen ist. Es besteht daher ein Bedürfnis, die Masse der Spieler gegen Versuche zu schützen, mit Hilfe fingierter Wettscheine die Auszahlung vorgetäuschter Gewinne zu Lasten der wirklichen Gewinner zu erreichen vergleiche Ulmer in Ulmer-Brandner-Hensen, Kommentar zum AGB-Gesetz7 1195). Da die vom Revisionswerber als sittenwidrig angesehene Bedingung, wonach der Spielvertrag erst nach Einlangen des Wettscheines, Mikroverfilmung und Verschlußsicherung zustande kommt, nicht nur im Bereich des Sporttoto seit Jahren besteht, sondern international üblich ist vergleiche Ulmer aaO), kann sie weder als objektiv ungewöhnlich, noch als unvorhersehbar angesehen werden.
Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsmeinung konnte ein Spielteilnehmer nach Abgabe des Wettscheines an der Annahmestelle auch nicht der Ansicht sein, bereits Vertragspartner der beklagten Partei geworden zu sein. Dies gesteht der Revisionswerber indirekt selbst zu, weil er diese Ansicht nur mit der mangelnden Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei begründen kann. Auf diese mangelnde Kenntnis kann er sich aber nicht berufen, weil die Spielbedingungen in jeder Annahmestelle aufliegen und der für die Teilnahme am Spiel unbedingt erforderliche Wettschein einen ausdrücklichen Hinweis auf die Spielbedingungen enthält. Es konnten daher sämtliche Beteiligte davon ausgehen, daß die Spielteilnahme nur zu den - gemäß § 16 Glückspielgesetz vom Bundesminister für Finanzen genehmigten - Spielbedingungen erfolgt. Nach diesen ist aber die Haftung der Annahmestellen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine solche Haftungsbeschränkung dient dem bereits erwähnten Bedürfnis der Masse der Spielteilnehmer, vor Manipulationenn geschützt zu werden und ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (Welser in Krejci KSchG 362).Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsmeinung konnte ein Spielteilnehmer nach Abgabe des Wettscheines an der Annahmestelle auch nicht der Ansicht sein, bereits Vertragspartner der beklagten Partei geworden zu sein. Dies gesteht der Revisionswerber indirekt selbst zu, weil er diese Ansicht nur mit der mangelnden Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei begründen kann. Auf diese mangelnde Kenntnis kann er sich aber nicht berufen, weil die Spielbedingungen in jeder Annahmestelle aufliegen und der für die Teilnahme am Spiel unbedingt erforderliche Wettschein einen ausdrücklichen Hinweis auf die Spielbedingungen enthält. Es konnten daher sämtliche Beteiligte davon ausgehen, daß die Spielteilnahme nur zu den - gemäß Paragraph 16, Glückspielgesetz vom Bundesminister für Finanzen genehmigten - Spielbedingungen erfolgt. Nach diesen ist aber die Haftung der Annahmestellen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine solche Haftungsbeschränkung dient dem bereits erwähnten Bedürfnis der Masse der Spielteilnehmer, vor Manipulationenn geschützt zu werden und ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (Welser in Krejci KSchG 362).
Zu der vom Berufungsgericht als wesentlich erachteten Rechtsfrage, ob die Lottokollektantin als Erfüllungsgehilfin der beklagten Partei anzusehen sei, ist noch auszuführen:
Erfüllungsgehilfe ist nach ständiger Rechtsprechung der, der nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeiten als seine Hilfsperson tätig wird (vgl JBl 1986, 789; SZ 63/201). Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313 a ABGB ist daher maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, d.h., ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (JBl 1995, 177). In seiner Entscheidung vom 22.3.1929, ZBl 1929/267, hat der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob eine Lottokollektur hinsichtlich der Bekanntgabe der gezogenen Nummern als Erfüllungsgehilfin des Bundesschatzes anzusehen sei, nicht eindeutig Stellung genommen, sondern auf die Aufträge, die seitens des Bundesschatzes den Lottokollektanten erteilt wurden, insbesondere hinsichtlich der Bekanntmachung der gezogenen Nummern, verwiesen.Erfüllungsgehilfe ist nach ständiger Rechtsprechung der, der nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeiten als seine Hilfsperson tätig wird vergleiche JBl 1986, 789; SZ 63/201). Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach Paragraph 1313, a ABGB ist daher maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, d.h., ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (JBl 1995, 177). In seiner Entscheidung vom 22.3.1929, ZBl 1929/267, hat der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob eine Lottokollektur hinsichtlich der Bekanntgabe der gezogenen Nummern als Erfüllungsgehilfin des Bundesschatzes anzusehen sei, nicht eindeutig Stellung genommen, sondern auf die Aufträge, die seitens des Bundesschatzes den Lottokollektanten erteilt wurden, insbesondere hinsichtlich der Bekanntmachung der gezogenen Nummern, verwiesen.
In der Entscheidung vom 27.10.1954, SZ 27/268, wurde zwar die Haftung der Lottoannahmestelle für den Verlust eines bei ihr abgegebenen Wettscheines im Verfahren erster Instanz mangels Anfechtung rechtskräftig bejaht; die Frage, ob die Annahmestelle als Erfüllungsgehilfin der dort beklagten Republik Österreich als Spielbetreiberin hafte, blieb ebenfalls offen. In der Entscheidung vom 25.11.1953 JBl 1954, 226 wurde die Erfüllungsgehilfenstellung der Annahmestellen für Sporttoto schon deshalb verneint, weil eine Verpflichtung der Übermittlung der Teilnahmescheine durch die Sporttoto-Annahmestelle nicht bestand und eine unmittelbare Übersendung der Teilnahmescheine an das Sporttoto-Wien möglich war.
Schließlich war in der Entscheidung vom 13.1.1983, EvBl 1983/72, ebenfalls nicht entscheidungsrelevant, ob jene Trafik, in der die Totoscheine der Österreichischen Glückspielmonopolverwaltung entgegengenommen wurden, als Erfüllungsgehilfin der Glückspielmonopolverwaltung anzusehen sei.
Bei neuerlicher Prüfung der Rechtslage ist zu bedenken, daß zur Teilnahme beim Spiel "6 aus 45" die Abgabe eines Wettscheines bei einem Kollektanten unbedingt erforderlich ist und eine unmittelbare Übersendung an den Glückspielbetreiber nicht möglich ist. Dies bedeutet aber, daß in diesem Fall der Lottokollektant tatsächlich als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei agiert, weil sonst eine Teilnahme an dem Spiel nicht mehr möglich wäre.
Daraus ist aber für den Kläger nichts gewonnen.
Unbestritten ist, daß der Spielvertrag nach den vom Bundesministerium für Finanzen genehmigten Bedingungen nicht schon mit der Einreichung des Spielscheins bei der Annahmestelle, sondern erst dann zustande kommt, wenn der Spielschein beim Veranstalter eingegangen und rechtzeitig gesichert ist. Fraglich ist daher die Rechtsgrundlage eines (in den Spielbedingungen vorgesehenen) Haftungsausschlusses vor Vertragsschluß. Da der Haftungsausschluß vertraglicher Natur ist, bedarf es dafür einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten vor Abschluß des Spielvertrages. Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß der Wille des Spielveranstalters ausweislich der Teilnahmebedingungen dahin geht, in einem mit dem Spielteilnehmer abzuschließenden, gesonderten Rahmenvertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon bei Einreichung des Spielscheines verbindlich werden zu lassen (vgl Ulmer in Ulmer-Brandner-Hensen AGB-Gesetz § 23 Rz 42 a). Da in den für die Teilnahme am Spiel "6 aus 45" unbedingt erforderlichen Wettscheinen ausdrücklich auf die aufliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, die Spielteilnehmer daher ausreichend auf den möglichen Haftungsausschluß hingewiesen wurden, konnte inhaltlich des erwähnten Rahmenvertrages ein Haftungsausschluß wirksam vereinbart werden. Der dem Kläger obliegende Beweis eines Sachverhaltes, der als grob fahrlässig qualifiziert werden könnte, ist ihm weder gelungen, noch aus dem Verfahren hervorgekommen (JBl 1993, 315).Unbestritten ist, daß der Spielvertrag nach den vom Bundesministerium für Finanzen genehmigten Bedingungen nicht schon mit der Einreichung des Spielscheins bei der Annahmestelle, sondern erst dann zustande kommt, wenn der Spielschein beim Veranstalter eingegangen und rechtzeitig gesichert ist. Fraglich ist daher die Rechtsgrundlage eines (in den Spielbedingungen vorgesehenen) Haftungsausschlusses vor Vertragsschluß. Da der Haftungsausschluß vertraglicher Natur ist, bedarf es dafür einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten vor Abschluß des Spielvertrages. Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß der Wille des Spielveranstalters ausweislich der Teilnahmebedingungen dahin geht, in einem mit dem Spielteilnehmer abzuschließenden, gesonderten Rahmenvertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon bei Einreichung des Spielscheines verbindlich werden zu lassen vergleiche Ulmer in Ulmer-Brandner-Hensen AGB-Gesetz Paragraph 23, Rz 42 a). Da in den für die Teilnahme am Spiel "6 aus 45" unbedingt erforderlichen Wettscheinen ausdrücklich auf die aufliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, die Spielteilnehmer daher ausreichend auf den möglichen Haftungsausschluß hingewiesen wurden, konnte inhaltlich des erwähnten Rahmenvertrages ein Haftungsausschluß wirksam vereinbart werden. Der dem Kläger obliegende Beweis eines Sachverhaltes, der als grob fahrlässig qualifiziert werden könnte, ist ihm weder gelungen, noch aus dem Verfahren hervorgekommen (JBl 1993, 315).
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.