Begründung:
Am 9. 5. 2003 schloss die Firma „M***** & W***** GmbH" (richtig wohl:
Ing. M***** W***** Gesellschaft mbH & Co KG) als seinerzeitige Eigentümerin des Grundstückes ***** in EZ ***** GB *****, auf welchem diese ein Reihenhausprojekt errichtete, mit der Klägerin einen Maklervertrag zum Verkauf des Reihenhauses Top I 2 dieser Wohnanlage. Die Klägerin inserierte dieses Haus in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift „Immobilienwelt", wodurch der Beklagte Kenntnis von dieser Kaufgelegenheit erhielt. Am 15. 9. 2003 fand eine Besichtigung statt, im Rahmen derer der Beklagte einen Besichtigungsschein unterfertigte. Darin bestätigte er, dass ihm die Geschäftsgelegenheit bisher nicht bekannt gewesen sei. Er verpflichtete sich für den Fall des Kaufes oder eines zweckgleichartigen Rechtsgeschäftes, eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 % des Kaufpreises von EUR 234.274,18, sohin EUR 7.028 zuzüglich 20 % USt zu bezahlen. Der Beklagte besichtigte das Musterhaus G 1 sowie ein weiteres Eckhaus, nicht aber ein Haus mit der Bezeichnung I 2, bei welchem es sich um ein Mittelhaus handelt. Unmittelbar nach der Besichtigung unterfertigte der Beklagte ein Vertragsanbot hinsichtlich des Reihenhauses Top I 2 zum Preis von EUR 234.274,18. Im Vertragsanbot findet sich der handschriftliche Vermerk „vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines Bankinstitutes binnen vierzehn Tagen". Bis 29. 9. 2003 lag jedenfalls keine gültige Finanzierungszusage eines Bankinstitutes vor. Nachdem der Beklagte schließlich eine Finanzierungszusage erhalten hatte, wurde am 19. 11. 2003 ein Kaufvertrag hinsichtlich des gegenständlichen Reihenhauses unterfertigt und schließlich auch das Eigentum des Beklagten grundbücherlich einverleibt.Ing. M***** W***** Gesellschaft mbH & Co KG) als seinerzeitige Eigentümerin des Grundstückes ***** in EZ ***** GB *****, auf welchem diese ein Reihenhausprojekt errichtete, mit der Klägerin einen Maklervertrag zum Verkauf des Reihenhauses Top römisch eins 2 dieser Wohnanlage. Die Klägerin inserierte dieses Haus in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift „Immobilienwelt", wodurch der Beklagte Kenntnis von dieser Kaufgelegenheit erhielt. Am 15. 9. 2003 fand eine Besichtigung statt, im Rahmen derer der Beklagte einen Besichtigungsschein unterfertigte. Darin bestätigte er, dass ihm die Geschäftsgelegenheit bisher nicht bekannt gewesen sei. Er verpflichtete sich für den Fall des Kaufes oder eines zweckgleichartigen Rechtsgeschäftes, eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 % des Kaufpreises von EUR 234.274,18, sohin EUR 7.028 zuzüglich 20 % USt zu bezahlen. Der Beklagte besichtigte das Musterhaus G 1 sowie ein weiteres Eckhaus, nicht aber ein Haus mit der Bezeichnung römisch eins 2, bei welchem es sich um ein Mittelhaus handelt. Unmittelbar nach der Besichtigung unterfertigte der Beklagte ein Vertragsanbot hinsichtlich des Reihenhauses Top römisch eins 2 zum Preis von EUR 234.274,18. Im Vertragsanbot findet sich der handschriftliche Vermerk „vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines Bankinstitutes binnen vierzehn Tagen". Bis 29. 9. 2003 lag jedenfalls keine gültige Finanzierungszusage eines Bankinstitutes vor. Nachdem der Beklagte schließlich eine Finanzierungszusage erhalten hatte, wurde am 19. 11. 2003 ein Kaufvertrag hinsichtlich des gegenständlichen Reihenhauses unterfertigt und schließlich auch das Eigentum des Beklagten grundbücherlich einverleibt.
Die Vorinstanzen gaben übereinstimmend dem auf Zahlung der Provision gerichteten Klagebegehren statt. Es liege ein Maklervertrag vor. Der Anspruch des Maklers auf Provision bestehe nach § 6 Abs 3 MaklerG auch bei Abschluss eines wirtschaftlich gleichwertigen Geschäftes. Im Immobilienmaklergewerbe reiche die Namhaftmachung eines Geschäftspartners aus (unter Berufung auf 9 Ob 57/04d). Eine Doppeltätigkeit sei in der Immobilienmaklerbranche üblich. Der Hinweis der Klägerin auf dem Merkblatt entspreche den Erfordernissen des § 30b Abs 1 KSchG. Eine darüber hinausgehende Hinweispflicht bestehe nicht.Die Vorinstanzen gaben übereinstimmend dem auf Zahlung der Provision gerichteten Klagebegehren statt. Es liege ein Maklervertrag vor. Der Anspruch des Maklers auf Provision bestehe nach Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG auch bei Abschluss eines wirtschaftlich gleichwertigen Geschäftes. Im Immobilienmaklergewerbe reiche die Namhaftmachung eines Geschäftspartners aus (unter Berufung auf 9 Ob 57/04d). Eine Doppeltätigkeit sei in der Immobilienmaklerbranche üblich. Der Hinweis der Klägerin auf dem Merkblatt entspreche den Erfordernissen des Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG. Eine darüber hinausgehende Hinweispflicht bestehe nicht.
Eine Mäßigung des Provisionsanspruches nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG habe nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen sei. Dies sei immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen (RIS-Justiz RS0111058). Voraussetzung für die Mäßigung der Provision sei, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt habe (4 Ob 135/01h; 1 Ob 304/02s). Unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen des Auftraggebers sei zu beurteilen, inwieweit durch eine Pflichtverletzung die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert worden sei und deshalb eine Provisionsermäßigung, welche die Funktion einer Vertragsstrafe habe, vorzunehmen sei (5 Ob 43/02b; 1 Ob 304/02s). Dem Käufer komme es im Regelfall nicht darauf an, welche Rechtsperson (Gesellschaft) nunmehr tatsächlich als Verkäufer auftrete, sondern er wolle das Objekt vom jeweiligen (bücherlichen) Eigentümer erwerben. Dies sei dem Beklagten über Vermittlung der Klägerin schon dadurch ermöglicht worden, dass sie ihm die mit dem Verkauf beauftragte A*****-C*****Bau GmbH namhaft machte, deren Gesellschafter die Baugeschäft M***** & W***** GmbH und die Ing. M***** & W***** GmbH & Co KG seien.Eine Mäßigung des Provisionsanspruches nach Paragraph 30 b, KSchG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG habe nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen sei. Dies sei immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen (RIS-Justiz RS0111058). Voraussetzung für die Mäßigung der Provision sei, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt habe (4 Ob 135/01h; 1 Ob 304/02s). Unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen des Auftraggebers sei zu beurteilen, inwieweit durch eine Pflichtverletzung die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert worden sei und deshalb eine Provisionsermäßigung, welche die Funktion einer Vertragsstrafe habe, vorzunehmen sei (5 Ob 43/02b; 1 Ob 304/02s). Dem Käufer komme es im Regelfall nicht darauf an, welche Rechtsperson (Gesellschaft) nunmehr tatsächlich als Verkäufer auftrete, sondern er wolle das Objekt vom jeweiligen (bücherlichen) Eigentümer erwerben. Dies sei dem Beklagten über Vermittlung der Klägerin schon dadurch ermöglicht worden, dass sie ihm die mit dem Verkauf beauftragte A*****-C*****Bau GmbH namhaft machte, deren Gesellschafter die Baugeschäft M***** & W***** GmbH und die Ing. M***** & W***** GmbH & Co KG seien.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Höchstgerichts zu der Frage, ob durch die Nichtaufklärung seitens des Immobilienmaklers gegenüber dem potenziellen Käufer hinsichtlich der genauen (juristischen) Identität des Verkäufers erkennbare Interessen des Auftraggebers verletzt werden, nicht vorliege.