Rechtssatz RS0031927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031927
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Rechtssatz
Eine Interessenabwägung liegt dem § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB, ausdrücklich zwar nur für die Gewährung von Schadenersatz, inhaltlich aber auch für Unterlassungsansprüche relevant zugrunde; insbesondere vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständigen Stellen, die nicht nur zu Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet sind, sind selbst bei Unwahrheiten der Tatsachenmitteilungen nicht schlechthin vom Gesetz verpönt. Derjenige, der eine seiner Meinung nach im Interesse der Gesamtheit wesentliche Anzeige oder Mitteilung macht, soll davor geschützt werden, den Wahrheitsbeweis antreten zu müssen.Eine Interessenabwägung liegt dem Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB, ausdrücklich zwar nur für die Gewährung von Schadenersatz, inhaltlich aber auch für Unterlassungsansprüche relevant zugrunde; insbesondere vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständigen Stellen, die nicht nur zu Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet sind, sind selbst bei Unwahrheiten der Tatsachenmitteilungen nicht schlechthin vom Gesetz verpönt. Derjenige, der eine seiner Meinung nach im Interesse der Gesamtheit wesentliche Anzeige oder Mitteilung macht, soll davor geschützt werden, den Wahrheitsbeweis antreten zu müssen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 658/83
Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 658/83
Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492
- 4 Ob 519/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 519/90
Vgl; Veröff: SZ 63/110
- 9 ObA 44/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObA 44/92
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 4 Ob 75/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 75/92
Vgl auch; nur: Eine Interessenabwägung liegt dem § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB, ausdrücklich zwar nur für die Gewährung von Schadenersatz, inhaltlich aber auch für Unterlassungsansprüche relevant zugrunde. (T2)
Beisatz: Dem Interesse an dem gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und jene der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. (T3)
Veröff: JBl 1993,518 (Koziol) = RdW 1993,74
- 6 Ob 2133/96m
Entscheidungstext OGH 10.10.1996 6 Ob 2133/96m
nur: Vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständigen Stellen, die nicht nur zu Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet sind, sind selbst bei Unwahrheiten der Tatsachenmitteilungen nicht schlechthin vom Gesetz verpönt. (T4)
- 6 Ob 239/02v
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 239/02v
Auch
- 6 Ob 103/04x
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 103/04x
Auch
- 6 Ob 226/05m
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 226/05m
Beisatz: Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben. (T5)
- 4 Ob 210/15h
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 210/15h
Auch
- 4 Ob 37/16v
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 37/16v
Auch
- 6 Ob 249/16k
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 249/16k
Auch; Beisatz: Ein berechtigtes Interesse wird etwa bei Anzeigen an Behörden angenommen, damit diese bedenkliche Sachverhalte überprüfen können. (T6)
- 6 Ob 24/17y
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 24/17y
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Kinderschutzzentrums an die Familiengerichtshilfe. Darauf, ob das Kinderschutzzentrum zu einer Anzeige gesetzlich verpflichtet war, kommt es für Zwecke des § 1330 ABGB nicht an. (T7)
- 6 Ob 20/18m
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 20/18m
Auch; nur T4
- 6 Ob 88/18m
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 88/18m
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Eingabe an die Ärztekammer. (T8)
- 6 Ob 30/19h
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 30/19h
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 6 Ob 104/21v
Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 104/21v
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Plagiatsverdachts vom Herausgeber eines Sammelbands an die für die Plagiatsprüfung zuständige Stelle der Universität, die die zugrunde liegende Vorlesung veranstaltete. (T9)
- 6 Ob 227/21g
Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 227/21g
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
- 6 Ob 173/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 173/23v
Beisatz wie T4
Beisatz: Hier: Mitteilung an eine Exekutivagentur der Europäischen Union. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031927
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00658_8300000_009