Entscheidungsgründe:
Die minderjährige Tochter der Klägerin ist seit März 1998 abgängig. Ein Sachverständiger hatte im Zuge der eingeleiteten gerichtlichen Untersuchung ein Gutachten erstattet, das die Sicherheitsbehörden und das Gericht veranlassten, die Erhebungen gegen die Klägerin als potentielle Täterin nicht mehr mit der gleichen Intensität wie zuvor weiterzuverfolgen. Der Beklagte hatte den Verdacht, dass die Mutter des Kindes an dessen Verschwinden mitgewirkt hat. Er wollte die Sicherheitsbehörden zur Fortsetzung ihrer Ermittlungen veranlassen. Er stellte in Schreiben an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Innere Sicherheit die Behauptung auf, dass das Kind von ihrer Mutter und von Günther S***** sexuell missbraucht und sodann von den beiden entführt worden sei. Diese Behauptungen stellte der Beklagte auch gegenüber Beamten der Bundespolizeidirektion Wien und des Innenministeriums auf. Der Beklagte hat keinen Zweifel, dass die Klägerin für einen sexuellen Missbrauch ihrer Tochter und für die anschließende Entführung maßgeblich verantwortlich ist. Mit ihrer am 20. 11. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin, gestützt auf § 1330 ABGB, die Verurteilung des Beklagten, 1. die gegenüber der Sicherheitsdirektion geäußerten Behauptungen, die Minderjährige sei von ihrer Mutter und Günther S***** sexuell missbraucht und in weiterer Folge von Günther S***** im Einvernehmen mit der Mutter entführt worden, als unwahr zu widerrufen und 2. die Verbreitung der angeführten Behauptungen oder ähnlicher Behauptungen zu unterlassen. Die Tatsachenbehauptungen seien unrichtig. Die Klägerin habe den angeblichen Mittäter nicht einmal gekannt. Sie habe sich auf Grund der erhobenen Vorwürfe in ärztliche Behandlung begeben müssen und sei zeitweise nicht in der Lage gewesen, einem Erwerb nachzugehen. Die Sicherheitsbehörde hätte die Nachforschungen eingestellt. Der Beklagte hätte die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachenbehauptungen kennen müssen. Seine Unkenntnis beruhe auf zumindest leichter Fahrlässigkeit. Er sei nicht bereit, seine Äußerungen als unwahr zurückzunehmen, sodass Wiederholungsgefahr gegeben sei. Er habe die Tatsachenbehauptungen in zwei Schreiben an den Bundeskanzler und an den Bundesminister für Inneres aufgestellt, die an die Sicherheitsdirektion Wien weitergeleitet worden seien. Eine unbekannte Anzahl von Mitarbeitern der Sicherheitsdirektion habe Kenntnis erlangt. Die Schreiben seien mittels Telefax übermittelt worden. Das Schreiben an den Bundeskanzler sei nicht als vertraulich gekennzeichnet gewesen. Der Beklagte habe seine Behauptungen wider besseres Wissen erhoben. Weder das Bundeskanzleramt, der Bundeskanzler noch der Bundesminister für Inneres seien die nach der Strafprozessordnung zuständige Behörde zur Verfolgung strafgerichtlicher Handlungen.Die minderjährige Tochter der Klägerin ist seit März 1998 abgängig. Ein Sachverständiger hatte im Zuge der eingeleiteten gerichtlichen Untersuchung ein Gutachten erstattet, das die Sicherheitsbehörden und das Gericht veranlassten, die Erhebungen gegen die Klägerin als potentielle Täterin nicht mehr mit der gleichen Intensität wie zuvor weiterzuverfolgen. Der Beklagte hatte den Verdacht, dass die Mutter des Kindes an dessen Verschwinden mitgewirkt hat. Er wollte die Sicherheitsbehörden zur Fortsetzung ihrer Ermittlungen veranlassen. Er stellte in Schreiben an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Innere Sicherheit die Behauptung auf, dass das Kind von ihrer Mutter und von Günther S***** sexuell missbraucht und sodann von den beiden entführt worden sei. Diese Behauptungen stellte der Beklagte auch gegenüber Beamten der Bundespolizeidirektion Wien und des Innenministeriums auf. Der Beklagte hat keinen Zweifel, dass die Klägerin für einen sexuellen Missbrauch ihrer Tochter und für die anschließende Entführung maßgeblich verantwortlich ist. Mit ihrer am 20. 11. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin, gestützt auf Paragraph 1330, ABGB, die Verurteilung des Beklagten, 1. die gegenüber der Sicherheitsdirektion geäußerten Behauptungen, die Minderjährige sei von ihrer Mutter und Günther S***** sexuell missbraucht und in weiterer Folge von Günther S***** im Einvernehmen mit der Mutter entführt worden, als unwahr zu widerrufen und 2. die Verbreitung der angeführten Behauptungen oder ähnlicher Behauptungen zu unterlassen. Die Tatsachenbehauptungen seien unrichtig. Die Klägerin habe den angeblichen Mittäter nicht einmal gekannt. Sie habe sich auf Grund der erhobenen Vorwürfe in ärztliche Behandlung begeben müssen und sei zeitweise nicht in der Lage gewesen, einem Erwerb nachzugehen. Die Sicherheitsbehörde hätte die Nachforschungen eingestellt. Der Beklagte hätte die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachenbehauptungen kennen müssen. Seine Unkenntnis beruhe auf zumindest leichter Fahrlässigkeit. Er sei nicht bereit, seine Äußerungen als unwahr zurückzunehmen, sodass Wiederholungsgefahr gegeben sei. Er habe die Tatsachenbehauptungen in zwei Schreiben an den Bundeskanzler und an den Bundesminister für Inneres aufgestellt, die an die Sicherheitsdirektion Wien weitergeleitet worden seien. Eine unbekannte Anzahl von Mitarbeitern der Sicherheitsdirektion habe Kenntnis erlangt. Die Schreiben seien mittels Telefax übermittelt worden. Das Schreiben an den Bundeskanzler sei nicht als vertraulich gekennzeichnet gewesen. Der Beklagte habe seine Behauptungen wider besseres Wissen erhoben. Weder das Bundeskanzleramt, der Bundeskanzler noch der Bundesminister für Inneres seien die nach der Strafprozessordnung zuständige Behörde zur Verfolgung strafgerichtlicher Handlungen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Er wandte im Wesentlichen ein, dass er nach wie vor keinen Zweifel daran habe, die Klägerin sei für einen sexuellen Missbrauch ihrer Tochter und die daran anschließende Entführung maßgeblich verantwortlich. Seine Äußerungen unterlägen dem Amtsgeheimnis. Er habe seine Angaben an die Behörde vertraulich gemacht.
Das Erstgericht gab beiden Klagebegehren statt. Es stellte über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im Wesentlichen noch fest, dass der Beklagte der Klägerin als "sozialarbeiterisch engagierter" karenzierter Richter seine Mithilfe bei der Suche nach dem Kind angeboten habe. Bei einer Recherche des Beklagten im Bereich des Schulweges des Kindes sei es zu einer Kontroverse mit dem Passanten Günther S***** gekommen. Der Beklagte habe sich als Polizist ausgegeben und sei in der Folge selbst verhaftet worden. Der Beklagte schließe aus verschiedenen Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Mutter des Kindes und dem Verhalten des Passanten ein "abgekartetes Spiel". Auf Grund von Schilderungen der Mutter über ein Bettnässen und eine Gewichtszunahme des Kindes habe er den Verdacht, dass das Kind sexuell missbraucht worden sei. Der Beklagte habe aus Gespräche mit Hofräten der Sicherheitsdirektion gewusst, dass die Behörde die Ermittlungen gegen die Mutter einstellen habe wollen. Er habe vom damaligen Bundesminister für Inneres die Fortsetzung der Ermittlungen gefordert, was abgelehnt worden sei. Daraufhin habe er mehrere Telefax an verschiedene Personen und Organisationen verschickt, unter anderem habe er am 9. 3. 1999 per Fax dem Bundesminister für Inneres ein Schreiben mit dem Vermerk "Persönlich" mit folgendem Text übermittelt:
"Diesem Kriminalfall, der österreichweit besondere Aufmerksamkeit und Betroffenheit hervorgerufen hat, liegt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit folgender Sachverhalt im Wesentlichen zu Grunde, welcher sich auf verlässliche Informationen stützt. Die Mutter der bedauernswerten Natascha, Frau Brigitte S*****, und Herr Günther S*****, haben Natascha gemeinsam sexuell missbraucht (Porno). Als Natascha diesen Missbrauch beenden wollte, wurde sie an jenem Märztag auf dem Schulweg im Bereich des Kubinplatzes von Günther S***** im Einvernehmen mit der Mutter entführt und in Gewahrsam verbracht. Der Ort ihres Gefängnisses ist entweder die Wohnung des Günther S***** oder das betreffende Wohnhaus, wahrscheinlicher noch sein Schrebergartenhaus an der Donau. Natascha lebt noch! Um ihr Leben zu retten, ersuche ich um dringende Sofortmaßnahmen."
An den damaligen Bundeskanzler habe der Beklagte am 9. 3. 1999 per
Fax folgendes Schreiben gerichtet:
"Betrifft: Kriminalfall Natascha K*****.
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler! In Ergänzung zum gestrigen Schreiben möchte ich darauf hinweisen, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Natascha K***** in Langenzersdorf, ***** (Eigentümer Heinrich S*****) gefangen gehalten wird. Um das Leben dieses bedauernswerten Mädchens zu retten, bitte ich um dringende Hilfe."
Die Behauptungen des Beklagten hätten zu weiteren Erhebungen der Sicherheitsbehörden gegen die Klägerin und Günther S***** geführt. Gegen sie seien aber weder Vorerhebungen noch eine Voruntersuchung eingeleitet worden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis nicht habe erbringen können. Die Tatsachenbehauptungen seien ehrverletzend und rufschädigend. Zwar seien die in einer Strafanzeige enthaltenen objektiv unrichtigen Beschuldigungen wegen des Rechtsverfolgungsinteresses nicht rechtswidrig. Dies gelte aber nicht, wenn sie vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben worden seien. Es bestehe zwar keine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers, die Verdachtsgründe auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Auf die Vertraulichkeit des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB könne sich aber derjenige nicht berufen, der in dem Wissen, dass die Behörde den Sachverhalt bereits geprüft und sich für die Einstellung entschieden habe, nochmals bewusst drastische Formulierungen wähle, ohne dass er sich auf verlässliche Informationen stützen könne. Der Beklagte habe sich zwar auf solche Informationen berufen, über diese aber nicht verfügt. Ihm komme daher der Rechtfertigungsgrund nicht zugute. Die von ihm angeführten Indizien seien ungenügend. Der Beklagte habe nur Vermutungen Ausdruck verliehen. Er habe bei seinen Äußerungen den gebotenen Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis nicht habe erbringen können. Die Tatsachenbehauptungen seien ehrverletzend und rufschädigend. Zwar seien die in einer Strafanzeige enthaltenen objektiv unrichtigen Beschuldigungen wegen des Rechtsverfolgungsinteresses nicht rechtswidrig. Dies gelte aber nicht, wenn sie vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben worden seien. Es bestehe zwar keine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers, die Verdachtsgründe auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Auf die Vertraulichkeit des Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB könne sich aber derjenige nicht berufen, der in dem Wissen, dass die Behörde den Sachverhalt bereits geprüft und sich für die Einstellung entschieden habe, nochmals bewusst drastische Formulierungen wähle, ohne dass er sich auf verlässliche Informationen stützen könne. Der Beklagte habe sich zwar auf solche Informationen berufen, über diese aber nicht verfügt. Ihm komme daher der Rechtfertigungsgrund nicht zugute. Die von ihm angeführten Indizien seien ungenügend. Der Beklagte habe nur Vermutungen Ausdruck verliehen. Er habe bei seinen Äußerungen den gebotenen Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es beurteilte die Mitteilungen des Beklagten als öffentliche und verneinte den Ausnahmetatbestand des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB. Nur dann, wenn der Mitteilende annehmen könne, dass die Mitteilung vertraulich behandelt werde, könne der Rechtfertigungsgrund vorliegen. Dem Beklagten habe klar sein müssen, dass seine Schreiben dritten Personen bekannt werden. Die Publizität sei schon bei der Mitteilung an einen Dritten gegeben. Bei einem rufschädigenden Schreiben an einen für den behaupteten Sachverhalt nicht zuständigen Bundesminister liege der Ausnahmetatbestand nicht vor. Der Beklagte habe die Unwahrheit seiner Behauptungen über den sexuellen Missbrauch und die Entführung des Kindes kennen müssen. Über verlässliche Informationen habe er nicht verfügt.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es beurteilte die Mitteilungen des Beklagten als öffentliche und verneinte den Ausnahmetatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB. Nur dann, wenn der Mitteilende annehmen könne, dass die Mitteilung vertraulich behandelt werde, könne der Rechtfertigungsgrund vorliegen. Dem Beklagten habe klar sein müssen, dass seine Schreiben dritten Personen bekannt werden. Die Publizität sei schon bei der Mitteilung an einen Dritten gegeben. Bei einem rufschädigenden Schreiben an einen für den behaupteten Sachverhalt nicht zuständigen Bundesminister liege der Ausnahmetatbestand nicht vor. Der Beklagte habe die Unwahrheit seiner Behauptungen über den sexuellen Missbrauch und die Entführung des Kindes kennen müssen. Über verlässliche Informationen habe er nicht verfügt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es änderte über Antrag des Beklagten den Zulässigkeitsausspruch aber ab und erklärte die ordentliche Revision doch für zulässig.
Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Beklagte die Abänderung "im klagestattgebenden Sinn". Auch ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ist zu diesem Revisionsantrag zu bemerken, dass klar erkennbar ist, dass der Beklagte die Abweisung der Klagebegehren anstrebt. Er stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.