Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 249/16k×

Entscheidung 6 Ob 249/16k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031927 Rechtssatz 31.08.1983Zivilrecht
Eine Interessenabwägung liegt dem § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB, ausdrücklich zwar nur für die Gewährung von Schadenersatz, inhaltlich aber auch für Unterlassungsansprüche relevant zugrunde; insbesondere vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zus …
RS0031972 Rechtssatz 07.04.1959Zivilrecht
Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden, nicht aber auf das Verhalten des Mitteilungsempfängers (Weitergeben der Mitteilung an übergeordnete Funktionäre der Gesellschaft) an, auc …
RS0031988 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Berechtigtes Interesse im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt.
RS0032413 Rechtssatz 20.10.1987Zivilrecht
Eine Tatsachenmitteilung wird auch dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht, aber keine Gewähr dafür besteht, dass der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde.
RS0032421 Rechtssatz 17.11.1920Zivilrecht
Zum Begriff "Verbreiten" im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB genügt die Mitteilung an eine Person.
RS0102047 Rechtssatz 25.01.1996Zivilrecht
Auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB setzt wie die Rufschädigung nach Abs 2 leg cit die Verbreitung der Äußerung (also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person) voraus.
RS0102048 Rechtssatz 25.01.1996Zivilrecht
Der Schutz des Familienlebens (Art 8 Abs 1 MRK) rechtfertigt unbeschwerte (vertrauliche) Äußerungen innerhalb der Familie auch dann, wenn kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB vorliegt, zumindest wenn keine Gefahr der Weiterverbr …
RS0107767 Rechtssatz 10.06.1997Zivilrecht
Nicht öffentlich sind auch solche Mitteilungen, die einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde gemacht werden. In aller Regel ist auch eine Äußerung im Familienkreis als nicht öffentlich anzusehen.
RS0112016 Rechtssatz 18.05.1999Zivilrecht
Eine vertrauliche Mitteilung im Sinne des § 7 Abs 2 UWG liegt nur dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet, die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde, sich aus den Umständen eindeutig ergibt od …
RS0117060 Rechtssatz 10.10.2002Zivilrecht
Nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB haftet der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, dann nicht, wenn der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Wenn diese Voraussetzungen vorlie …