Rechtssatz RS0112016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112016
Entscheidungsdatum
22.03.2018
Rechtssatz
Eine vertrauliche Mitteilung im Sinne des § 7 Abs 2 UWG liegt nur dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet, die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde, sich aus den Umständen eindeutig ergibt oder nach den Regeln des Verkehrs besteht.Eine vertrauliche Mitteilung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, UWG liegt nur dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet, die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde, sich aus den Umständen eindeutig ergibt oder nach den Regeln des Verkehrs besteht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 139/99s
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 139/99s
- 6 Ob 97/06t
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 97/06t
Vgl; Beisatz: Hier: Vertrauliche Mitteilung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB. (T1)
- 4 Ob 50/09w
Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 50/09w
Auch; Beisatz: Hier: Mitteilung von Sachverhalten, die die Zuverlässigkeit von im Flugbetrieb eingesetzten Personen in Frage stellen, an den für den Bereich der Zivilluftfahrt zuständigen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. (T2)
- 4 Ob 100/14f
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 100/14f
Beisatz: Hier: Äußerungen im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Vergabekontrollsenat Wien bzw. eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens als „nicht öffentliche Mitteilungen“ bzw. „vertrauliche Mitteilungen“. (T3)
Beisatz: Dem steht auch nicht entgegen, dass es im Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat Wien allenfalls zu einer mündlichen Verhandlung kommen könnte, ist doch nach den dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen auch für diesen Fall Vertraulichkeit sowohl der Behörde als auch der Verfahrensparteien gewährleistet. (T4)
- 4 Ob 149/15p
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 149/15p
Beisatz: Hier: Gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem Schriftsatz vorgebrachte Anregung der Verhängung der Untersuchungshaft. (T5)
- 4 Ob 232/15v
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 232/15v
- 6 Ob 249/16k
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 249/16k
Beis wie T1
- 4 Ob 43/18d
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 43/18d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112016
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0040OB00139_99S0000_001