Begründung:
Die Klägerin und die Erstbeklagte sind als Bedarfsflugunternehmen tätig und befassen sich ua mit der Anschaffung, Veräußerung und Vermietung von Luftfahrzeugen. Lukas L***** (in der Folge: Geschäftsführer der Klägerin) ist Pilot (Beil ./7), er ist an der Klägerin wirtschaftlich beteiligt und seit September 2007 ihr Geschäftsführer.
Der Zweitbeklagte war bis 6. 7. 2007 Vorstand der Klägerin und ist nunmehr Vorstandsmitglied der Erstbeklagten. Am 22. 11. 2007 war er einzelvertretungsbefugt für die Erstbeklagte und verfasste ein Schreiben an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (in der Folge: Verkehrsministerium), Abteilung Luftfahrtrecht und Flugsicherung, mit auszugsweise folgendem Inhalt:
„Aufgrund des Schriftsatzes der Kanzlei [Klagevertreter], Auftrags der [Klägerin], dürfen wir auf folgende Missstände die im Unternehmen der [Klägerin] vorliegen, hinweisen:
1. [betrifft angeblich unwahre Angaben auf der Homepage der Klägerin über deren Anzahl an Luftfahrzeugen]
2. [betrifft angeblich fehlende lizensierte Mechaniker bei der Klägerin für bestimmte Flugzeugtypen, die von der Klägerin als verfügbar geführt werden]
3. Seitens der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt bzw. der Wirtschaftspolizei Niederösterreich wird derzeit gegen [Geschäftsführer der Klägerin] ermittelt. Es steht der Vorwurf des schweren Betrugs im Raum. Konkret hat [Geschäftsführer der Klägerin] als Geschäftsführer diverser ***** Gesellschaften eine gewerbliche Tätigkeit der ***** Gesellschaften den Steuerbehörden vorgetäuscht um Investitionsprämien zu erhalten. Weiters wurde den Herren [Geschäftsführer der Klägerin] und [...] vorgeworfen, das Unternehmen [...] betrogen zu haben.
4. und 5. [angebliche Missstände im Zusammenhang mit der Flugschule der Klägerin]
In diesem Zusammenhang ist es uns wichtig darauf hinzuweisen, dass es keineswegs Art der [Erstbeklagten] ist, Mitbewerber schlecht zu machen. Grund dieses Schreibens waren die unsubstantiellen Anschuldigungen seitens [Klägerin] gegenüber der [Beklagten] in ihrem Schreiben vom 19. November 2007 sowie die ständig üble Nachrede, die seitens der [Klägerin ...] betrieben wird. [...]"
In einer Anzeige eines ehemaligen Vorstandsmitglieds der Klägerin an die Staatsanwaltschaft Wien vom 30. 8. 2007 wurde dem Geschäftsführer der Klägerin ua Untreue durch Privatflüge auf Kosten der Klägerin vorgeworfen. Der Zweitbeklagte übermittelte der genannten Behörde eine mit 16. 10. 2007 datierte Sachverhaltsmitteilung, in der dem Geschäftsführer der Klägerin ua Betrug durch unberechtigten Bezug von Investitionszuwachsprämien vorgeworfen wurde. Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt leitete Vorerhebungen gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein; dieses Verfahren wurde gemäß § 190 Z 2 StPO mangels Grunds zur weiteren Strafverfolgung eingestellt (Benachrichtigung am 22. 1. 2008).In einer Anzeige eines ehemaligen Vorstandsmitglieds der Klägerin an die Staatsanwaltschaft Wien vom 30. 8. 2007 wurde dem Geschäftsführer der Klägerin ua Untreue durch Privatflüge auf Kosten der Klägerin vorgeworfen. Der Zweitbeklagte übermittelte der genannten Behörde eine mit 16. 10. 2007 datierte Sachverhaltsmitteilung, in der dem Geschäftsführer der Klägerin ua Betrug durch unberechtigten Bezug von Investitionszuwachsprämien vorgeworfen wurde. Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt leitete Vorerhebungen gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein; dieses Verfahren wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO mangels Grunds zur weiteren Strafverfolgung eingestellt (Benachrichtigung am 22. 1. 2008).
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils die Äußerung
a) seitens der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt bzw der Wirtschaftspolizei Niederösterreich werde derzeit gegen [Geschäftsführer der Klägerin] ermittelt oder ähnliche Äußerungen,
b) [Geschäftsführer der Klägerin] habe die Steuerbehörde durch Täuschung über gewerbliche Tätigkeiten zur Auszahlung einer nicht berechtigten Investitionsablöse [gemeint offenbar: Investitionsprämie] veranlasst oder ähnliche Äußerungen, sowie
c) [Geschäftsführer der Klägerin] habe die [Name eines Unternehmens] betrogen oder ähnliche Äußerungen,
in Hinkunft zu unterlassen sowie derartige Äußerungen oder ähnliche Äußerungen als Missstände im Unternehmen der Klägerin darzustellen in Hinkunft zu unterlassen; hilfsweise begehrte die Klägerin, die Beklagten zu verpflichten, das zuvor beschriebene Verhalten zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen.
Das Schreiben vom 22. 11. 2007 enthalte unwahre ehrenrührige und kreditschädigende Äußerungen iSd § 1330 ABGB sowie des § 7 UWG über die Klägerin und deren Geschäftsführer, die geeignet seien, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen und die Klägerin in ihrem wirtschaftlichen Ruf zu beeinträchtigen. Der Hinweis auf eine Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft bzw der Wirtschaftspolizei sei unvollständig, weil er den falschen Eindruck erwecke, dass die Behörden von sich aus ermittelten, obwohl Ermittlungstätigkeiten ausschließlich aufgrund einer Strafanzeige des Zweitbeklagten und einer dritten Person erfolgt seien; die Vorwürfe in der Anzeige seien aus der Luft gegriffen, was der Zweitbeklagte auch wisse. Die unrichtigen Tatsachenbehauptungen seien geeignet, den Wettbewerb der Erstbeklagten zu fördern; die Wettbewerbsabsicht sei offensichtlich. Der Zweitbeklagte habe sein Anzeigerecht mit der Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft verbraucht und dürfe den unrichtigen Sachverhalt nicht auch Behörden kundtun, die nicht zur Strafverfolgung berufen seien.Das Schreiben vom 22. 11. 2007 enthalte unwahre ehrenrührige und kreditschädigende Äußerungen iSd Paragraph 1330, ABGB sowie des Paragraph 7, UWG über die Klägerin und deren Geschäftsführer, die geeignet seien, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen und die Klägerin in ihrem wirtschaftlichen Ruf zu beeinträchtigen. Der Hinweis auf eine Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft bzw der Wirtschaftspolizei sei unvollständig, weil er den falschen Eindruck erwecke, dass die Behörden von sich aus ermittelten, obwohl Ermittlungstätigkeiten ausschließlich aufgrund einer Strafanzeige des Zweitbeklagten und einer dritten Person erfolgt seien; die Vorwürfe in der Anzeige seien aus der Luft gegriffen, was der Zweitbeklagte auch wisse. Die unrichtigen Tatsachenbehauptungen seien geeignet, den Wettbewerb der Erstbeklagten zu fördern; die Wettbewerbsabsicht sei offensichtlich. Der Zweitbeklagte habe sein Anzeigerecht mit der Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft verbraucht und dürfe den unrichtigen Sachverhalt nicht auch Behörden kundtun, die nicht zur Strafverfolgung berufen seien.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrags. Die beanstandeten Äußerungen seien in ihrem Gesamtzusammenhang zu sehen: Die Klägerin habe den Zweitbeklagten vorzeitig aus seinem Vorstandsmandat abberufen und das Dienstverhältnis durch unbegründete Entlassung beendet, weshalb der Zweitbeklagte Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe. In der Folge habe die Klägerin zahlreiche Gerichtsverfahren gegen den Zweitbeklagten und weitere ausgeschiedene Mitarbeiter angestrengt und Sachverhaltsmitteilungen an die Staatsanwaltschaft erstattet. Mit Schreiben vom 20. 7. 2007 habe die Klägerin gegenüber dem Verkehrsministerium massive Vorwürfe gegen die Beklagten erhoben, offenbar zu dem Zweck, die Ausstellung einer Genehmigung für die Erstbeklagte zur Ausübung des gewerblichen Flugbetriebs zu verhindern. Dieses Schreiben der Klägerin, das ebenfalls mit einem Hinweis auf ein nur über Anzeige der Klägerin gegen den Zweitbeklagten eingeleitetes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt schließe, sei der Erstbeklagten vom Verkehrsministerium zur Stellungnahme übermittelt worden. Das von der Klägerin beanstandete gegenständliche Schreiben sei unmittelbare Folge dieser Aufforderung zur Stellungnahme. Das Verkehrsministerium sei für den Vollzug des Luftfahrtgesetzes zuständig und damit jene Behörde, die Ansprechpartner betreffend die Vermutung von Missständen bei Luftfahrtunternehmen sei. Voraussetzung für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen sei auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der betreffenden Unternehmen. Der unberechtigte Erhalt von Prämien in erheblicher Höhe sei infolge des damit verbundenen Rückforderungsanspruchs eine finanzielle Belastung, die einen Einfluss auf die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit haben könne. Gleiches gelte für die von der Luftfahrtbehörde vorzunehmende Überprüfung der Verlässlichkeit des Inhabers des Zivilluftscheins. Die beanstandeten Äußerungen seien nicht bewusst wahrheitswidrig erfolgt, sondern zumindest im Zeitpunkt der Äußerung richtig gewesen. Im November 2007 sei tatsächlich ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen Vortäuschung einer gewerblichen Tätigkeit bestimmter Gesellschaften gegenüber den Steuerbehörden und wegen Betrugs an einem dritten Unternehmen anhängig gewesen; gleiches gelte für ein Finanzverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionszuwachsprämien. Die Äußerungen seien daher vom Anzeigerecht gedeckt, zumal sie gegenüber einer Behörde erfolgt seien, die zur Verschwiegenheit und zur gewissenhaften Überprüfung der Angaben verpflichtet sei. Von einer „Konsumation" des Anzeigerechts könne keine Rede sein; eine Sachverhaltsdarstellung verfolge andere Ziele als eine Mitteilung an die oberste Zivilluftfahrtbehörde. Das Schreiben an das Verkehrsministerium sei im Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit (§ 20 Abs 2 B-VG) vertraulich gewesen, der Empfänger habe daran ein berechtigtes Interesse gehabt. Die Äußerungen seien daher nach § 7 Abs 2 UWG gerechtfertigt, zumal die Klägerin den Beweis der Unrichtigkeit nicht erbracht habe. Behauptungen in einem behördlichen Verfahren dienten der Interessenswahrung und dürften nicht durch die Befürchtung beeinträchtigt werden, mit Unterlassungs- oder Widerrufsklagen belangt zu werden. Die beanstandeten Behauptungen seien belegt gewesen; es handle sich um nicht öffentliche Aussagen (§ 1330 Abs 2 ABGB).Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrags. Die beanstandeten Äußerungen seien in ihrem Gesamtzusammenhang zu sehen: Die Klägerin habe den Zweitbeklagten vorzeitig aus seinem Vorstandsmandat abberufen und das Dienstverhältnis durch unbegründete Entlassung beendet, weshalb der Zweitbeklagte Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe. In der Folge habe die Klägerin zahlreiche Gerichtsverfahren gegen den Zweitbeklagten und weitere ausgeschiedene Mitarbeiter angestrengt und Sachverhaltsmitteilungen an die Staatsanwaltschaft erstattet. Mit Schreiben vom 20. 7. 2007 habe die Klägerin gegenüber dem Verkehrsministerium massive Vorwürfe gegen die Beklagten erhoben, offenbar zu dem Zweck, die Ausstellung einer Genehmigung für die Erstbeklagte zur Ausübung des gewerblichen Flugbetriebs zu verhindern. Dieses Schreiben der Klägerin, das ebenfalls mit einem Hinweis auf ein nur über Anzeige der Klägerin gegen den Zweitbeklagten eingeleitetes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt schließe, sei der Erstbeklagten vom Verkehrsministerium zur Stellungnahme übermittelt worden. Das von der Klägerin beanstandete gegenständliche Schreiben sei unmittelbare Folge dieser Aufforderung zur Stellungnahme. Das Verkehrsministerium sei für den Vollzug des Luftfahrtgesetzes zuständig und damit jene Behörde, die Ansprechpartner betreffend die Vermutung von Missständen bei Luftfahrtunternehmen sei. Voraussetzung für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen sei auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der betreffenden Unternehmen. Der unberechtigte Erhalt von Prämien in erheblicher Höhe sei infolge des damit verbundenen Rückforderungsanspruchs eine finanzielle Belastung, die einen Einfluss auf die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit haben könne. Gleiches gelte für die von der Luftfahrtbehörde vorzunehmende Überprüfung der Verlässlichkeit des Inhabers des Zivilluftscheins. Die beanstandeten Äußerungen seien nicht bewusst wahrheitswidrig erfolgt, sondern zumindest im Zeitpunkt der Äußerung richtig gewesen. Im November 2007 sei tatsächlich ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen Vortäuschung einer gewerblichen Tätigkeit bestimmter Gesellschaften gegenüber den Steuerbehörden und wegen Betrugs an einem dritten Unternehmen anhängig gewesen; gleiches gelte für ein Finanzverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionszuwachsprämien. Die Äußerungen seien daher vom Anzeigerecht gedeckt, zumal sie gegenüber einer Behörde erfolgt seien, die zur Verschwiegenheit und zur gewissenhaften Überprüfung der Angaben verpflichtet sei. Von einer „Konsumation" des Anzeigerechts könne keine Rede sein; eine Sachverhaltsdarstellung verfolge andere Ziele als eine Mitteilung an die oberste Zivilluftfahrtbehörde. Das Schreiben an das Verkehrsministerium sei im Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit (Paragraph 20, Absatz 2, B-VG) vertraulich gewesen, der Empfänger habe daran ein berechtigtes Interesse gehabt. Die Äußerungen seien daher nach Paragraph 7, Absatz 2, UWG gerechtfertigt, zumal die Klägerin den Beweis der Unrichtigkeit nicht erbracht habe. Behauptungen in einem behördlichen Verfahren dienten der Interessenswahrung und dürften nicht durch die Befürchtung beeinträchtigt werden, mit Unterlassungs- oder Widerrufsklagen belangt zu werden. Die beanstandeten Behauptungen seien belegt gewesen; es handle sich um nicht öffentliche Aussagen (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB).
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag im Umfang der zu a) näher beschriebenen Äußerung statt und wies das Mehrbegehren ab. Die Behauptungen seien zur abstrakten Betriebs- oder Kreditgefährdung geeignet. Den Wahrheitsbeweis für die Behauptungen habe die Beklagte zu erbringen, was ihr hinsichtlich des Umstands, dass im Zeitpunkt des Schreibens Vorerhebungen gegen den Geschäftsführer der Klägerin geführt wurden, auch gelungen sei. Hinsichtlich aller Äußerungen sei der Rechtfertigungsgrund des § 7 Abs 2 UWG erfüllt; das Verkehrsministerium als Empfänger des Schreibens sei zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Den sie treffenden Nachweis, dass die Aussagen der Beklagten bewusst wahrheitswidrig erfolgt seien, habe die Klägerin nicht erbracht. Die Äußerung der Beklagten über die Vortäuschung gewerblicher Tätigkeiten, um Investitionsprämien zu erhalten, sei auch kreditschädigend und ehrenbeleidigend iSd § 1330 ABGB. Die Beklagten hätte daher die Richtigkeit dieser Aussage beweisen müssen, was ihnen nicht gelungen sei.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag im Umfang der zu a) näher beschriebenen Äußerung statt und wies das Mehrbegehren ab. Die Behauptungen seien zur abstrakten Betriebs- oder Kreditgefährdung geeignet. Den Wahrheitsbeweis für die Behauptungen habe die Beklagte zu erbringen, was ihr hinsichtlich des Umstands, dass im Zeitpunkt des Schreibens Vorerhebungen gegen den Geschäftsführer der Klägerin geführt wurden, auch gelungen sei. Hinsichtlich aller Äußerungen sei der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 7, Absatz 2, UWG erfüllt; das Verkehrsministerium als Empfänger des Schreibens sei zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Den sie treffenden Nachweis, dass die Aussagen der Beklagten bewusst wahrheitswidrig erfolgt seien, habe die Klägerin nicht erbracht. Die Äußerung der Beklagten über die Vortäuschung gewerblicher Tätigkeiten, um Investitionsprämien zu erhalten, sei auch kreditschädigend und ehrenbeleidigend iSd Paragraph 1330, ABGB. Die Beklagten hätte daher die Richtigkeit dieser Aussage beweisen müssen, was ihnen nicht gelungen sei.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es folgende einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die geltend gemachten Unterlassungsansprüche erließ:
„Zur Sicherung der mit Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche wird den Beklagten aufgetragen, ab sofort folgende oder ähnliche Äußerungen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Darstellung von Missständen im Unternehmen der Klägerin, zu unterlassen, wonach
a) seitens der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt bzw der Wirtschaftspolizei Niederösterreich gegen [Geschäftsführer der Klägerin] ermittelt wird, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass diese Ermittlungen nur auf einer vom Zweitbeklagten im Namen der Erstbeklagten verfassten Sachverhaltsdarstellung beruhen;
b) [Geschäftsführer der Klägerin] den Steuerbehörden gewerbliche Tätigkeiten von *****-Gesellschaften vorgetäuscht hat, um Investitionsprämien zu erhalten;
c) [Geschäftsführer der Klägerin] vorgeworfen wurde, das Unternehmen [...] betrogen zu haben, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass dieser Vorwurf nur vom Zweitbeklagten im Namen der Erstbeklagten erhoben wurde." Das Rekursgericht wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Äußerung, gegen eine bestimmte Person seien Ermittlungen wegen Betrugs anhängig, sei geeignet, den Eindruck zu erwecken, die Strafverfolgungsbehörden seien entweder von sich aus oder über Betreiben eines möglichen Betrugsopfers tätig geworden. Insbesondere könne der unrichtige Eindruck entstehen, die Steuerbehörden oder der in der Äußerung genannte Geschäftspartner der Klägerin hätten einen Betrugsverdacht geäußert und fühlten sich durch ein strafrechtlich überprüfenswertes Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin geschädigt. Eine Information darüber, dass die Staatsanwaltschaft damit nur einer Sachverhaltsdarstellung des die Äußerung abgebenden, von ehemaligen Managern der Klägerin geführten Konkurrenzunternehmens nachgehe, lasse den Betrugsverdacht für den Empfänger hingegen in einem ganz anderen Licht, nämlich als Produkt ausufernder Auseinandersetzungen zwischen Konkurrenten bzw zwischen der Klägerin und ihren ehemaligen Managern, erscheinen. Die Tatsachenbehauptung sei daher ohne die Klarstellung, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nur auf einer eigenen Sachverhaltsdarstellung der Beklagten beruhten, irreführend unvollständig und als unrichtige bzw unwahre Tatsachenbehauptung iSd § 7 Abs 1 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB zu beurteilen. Gleiches gelte für die im Zusammenhang mit der Äußerung über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aufgestellte Behauptung, dem Geschäftsführer der Klägerin sei vorgeworfen worden, ein drittes Unternehmen betrogen zu haben. Auch dies erwecke beim Adressaten der Äußerung den unrichtigen Eindruck, die Staatsanwaltschaft oder das behauptete Betrugsopfer hätten einen solchen Vorwurf erhoben. Dass dieser Eindruck zutreffe, werde von den Beklagten nicht behauptet. Auch in diesem Punkt bewirke die fehlende Klarstellung, dass nur die Beklagten selbst einen derartigen Vorwurf erhoben hätten, einen unrichtigen Eindruck. Die Behauptung betreffend die Täuschung der Steuerbehörden über eine gewerbliche Tätigkeit von bestimmten Gesellschaften zum Erhalt von Investitionsprämien erwecke den Eindruck, als handle es sich dabei nicht bloß um einen Verdacht, sondern um einen schon feststehenden oder im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft schon objektivierten Sachverhalt. Da die Beklagte den Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung schuldig geblieben sei, sei auch damit der Tatbestand nach den genannten Bestimmungen erfüllt.Die Äußerung, gegen eine bestimmte Person seien Ermittlungen wegen Betrugs anhängig, sei geeignet, den Eindruck zu erwecken, die Strafverfolgungsbehörden seien entweder von sich aus oder über Betreiben eines möglichen Betrugsopfers tätig geworden. Insbesondere könne der unrichtige Eindruck entstehen, die Steuerbehörden oder der in der Äußerung genannte Geschäftspartner der Klägerin hätten einen Betrugsverdacht geäußert und fühlten sich durch ein strafrechtlich überprüfenswertes Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin geschädigt. Eine Information darüber, dass die Staatsanwaltschaft damit nur einer Sachverhaltsdarstellung des die Äußerung abgebenden, von ehemaligen Managern der Klägerin geführten Konkurrenzunternehmens nachgehe, lasse den Betrugsverdacht für den Empfänger hingegen in einem ganz anderen Licht, nämlich als Produkt ausufernder Auseinandersetzungen zwischen Konkurrenten bzw zwischen der Klägerin und ihren ehemaligen Managern, erscheinen. Die Tatsachenbehauptung sei daher ohne die Klarstellung, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nur auf einer eigenen Sachverhaltsdarstellung der Beklagten beruhten, irreführend unvollständig und als unrichtige bzw unwahre Tatsachenbehauptung iSd Paragraph 7, Absatz eins, UWG und Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu beurteilen. Gleiches gelte für die im Zusammenhang mit der Äußerung über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aufgestellte Behauptung, dem Geschäftsführer der Klägerin sei vorgeworfen worden, ein drittes Unternehmen betrogen zu haben. Auch dies erwecke beim Adressaten der Äußerung den unrichtigen Eindruck, die Staatsanwaltschaft oder das behauptete Betrugsopfer hätten einen solchen Vorwurf erhoben. Dass dieser Eindruck zutreffe, werde von den Beklagten nicht behauptet. Auch in diesem Punkt bewirke die fehlende Klarstellung, dass nur die Beklagten selbst einen derartigen Vorwurf erhoben hätten, einen unrichtigen Eindruck. Die Behauptung betreffend die Täuschung der Steuerbehörden über eine gewerbliche Tätigkeit von bestimmten Gesellschaften zum Erhalt von Investitionsprämien erwecke den Eindruck, als handle es sich dabei nicht bloß um einen Verdacht, sondern um einen schon feststehenden oder im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft schon objektivierten Sachverhalt. Da die Beklagte den Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung schuldig geblieben sei, sei auch damit der Tatbestand nach den genannten Bestimmungen erfüllt.
Auf die Rechtfertigungsgründe des § 7 Abs 2 UWG bzw § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB könnten sich die Beklagten nicht erfolgreich berufen, weil sie kein berechtigtes Interesse entweder des Mitteilenden oder des Empfängers an der Mitteilung schlüssig dargelegt hätten. Der Ausnahmetatbestand liege nicht vor, wenn ein rufschädigendes Schreiben an eine dafür nicht zuständige Behörde gerichtet werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verkehrsministerium die zur Überprüfung der erhobenen Vorwürfe zuständige Behörde sein solle, gehe es doch darin um die Verfolgung von gerichtlich strafbaren Vermögensdelikten oder Verstößen gegen abgaben- und förderungsrechtliche Bestimmungen, nicht jedoch um den Vollzug des Luftfahrtgesetzes durch die oberste Luftfahrtbehörde. Eine allfällige Kompetenz zur „Abstellung von Missständen in Luftfahrtunternehmen" könne sich nur auf Missstände in luftfahrtrechtlicher Hinsicht beziehen, nicht aber auf die Abstellung von Delikten wie Betrug und Steuerhinterziehung. Weshalb die zur Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin durch den allenfalls unberechtigten Erhalt von Investitionsprämien beeinträchtigt sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch eine Unverlässlichkeit der Klägerin iSd § 30 Abs 1 lit b Luftfahrtgesetz (LFG) sei aus den beanstandeten Vorwürfen der Beklagten nicht abzuleiten, zumal sich die „Verlässlichkeit" im Sinne dieser Bestimmung nach der Legaldefinition des § 32 LFG nur auf die Erwartung der Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Vorschriften beziehe. Es bestehe kein berechtigtes Interesse der Beklagten oder ein öffentliches Interesse daran, eine Verdachtslage, die ohnehin schon den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt worden sei, vor einer dafür nicht zuständigen Behörde zu wiederholen. Das Unterlassungsbegehren sei in eine besser verständliche Fassung zu bringen und gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut des Sicherungsbegehrens einzuschränken gewesen.Auf die Rechtfertigungsgründe des Paragraph 7, Absatz 2, UWG bzw Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB könnten sich die Beklagten nicht erfolgreich berufen, weil sie kein berechtigtes Interesse entweder des Mitteilenden oder des Empfängers an der Mitteilung schlüssig dargelegt hätten. Der Ausnahmetatbestand liege nicht vor, wenn ein rufschädigendes Schreiben an eine dafür nicht zuständige Behörde gerichtet werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verkehrsministerium die zur Überprüfung der erhobenen Vorwürfe zuständige Behörde sein solle, gehe es doch darin um die Verfolgung von gerichtlich strafbaren Vermögensdelikten oder Verstößen gegen abgaben- und förderungsrechtliche Bestimmungen, nicht jedoch um den Vollzug des Luftfahrtgesetzes durch die oberste Luftfahrtbehörde. Eine allfällige Kompetenz zur „Abstellung von Missständen in Luftfahrtunternehmen" könne sich nur auf Missstände in luftfahrtrechtlicher Hinsicht beziehen, nicht aber auf die Abstellung von Delikten wie Betrug und Steuerhinterziehung. Weshalb die zur Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin durch den allenfalls unberechtigten Erhalt von Investitionsprämien beeinträchtigt sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch eine Unverlässlichkeit der Klägerin iSd Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, Luftfahrtgesetz (LFG) sei aus den beanstandeten Vorwürfen der Beklagten nicht abzuleiten, zumal sich die „Verlässlichkeit" im Sinne dieser Bestimmung nach der Legaldefinition des Paragraph 32, LFG nur auf die Erwartung der Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Vorschriften beziehe. Es bestehe kein berechtigtes Interesse der Beklagten oder ein öffentliches Interesse daran, eine Verdachtslage, die ohnehin schon den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt worden sei, vor einer dafür nicht zuständigen Behörde zu wiederholen. Das Unterlassungsbegehren sei in eine besser verständliche Fassung zu bringen und gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut des Sicherungsbegehrens einzuschränken gewesen.