Begründung:
Die Erstklägerin ist ein Venture Capital Fonds. Der Zweit- und der Drittkläger sind die beiden gemeinsam vertretungsbefugten Vorstände der Erstklägerin.
Die Zweitbeklagte ist ebenfalls ein Venture Capital Fonds, der von der Erstbeklagten verwaltet und vertreten wird. Der Dritt- und der Viertbeklagte sind die gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführer der Erstbeklagten; zudem ist der Drittbeklagte Vorstand und der Viertbeklagte Prokurist der Zweitbeklagten.
Austrian Private Equity and Venture Capital Organisation (AVCO) ist ein Verein im Sinn des Vereinsgesetzes. Die Erstklägerin sowie die Erst- und Zweitbeklagte sind ordentliche Mitglieder der AVCO. Nach § 8 Abs 3 der Vereinsstatuten kann die Mitgliedschaft unter anderem enden, wenn der Vorstand ein Mitglied aus einem wichtigen Grund ausschließt. Ein solcher Grund ist etwa im Verstoß gegen den Verhaltenskodex der AVCO gelegen. Der Ausschluss bedarf eines begründeten schriftlichen Antrags eines ordentlichen Mitglieds. Nach § 9 Abs 6 der Statuten müssen alle Mitglieder den Verhaltenskodex akzeptieren. Nach § 18 der Statuten ist zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ein vereinsinternes Schiedsgericht eingerichtet. Die Bildung des Schiedsgerichts wird vom Vorstand koordiniert. Nach dem AVCO-Verhaltenskodex sind alle Mitglieder unter anderem zu verantwortungsvollem Handeln im Sinn fairer Partnerschaft im Umgang untereinander sowie mit Investoren und Beteiligungsunternehmen (Punkt 1), zu streng vertraulicher Behandlung aller im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Informationen (Punkt 2) sowie zum offenen Austausch aller im Rahmen einer Zusammenarbeit (Co-Venturing) bekannten oder zur Kenntnis gelangten Informationen und zur gegenseitigen Unterrichtung unmittelbar nach Kenntniserlangung (Punkt 3) verpflichtet.Austrian Private Equity and Venture Capital Organisation (AVCO) ist ein Verein im Sinn des Vereinsgesetzes. Die Erstklägerin sowie die Erst- und Zweitbeklagte sind ordentliche Mitglieder der AVCO. Nach Paragraph 8, Absatz 3, der Vereinsstatuten kann die Mitgliedschaft unter anderem enden, wenn der Vorstand ein Mitglied aus einem wichtigen Grund ausschließt. Ein solcher Grund ist etwa im Verstoß gegen den Verhaltenskodex der AVCO gelegen. Der Ausschluss bedarf eines begründeten schriftlichen Antrags eines ordentlichen Mitglieds. Nach Paragraph 9, Absatz 6, der Statuten müssen alle Mitglieder den Verhaltenskodex akzeptieren. Nach Paragraph 18, der Statuten ist zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ein vereinsinternes Schiedsgericht eingerichtet. Die Bildung des Schiedsgerichts wird vom Vorstand koordiniert. Nach dem AVCO-Verhaltenskodex sind alle Mitglieder unter anderem zu verantwortungsvollem Handeln im Sinn fairer Partnerschaft im Umgang untereinander sowie mit Investoren und Beteiligungsunternehmen (Punkt 1), zu streng vertraulicher Behandlung aller im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Informationen (Punkt 2) sowie zum offenen Austausch aller im Rahmen einer Zusammenarbeit (Co-Venturing) bekannten oder zur Kenntnis gelangten Informationen und zur gegenseitigen Unterrichtung unmittelbar nach Kenntniserlangung (Punkt 3) verpflichtet.
In den Jahren 2002 und 2003 waren neben den Gründern, zwei Brüdern, sowohl die Erstklägerin als auch die Zweitbeklagte neben zwei weiteren Investoren als Aktionäre an einer im Hard- und Softwarebereich tätigen Aktiengesellschaft beteiligt. Sie alle schlossen am 19. Juni 2002 einen Syndikatsvertrag ab, der für den Fall der Veräußerung von Anteilen ein Vorkaufs- und Aufgriffsrecht der Vertragsparteien vorsah. Dieses Vorkaufs- und Aufgriffsrecht galt jedoch nicht im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge sowie bei einer Übertragung von Aktien an verbundene Unternehmen oder Beteiligungsfonds, die von den Vertragspartnern verwaltet oder beraten wurden. Weiters wurde für Kapitalerhöhungen ein „Verwässerungsschutz" vorgesehen, demzufolge das gesetzliche Bezugsrecht nicht ausgeschlossen werden durfte. Im Syndikatsvertrag war zudem das Recht vereinbart, die Rechte aus dem Syndikatsvertrag auf verbundene Unternehmen zu übertragen. Gleichzeitig wurde die Verpflichtung begründet, den Einzelrechtsnachfolgern die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten zu überbinden. Der Syndikatsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.
In der Hauptversammlung vom 15. Juli 2003 wurde - unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre - eine Kapitalerhöhung und darüber hinaus die Erlaubnis für die beiden Gründer beschlossen, ihre Bezugsrechte innerhalb der Familie abzutreten. Die weiteren Aktionäre wurden ermächtigt, ihre Bezugsrechte an verbundene Unternehmen oder von ihnen verwaltete oder beratene Beteiligungsfonds abzutreten. Der Syndikatsvertrag blieb unverändert aufrecht, eine Anpassung erfolgte nicht.
Am 14. August 2003 zeichnete der Vater der beiden Gründer in Ausübung des an ihn abgetretenen Bezugsrechts 128.658 Aktien der Gesellschaft. Eine von der Erstklägerin allein zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft zeichnete am 18. August 2003 7877 Aktien der Gesellschaft. Geschäftsführer dieser Tochtergesellschaft waren der Zweit- und der Drittkläger. Die Kapitalerhöhung wurde am 15. Oktober 2003 im Firmenbuch eingetragen.
Im August und September 2003 verhandelten die Kläger und die Beklagten sowie weitere Aktionäre über die Übernahme der vom Vater der Gründer gezeichneten Aktien. Am 24. September 2003 übernahm die Tochtergesellschaft der Erstklägerin vom Vater alle von diesem gehaltenen Aktien zum Preis von 7,27 EUR je Stück. Damit verfügte sie über einen Aktienanteil von 52,41 %. Die Kläger informierten die Co-Investoren nicht über den Ankauf der Aktien.
Am 25. September 2003 unterzeichneten alle Aktionäre, darunter auch die Erstklägerin, mit einem darauf spezialisierten Unternehmen einen Vertrag zwecks Vermittlung des Verkaufs der Aktiengesellschaft. Am 9. Dezember 2003 unterbreitete ein Interessent der Verkaufsvermittlerin ein (unverbindliches) Angebot über den Ankauf sämtlicher Anteile an der Aktiengesellschaft. Bereits am 13. November 2003 hatte die Erstklägerin ihre Anteile an ihrer Tochtergesellschaft, die 136.535 Aktien (52,41 %) der Aktiengesellschaft hielt, zu einem Preis von 2,2 Mio EUR an ein in derselben Branche tätiges Unternehmen verkauft. Auch von diesem Verkauf informierten die Kläger die Co-Investoren nicht. Erst am 18. November 2003 informierte die Käuferin die übrigen Aktionäre der Aktiengesellschaft über den Ankauf der Anteile. Auch die Zweitbeklagte verkaufte schließlich ihre Anteile an der Aktiengesellschaft an diese Käuferin zum Preis von 16,055 EUR je Aktie.
Am 30. Juni 2004 richteten die Beklagten an die AVCO einen Antrag auf sofortigen Ausschluss der Erstklägerin und aller verbundenen Unternehmen aus dem Verein. Zur Begründung führten sie aus, dass die Erstklägerin als Syndikatspartnerin bei der Aktiengesellschaft zum Schaden der Co-Investoren Syndikatsverträge umgangen oder gebrochen und dadurch die Grundsätze des AVCO-Verhaltenskodex verletzt und den Co-Investoren einen massiven wirtschaftlichen Schaden zugefügt habe. Die Erstklägerin habe einen Ankauf der Aktien vom Vater der Gründer im Syndikat verhindert, während im Hintergrund parallel und ohne Information der Co-Investoren Verhandlungen über die Übernahme des gesamten Aktienpakets vom Vater der Gründer geführt und diese Aktien durch die eigens gegründete Tochtergesellschaft übernommen worden seien. Auch dieses Vortäuschen von falschen Tatsachen und Hintergehen von Syndikatspartnern sei ein Verstoß gegen den AVCO-Verhaltenskodex. Der Zweitkläger habe durch Zusicherungen und Absichtserklärungen die Syndikatspartner über seine wahren Absichten und Handlungen bewusst desinformiert. Die Gründung des Tochterunternehmens und der Verkauf der Anteile an diesem Unternehmen an die spätere Käuferin seien zum alleinigen Zweck der Umgehung oder des Bruchs des Syndikatsvertrags geschehen. Den Co-Investoren sei entgegen der Syndikatsvereinbarung und den mündlichen Zusagen des Zweitklägers bewusst ein Schaden zugefügt worden, indem ihnen die Anteile an der Tochtergesellschaft nicht syndikatsvertragskonform zum Kauf angeboten worden seien. Es steht nicht fest, dass die Kläger den Beklagten im Zuge der Verhandlungen falsche Tatsachen vortäuschten, indem sie nur zum Schein über einen gemeinschaftlichen Aufgriff der Aktien des Vaters verhandelten, obwohl ihre wahren Absichten darin bestanden, diese Aktien alleine zu erwerben und die Gegenseite zu schädigen. Ebenso wenig steht fest, dass der Zweitkläger den Beklagten mündlich zugesagt hätte, ihnen die Anteile der Erstklägerin an der Tochtergesellschaft vor dem Verkauf an die spätere Käuferin zum Kauf anzubieten, oder dass er den Beklagten durch den Verkauf bewusst einen Schaden zugefügt hätte; es lag bis zum Verkauf an die spätere Käuferin auch noch kein anderes Anbot für die Anteile an der Aktiengesellschaft vor.
Die Kläger beantragen zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs eine einstweilige Verfügung, mit der den Beklagten verboten werden soll, Äußerungen des Inhalts, die Kläger hätten
Syndikatsverträge umgangen bzw gebrochen,
die Grundsätze des AVCO-Verhaltenskodex von fairen, partnerschaftlichen Co-Investitionen verletzt,
bei der Übernahme von Anteilen falsche Tatsachen vorgetäuscht,
Syndikatspartner hintergangen und bewusst Informationen vorenthalten,
e) entgegen der Syndikatsvereinbarung und entgegen den mündlichen Zusagen des Zweitklägers der Zweitbeklagten und weiteren Investoren bewusst einen Schaden zugefügt, oder ähnliche Äußerungen zu machen. In der Hauptversammlung im Juli 2003 sei beschlossen worden, dass nicht nur Altaktionäre, sondern auch bestimmte andere Personen (Familienmitglieder oder Tochtergesellschaften) neue Aktien zeichnen könnten. Durch ein Rechtsgutachten sei klargestellt worden, dass diese neuen Aktien nicht an den Syndikatsvertrag gebunden seien. Der Erwerb der Aktien des Vaters durch die Tochtergesellschaft der Erstklägerin und der Verkauf der Anteile an einen Dritten seien daher vertrags- und rechtskonform gewesen. Über den Ausschließungsantrag der Beklagten habe der sechsköpfige Vorstand der AVCO zu entscheiden, der nicht verpflichtet sei, derartige Anträge vertraulich zu behandeln. Es bestehe daher die Gefahr, dass die gesamte Venture Capital Branche von den im Ausschließungsantrag enthaltenen ehrenbeleidigenden und kreditschädigenden unwahren Behauptungen Kenntnis erlange. Der Ausschluss der Erstklägerin aus der AVCO bringe nicht nur Nachteile mit sich, vielmehr könne er auch dazu führen, dass alle anderen Investoren eine Zusammenarbeit mit der Erstklägerin in Hinkunft ablehnten. Für den Zweit- und den Drittkläger bedeute dies eine Gefährdung ihrer Stellung als Vorstand. Anlässlich der Hauptversammlung im Juli 2003 habe der Aufsichtsratsvorsitzende darauf verwiesen, dass der Syndikatsvertrag auf Neuaktionäre nicht anwendbar sei. Mangels Bindung an den Syndikatsvertrag hätten die Kläger diesen weder umgehen noch brechen können. Für die Geschäftsanteile der Tochtergesellschaft hätten aufgrund des Syndikatsvertrags keine Vorkaufsrechte oder sonstigen Einschränkungen bestanden. Die gegenteiligen Ausführungen im Ausschließungsantrag seien bewusst falsch. Der Zweitkläger habe auch keine mündliche Zusage gemacht, die Anteile der Tochtergesellschaft den Co-Investoren zum Kauf anzubieten. Es sei den Co-Investoren auch kein Schaden entstanden, weil der von den Beklagten erwähnte Aktienpreis nicht erzielbar gewesen sei. Die Beklagten hätten auch die Möglichkeit gehabt, in der Hauptversammlung vom 15. Juli 2003 eine Überbindung des Syndikatsvertrags auf Neuaktionäre vorzunehmen. Die Kläger hätten den AVCO-Verhaltenskodex nicht verletzt. Ihnen stehe daher gemäß §§ 1, 7 und 14 UWG sowie § 1330 Abs 1 und 2 ABGB ein Unterlassungsanspruch zu. e) entgegen der Syndikatsvereinbarung und entgegen den mündlichen Zusagen des Zweitklägers der Zweitbeklagten und weiteren Investoren bewusst einen Schaden zugefügt, oder ähnliche Äußerungen zu machen. In der Hauptversammlung im Juli 2003 sei beschlossen worden, dass nicht nur Altaktionäre, sondern auch bestimmte andere Personen (Familienmitglieder oder Tochtergesellschaften) neue Aktien zeichnen könnten. Durch ein Rechtsgutachten sei klargestellt worden, dass diese neuen Aktien nicht an den Syndikatsvertrag gebunden seien. Der Erwerb der Aktien des Vaters durch die Tochtergesellschaft der Erstklägerin und der Verkauf der Anteile an einen Dritten seien daher vertrags- und rechtskonform gewesen. Über den Ausschließungsantrag der Beklagten habe der sechsköpfige Vorstand der AVCO zu entscheiden, der nicht verpflichtet sei, derartige Anträge vertraulich zu behandeln. Es bestehe daher die Gefahr, dass die gesamte Venture Capital Branche von den im Ausschließungsantrag enthaltenen ehrenbeleidigenden und kreditschädigenden unwahren Behauptungen Kenntnis erlange. Der Ausschluss der Erstklägerin aus der AVCO bringe nicht nur Nachteile mit sich, vielmehr könne er auch dazu führen, dass alle anderen Investoren eine Zusammenarbeit mit der Erstklägerin in Hinkunft ablehnten. Für den Zweit- und den Drittkläger bedeute dies eine Gefährdung ihrer Stellung als Vorstand. Anlässlich der Hauptversammlung im Juli 2003 habe der Aufsichtsratsvorsitzende darauf verwiesen, dass der Syndikatsvertrag auf Neuaktionäre nicht anwendbar sei. Mangels Bindung an den Syndikatsvertrag hätten die Kläger diesen weder umgehen noch brechen können. Für die Geschäftsanteile der Tochtergesellschaft hätten aufgrund des Syndikatsvertrags keine Vorkaufsrechte oder sonstigen Einschränkungen bestanden. Die gegenteiligen Ausführungen im Ausschließungsantrag seien bewusst falsch. Der Zweitkläger habe auch keine mündliche Zusage gemacht, die Anteile der Tochtergesellschaft den Co-Investoren zum Kauf anzubieten. Es sei den Co-Investoren auch kein Schaden entstanden, weil der von den Beklagten erwähnte Aktienpreis nicht erzielbar gewesen sei. Die Beklagten hätten auch die Möglichkeit gehabt, in der Hauptversammlung vom 15. Juli 2003 eine Überbindung des Syndikatsvertrags auf Neuaktionäre vorzunehmen. Die Kläger hätten den AVCO-Verhaltenskodex nicht verletzt. Ihnen stehe daher gemäß Paragraphen eins, 7 und 14 UWG sowie Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB ein Unterlassungsanspruch zu.
Die Beklagten wendeten ein, die Abtretung des Bezugsrechts an den Vater der Gründer sei unter der Bedingung erfolgt, dass sich dieser ebenfalls dem Syndikatsvertrag unterwerfe. Die Gründer seien daher verpflichtet gewesen, für eine Überbindung des Syndikatsvertrags auf ihren Vater zu sorgen. Alle an der Transaktion Beteiligten seien davon ausgegangen, dass zur Maximierung des Verkaufserlöses der Aktien gemeinschaftlich vorgegangen werde. Ab Ende Juli 2003 seien laufend Gespräche über den Aufgriff der Aktien des Vaters durch alle Investoren geführt worden. Ohne Wissen der anderen Co-Investoren habe die Erstklägerin jedoch parallel mit dem Vater Verhandlungen geführt, um alle günstigen Aktien unter ihre Kontrolle zu bringen. Bereits am 24. September 2003 habe die Tochtergesellschaft der Erstklägerin diese Anteile erworben, wovon die Co-Investoren nicht informiert worden seien. Aus damaliger Sicht sei ein Verkaufserlös zwischen 12 und 23 Mio EUR erwartet worden. Ohne Verständigung der Co-Investoren hätten die Kläger ihre Anteile an der Tochtergesellschaft der Erstklägerin an die spätere Verkäuferin verkauft. Nach Auffassung der Beklagten seien die Aktien, die von der Tochtergesellschaft erworben worden seien, dem Syndikatsvertrag unterlegen. Der Verkauf dieser Tochtergesellschaft habe daher das syndikatsvertragliche Vorkaufsrecht ausgelöst. Hiebei könnten sich die Beklagten auf die Gutachten namhafter Rechtsanwaltskanzleien stützen. Die Kläger hätten daher nicht nur ihre syndikatsvertraglichen Verpflichtungen verletzt, sondern den Beklagten auch einen Schaden zugefügt, weil bei einem Verkauf der Anteile in Entsprechung des Syndikatsvertrags ein erheblich höherer Preis hätte erzielt werden können. Eine Anpassung des Syndikatsvertrags anlässlich der Hauptversammlung hätte sich erübrigt, weil verbundene Unternehmen der Investoren immer schon dem Kreis der Syndikatsvertragsparteien zuzurechnen gewesen seien. Die Erstklägerin habe über mehrere Wochen mit den Co-Investoren über den gemeinschaftlichen Ankauf der Aktien des Vaters im Syndikat verhandelt, mit wechselnden Argumenten aber verhindert, dass ein gemeinsames Angebot zustande gekommen sei. Erst Anfang November 2003 habe der Zweitkläger völlig überraschend mitgeteilt, dass die Tochtergesellschaft alle Anteile des Vaters übernommen habe. Das Ausschlussverfahren aus der AVCO sei in den Statuten vorgesehen. Die Beklagten hätten im Ausschlussantrag zu allen Punkten nachweisbare Unterlagen und Tatsachen angeführt. Für die Durchführung des Verfahrens sei Vertraulichkeit garantiert. Die Erstklägerin habe sich einem solchen Verfahren unterworfen. Im Fall der Wahrnehmung eines Rechts als Rechtsuchender seien Behauptungen einer Prozesspartei nur rechtswidrig, wenn die Verfahrenshandlung gegen das Verbot absichtlicher sittenwidriger Schädigung verstoße. Die Beklagten hätten keine unrichtigen Behauptungen öffentlich preisgegeben. Die von den Beklagten dargelegten Umstände seien ausschließlich zur Verteidigung ihrer Rechte in einem vereinsinternen Verfahren offen gelegt worden.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren großteils statt, es wies lediglich das Begehren ab, Äußerungen des Inhalts zu verbieten, die Kläger hätten die Grundsätze des AVCO-Verhaltenskodex von fairen, partnerschaftlichen Co-Investitionen verletzt und Syndikatspartnern bewusst Informationen vorenthalten. Die beanstandeten Behauptungen der Beklagten seien objektiv geeignet, den Absatz der Erstklägerin als Mitbewerberin zu schmälern, es seien objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptungen im Sinn des § 7 Abs 1 UWG, die geeignet seien, Betrieb und Kredit der Erstklägerin zu schädigen. Daraus, dass die Kläger unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht die Tochtergesellschaft an die spätere Käuferin verkauft hätten, könne nicht bereits auf einen Bruch oder eine bewusste Umgehung des Syndikatsvertrags geschlossen werden. Da zur strittigen Frage, ob der Syndikatsvertrag auf Neuaktionäre anwendbar sei, eine vertretbare Rechtsansicht ins Treffen geführt werden könne, sei nicht ohne weiteres von einer Umgehung oder einem Bruch des Vertrags oder von einer Hintergehung der Vertragspartner auszugehen. Aufgrund des insoweit fehlenden Vorsatzes zum Vertragsbruch oder zur Umgehung des Vertrags seien die beanstandeten Äußerungen nicht wahr. Auch könne von einer bewussten Schadenszufügung nicht ausgegangen werden, weil zum Zeitpunkt des Verkaufs der Tochtergesellschaft kein Angebot eines anderen Unternehmens vorgelegen sei. Eine bewusste Täuschungshandlung liege nicht vor. Ebenso wenig sei eine mündliche Zusage des Zweitklägers gegenüber den Beklagten bescheinigt worden. Was den Bruch des AVCO-Verhaltenskodex anlange, sei das bewusste Vorenthalten von Informationen hingegen bescheinigt worden. Von vertraulichen Mitteilungen könne nicht ausgegangen werden, weil die Beklagten ihre Behauptungen an den Vorstand, nicht aber an das Schiedsgericht gerichtet hätten. Mit dem Antrag sei das klar erkennbare Ziel verfolgt worden, die Kläger außenwirksam aus dem Verein ausschließen zu lassen.Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren großteils statt, es wies lediglich das Begehren ab, Äußerungen des Inhalts zu verbieten, die Kläger hätten die Grundsätze des AVCO-Verhaltenskodex von fairen, partnerschaftlichen Co-Investitionen verletzt und Syndikatspartnern bewusst Informationen vorenthalten. Die beanstandeten Behauptungen der Beklagten seien objektiv geeignet, den Absatz der Erstklägerin als Mitbewerberin zu schmälern, es seien objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptungen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UWG, die geeignet seien, Betrieb und Kredit der Erstklägerin zu schädigen. Daraus, dass die Kläger unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht die Tochtergesellschaft an die spätere Käuferin verkauft hätten, könne nicht bereits auf einen Bruch oder eine bewusste Umgehung des Syndikatsvertrags geschlossen werden. Da zur strittigen Frage, ob der Syndikatsvertrag auf Neuaktionäre anwendbar sei, eine vertretbare Rechtsansicht ins Treffen geführt werden könne, sei nicht ohne weiteres von einer Umgehung oder einem Bruch des Vertrags oder von einer Hintergehung der Vertragspartner auszugehen. Aufgrund des insoweit fehlenden Vorsatzes zum Vertragsbruch oder zur Umgehung des Vertrags seien die beanstandeten Äußerungen nicht wahr. Auch könne von einer bewussten Schadenszufügung nicht ausgegangen werden, weil zum Zeitpunkt des Verkaufs der Tochtergesellschaft kein Angebot eines anderen Unternehmens vorgelegen sei. Eine bewusste Täuschungshandlung liege nicht vor. Ebenso wenig sei eine mündliche Zusage des Zweitklägers gegenüber den Beklagten bescheinigt worden. Was den Bruch des AVCO-Verhaltenskodex anlange, sei das bewusste Vorenthalten von Informationen hingegen bescheinigt worden. Von vertraulichen Mitteilungen könne nicht ausgegangen werden, weil die Beklagten ihre Behauptungen an den Vorstand, nicht aber an das Schiedsgericht gerichtet hätten. Mit dem Antrag sei das klar erkennbare Ziel verfolgt worden, die Kläger außenwirksam aus dem Verein ausschließen zu lassen.
Das Rekursgericht beschränkte das einstweilige Verbot auf Äußerungen des Inhalts, die Kläger hätten entgegen den mündlichen Zusagen des Zweitklägers Investoren bewusst einen Schaden zugefügt, wies das Sicherungsbegehren im Übrigen aber ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei an sich herabsetzenden Tatsachenbehauptungen nach § 7 UWG der besondere Rechtfertigungsgrund der begründeten Rechtsausübung, demzufolge nur wissentlich falsche Behauptungen rechtswidrig seien, dem Äußernden auch im Zusammenhang mit einem von ihm als Vereinsmitglied formell berechtigterweise eingeleiteten, in den Vereinsstatuten vorgesehenen Ausschlussverfahren zugute komme, sowie ob es sich bei Äußerungen im Rahmen eines solchen Verfahrens nach den Regeln des Verkehrs um vertrauliche Mitteilungen handle. Das Rekursgericht verneinte die gerügten Verfahrensmängel und übernahm den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt. Es vertrat die Auffassung, dass die beanstandeten Äußerungen zwar geeignet seien, den geschäftlichen Ruf oder das Ansehen der Betroffenen zu beeinträchtigen, sie also herabsetzend und kreditschädigend seien, den Beklagten - mit Ausnahme der bewusst falschen Anschuldigung des Handelns entgegen ausdrücklicher Zusage - aber der Rechtfertigungsgrund zugute komme, die Äußerungen in Ausübung eines Rechts auf Einleitung des Vereinsausschlussverfahrens getätigt zu haben. Die Beklagten hätten die beanstandeten Äußerungen in einem Antrag auf Ausschluss der Erstklägerin samt verbundenen Unternehmen aus dem Verein AVCO aufgestellt, was in den Statuten ausdrücklich vorgesehen sei. Dies sei vergleichbar mit den anerkannten Fällen einer Anzeige an ein Gericht, eine Verwaltungs- oder Standesbehörde. Die Rechtsausübung eines Anzeigers werde nur dann als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn sie wissentlich falsch sei. Es genüge, dass nicht offenkundig bereits widerlegte Verdachtsgründe vorliegen. Eine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers bestehe nicht. Die Kenntnis der Beklagten von der Unwahrheit ihrer Behauptungen hätten die Kläger zu beweisen gehabt. Darüber hinaus seien Anzeigen als vertrauliche Mitteilungen bzw nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilungen im Sinn des § 7 Abs 2 UWG oder § 1330 Abs 2 ABGB zu beurteilen. Auch bei einem in Vereinsstatuten vorgesehenen Ausschlussverfahren handle es sich um ein standardisiertes Verfahren, das für Vereinsmitglieder verbindlichen Charakter habe und der Regelung der vereinsinternen Beziehungen diene; auch ein solches Verfahren stehe im Dienste der Rechtspflege und sei daher im Hinblick auf die dargelegten Grundsätze einem behördlichen Verfahren gleichzuhalten. Die Information der Co-Investoren über die Übernahme der Aktien des Vaters sowie der Weiterverkauf des hiefür gegründeten Tochterunternehmens wäre eine essenzielle Information für sämtliche beteiligten Syndikatspartner gewesen. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Kläger hätten die Grundsätze des AVCO-Verhaltenskodex von fairen, partnerschaftlichen Co-Investitionen verletzt, sei sogar der Wahrheitsbeweis gelungen. Was den Vorwurf anlange, den Syndikatsvertrag gebrochen bzw umgangen zu haben, sei dieser als mit gutem Grund vertretbar anzusehen. Die Richtigkeit des Vorwurfs, entgegen den Bestimmungen des Syndikatsvertrags den Co-Investoren bewusst einen Schaden zugefügt zu haben, sei jedenfalls nicht offenkundig widerlegt. Die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen zur „inneren Tatseite" der Kläger (Vortäuschen oder Täuschungshandlungen) fielen den Klägern zu Last, weil sie die Beweislast hinsichtlich der Kenntnis der Beklagten von der Unwahrheit treffe. Auch die sich nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen ergebenden Vorwürfe der Unseriosität, der mangelnden Rechtstreue und des Vertrauensbruchs, die von den Beklagten im Ausschließungsantrag gegenüber den Klägern erhoben worden seien, erwiesen sich - soweit sie sich nicht auf die mündliche Zusage zum Vorkaufsrecht beziehen - nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens nicht als offenkundig widerlegt oder bewusst wahrheitswidrig.Das Rekursgericht beschränkte das einstweilige Verbot auf Äußerungen des Inhalts, die Kläger hätten entgegen den mündlichen Zusagen des Zweitklägers Investoren bewusst einen Schaden zugefügt, wies das Sicherungsbegehren im Übrigen aber ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei an sich herabsetzenden Tatsachenbehauptungen nach Paragraph 7, UWG der besondere Rechtfertigungsgrund der begründeten Rechtsausübung, demzufolge nur wissentlich falsche Behauptungen rechtswidrig seien, dem Äußernden auch im Zusammenhang mit einem von ihm als Vereinsmitglied formell berechtigterweise eingeleiteten, in den Vereinsstatuten vorgesehenen Ausschlussverfahren zugute komme, sowie ob es sich bei Äußerungen im Rahmen eines solchen Verfahrens nach den Regeln des Verkehrs um vertrauliche Mitteilungen handle. Das Rekursgericht verneinte die gerügten Verfahrensmängel und übernahm den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt. Es vertrat die Auffassung, dass die beanstandeten Äußerungen zwar geeignet seien, den geschäftlichen Ruf oder das Ansehen der Betroffenen zu beeinträchtigen, sie also herabsetzend und kreditschädigend seien, den Beklagten - mit Ausnahme der bewusst falschen Anschuldigung des Handelns entgegen ausdrücklicher Zusage - aber der Rechtfertigungsgrund zugute komme, die Äußerungen in Ausübung eines Rechts auf Einleitung des Vereinsausschlussverfahrens getätigt zu haben. Die Beklagten hätten die beanstandeten Äußerungen in einem Antrag auf Ausschluss der Erstklägerin samt verbundenen Unternehmen aus dem Verein AVCO aufgestellt, was in den Statuten ausdrücklich vorgesehen sei. Dies sei vergleichbar mit den anerkannten Fällen einer Anzeige an ein Gericht, eine Verwaltungs- oder Standesbehörde. Die Rechtsausübung eines Anzeigers werde nur dann als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn sie wissentlich falsch sei. Es genüge, dass nicht offenkundig bereits widerlegte Verdachtsgründe vorliegen. Eine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers bestehe nicht. Die Kenntnis der Beklagten von der Unwahrheit ihrer Behauptungen hätten die Kläger zu beweisen gehabt. Darüber hinaus seien Anzeigen als vertrauliche Mitteilungen bzw nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilungen im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, UWG oder Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu beurteilen. Auch bei einem in Vereinsstatuten vorgesehenen Ausschlussverfahren handle es sich um ein standardisiertes Verfahren, das für Vereinsmitglieder verbindlichen Charakter habe und der Regelung der vereinsinternen Beziehungen diene; auch ein solches Verfahren stehe im Dienste der Rechtspflege und sei daher im Hinblick auf die dargelegten Grundsätze einem behördlichen Verfahren gleichzuhalten. Die Information der Co-Investoren über die Übernahme der Aktien des Vaters sowie der Weiterverkauf des hiefür gegründeten Tochterunternehmens wäre eine essenzielle Information für sämtliche beteiligten Syndikatspartner gewesen. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Kläger hätten die Grundsätze des AVCO-Verhaltenskodex von fairen, partnerschaftlichen Co-Investitionen verletzt, sei sogar der Wahrheitsbeweis gelungen. Was den Vorwurf anlange, den Syndikatsvertrag gebrochen bzw umgangen zu haben, sei dieser als mit gutem Grund vertretbar anzusehen. Die Richtigkeit des Vorwurfs, entgegen den Bestimmungen des Syndikatsvertrags den Co-Investoren bewusst einen Schaden zugefügt zu haben, sei jedenfalls nicht offenkundig widerlegt. Die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen zur „inneren Tatseite" der Kläger (Vortäuschen oder Täuschungshandlungen) fielen den Klägern zu Last, weil sie die Beweislast hinsichtlich der Kenntnis der Beklagten von der Unwahrheit treffe. Auch die sich nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen ergebenden Vorwürfe der Unseriosität, der mangelnden Rechtstreue und des Vertrauensbruchs, die von den Beklagten im Ausschließungsantrag gegenüber den Klägern erhoben worden seien, erwiesen sich - soweit sie sich nicht auf die mündliche Zusage zum Vorkaufsrecht beziehen - nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens nicht als offenkundig widerlegt oder bewusst wahrheitswidrig.