Rechtssatz RS0120642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120642
Entscheidungsdatum
14.03.2006
Rechtssatz
Der in den Statuten vorgesehene Antrag an den Verein, ein Mitglied wegen Verletzung des mit dem Beitritt zum Verein anerkannten Verhaltenskodex auszuschließen, ist einer Anzeige an eine Behörde gleichzuhalten. Es ist auch hier gerechtfertigt, den Verdacht des Zuwiderhandelns gegen tragende Prinzipien des Vereins an das für die Überprüfung zuständige Vereinsorgan heranzutragen, ohne im Falle ehrverletzender oder den wirtschaftlichen Ruf gefährdender Behauptungen das Risiko zu tragen, den Wahrheitsbeweis antreten zu müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120642
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060314_OGH0002_0040OB00259_05Z0000_001