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Entscheidung 6 Ob 88/18m×

Entscheidung 6 Ob 88/18m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022781 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Zugunsten desjenigen, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, ist ein milder Maßstab anzulegen; vor allem ist zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit e …
RS0022784 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Auch für jede Prozessführung muss gelten, dass ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung vorliegen kann, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden.
RS0031927 Rechtssatz 31.08.1983Zivilrecht
Eine Interessenabwägung liegt dem § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB, ausdrücklich zwar nur für die Gewährung von Schadenersatz, inhaltlich aber auch für Unterlassungsansprüche relevant zugrunde; insbesondere vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zus …
RS0031957 Rechtssatz 28.10.1986Zivilrecht
Eine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers in der Richtung, die vorliegenden Verdachtsgründe auf ihre Stichhältigkeit zu prüfen und das Für und Wider selbst abzuwägen, besteht nicht. Dies würde dem öffentlichen Interesse, den Behörden Kenntnis von strafb …
RS0031972 Rechtssatz 07.04.1959Zivilrecht
Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden, nicht aber auf das Verhalten des Mitteilungsempfängers (Weitergeben der Mitteilung an übergeordnete Funktionäre der Gesellschaft) an, auc …
RS0032381 Rechtssatz 26.02.1964Zivilrecht
Wenn die Mitteilung an eine Vertrauensperson des Beleidigten gelangt ist (Chefsekretärin, welche die Erlaubnis hat, Privatschreiben zu öffnen) ist die Gefahr eines Eintrittes von Schäden im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB nicht gegeben.
RS0032421 Rechtssatz 17.11.1920Zivilrecht
Zum Begriff "Verbreiten" im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB genügt die Mitteilung an eine Person.
RS0105665 Rechtssatz 10.10.1996Zivilrecht
Die auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte Klage wäre nur im Fall einer wissentlich falschen Strafanzeige (Vorsatz des Anzeigers) berechtigt. Die vertrauliche Anzeige soll selbst bei Unwahrheit der Tatsachenmitteilung im Interesse der Allgemeinheit möglich (= nich …
RS0107664 Rechtssatz 12.03.1997Zivilrecht
Wird ein rufschädigendes Schreiben (hier: Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Vorstand eines Forschungsinstitutes) an einen für den behaupteten Sachverhalt nicht zuständigen Bundesminister gerichtet, liegt der Ausnahmetatbestand des § 1330 Abs 2 Satz 3 AB …