Rechtssatz RS0032381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032381
Geschäftszahl
7Ob57/64; 6Ob28/17m; 6Ob88/18m
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Rechtssatz
Wenn die Mitteilung an eine Vertrauensperson des Beleidigten gelangt ist (Chefsekretärin, welche die Erlaubnis hat, Privatschreiben zu öffnen) ist die Gefahr eines Eintrittes von Schäden im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB nicht gegeben.Wenn die Mitteilung an eine Vertrauensperson des Beleidigten gelangt ist (Chefsekretärin, welche die Erlaubnis hat, Privatschreiben zu öffnen) ist die Gefahr eines Eintrittes von Schäden im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht gegeben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 57/64
Entscheidungstext OGH 26.02.1964 7 Ob 57/64
Veröff: ÖBl 1964,123
- 6 Ob 28/17m
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 28/17m
Vgl; Beisatz: Hier: Beim Korrekturlesenlassen eines Textes durch einen Freund konnte nach den Umständen des Falls nicht angenommen werden, dass dieser den Inhalt des Schreibens weitergeben werde. (T1)
- 6 Ob 88/18m
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 88/18m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0032381
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19640226_OGH0002_0070OB00057_6400000_001