Entscheidungsgründe:
Beide Streitteile sowie drei weitere physische Personen waren Gesellschafter einer mittlerweile liquidierten GmbH, die Software entwickelte.
Der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten, die gleichfalls Software entwickelt, gründeten seinerzeit die GmbH, um für die Beklagte Programmiertätigkeiten zu übernehmen. Der Geschäftsführer der Beklagten war auch eine Zeit lang Geschäftsführer der GmbH, legte diese Funktion aber nach Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines Großauftrags zurück. Ab diesem Zeitpunkt hatte er in die finanziellen Angelegenheiten der GmbH nur mehr insoweit Einblick, als ihm die Gesellschafter und Geschäftsführer Informationen erteilten. Angesichts der wirtschaftlich schlechten Lage der GmbH besprachen alle Gesellschafter mit ihren Beratern deren weiteres Schicksal. Die Beklagte schlug vor, die GmbH zu liquidieren, und erklärte sich bereit, hiezu einen finanziellen Beitrag zu leisten. Die Steuerberatung der GmbH ermittelte per 30. September 2002 ein negatives Betriebsergebnis von 12.000 EUR, dem eine Korrektur der Bilanz 2001 zugrunde lag, weil Rückstellungen für allfällige Nachbesserungsarbeiten aus dem Großauftrag und für Rechts- und Beratungskosten sowie allfällige Mitarbeiteransprüche aufgenommen werden mussten. Die Beklagte erhielt diesen Zwischenstatus. Auf dieser Basis besprachen die Organe der GmbH und der Beklagten, wie die Liquidation konkret abgewickelt werden solle. Gegenstand der Gespräche war insbesondere auch ein Verzicht der Gesellschafter auf offene Entgeltansprüche gegenüber der GmbH.
Der Kläger und die Geschäftsführer der GmbH besprachen mit ihren Beratern in diesem Zusammenhang, wie ihre Entgeltansprüche möglichst steuerschonend befriedigt werden könnten. Danach sollten sie auf ihre Entgeltansprüche verzichten, was einen Gewinn der GmbH zur Folge gehabt hätte; diesen sollten sie dann im Rahmen der Liquidation erhalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten über diese Variante der „Gehaltsauszahlung" ausdrücklich informiert und in die dann getroffene Vereinbarung vom 28. November 2002 eingebunden war, wonach lediglich die „natürlichen" Gesellschafter, nicht jedoch die Beklagte am Liquidationserlös beteiligt werden sollten, um eine solche „Gehaltsauszahlung" zu ermöglichen. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte im Oktober 2002 zwei Liquidationspläne erhalten, in denen der Entgeltverzicht des Klägers und der beiden Geschäftsführer der GmbH (mit und ohne Überstunden) beziffert war. Der Geschäftsführer der Beklagten sah sich diese Liquidationspläne nicht im Detail an. In einem vom Klagevertreter an den Beklagtenvertreter gerichteten Schreiben vom 4. November 2002 war enthalten, dass aufgrund des beiliegenden Liquidationsplans die Verbindlichkeiten der GmbH im Wesentlichen auf Null reduziert würden. Weiters enthielt das Schreiben den Hinweis, dass die „natürlichen" Gesellschafter Entgeltansprüche von etwa 63.000 EUR hätten und die GmbH daher in diesem Umfang belasten würden. Der „Sanierungsbeitrag" dieser Gesellschafter der GmbH betrage daher 63.000 EUR.
In der Folge schlossen die Beklagte und die GmbH die Vereinbarung vom 28. November 2002 mit einem Verzicht jener auf allfällige Liquidationserlöse sowie Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche und der Zusage einer Abschlagszahlung, um der GmbH die vorzeitige Auflösung ihres Mietvertrags zu ermöglichen. Die Beklagte hatte in diese Vereinbarung deshalb eingewilligt, weil ihr Geschäftsführer angesichts der schlechten Geschäftsergebnisse der GmbH angenommen hatte, dass die Liquidation kein positives Ergebnis erbringen würde. Schließlich beschlossen die Gesellschafter einstimmig die Liquidation der GmbH. Die bisherigen Geschäftsführer fungierten als Liquidatoren. Am 7. April 2003 erhielt die Beklagte die Jahresbilanz der GmbH für 2002, die ein positives Eigenkapital von 46.311,90 EUR aufwies, obwohl die GmbH in den letzten drei Monaten 2002 keinen Gewinn erwirtschaftet hatte. Die Differenz zwischen der positiven Jahresbilanz 2002 und dem Status zum 30. September 2002 ergab sich aus der Rücklagenauflösung (teilweiser Honorarverzicht von Beratern, Entgeltverzicht des Klägers und der Geschäftsführer) sowie aus geringen Verlusten im Zug der Veräußerung des Anlagevermögens. Diese positive Entwicklung der GmbH in den letzten drei Monaten 2002 war für den Geschäftsführer der Beklagten nicht nachvollziehbar, weshalb er den Verdacht hegte, aufgrund unrichtiger Informationen zum Verzicht auf einen Liquidationserlös verleitet worden zu sein. Er wandte sich an den Rechtsbeistand seiner Gesellschaft, der einen Buchsachverständigen beizog, um (vermeintliche) Ungereimtheiten aufzuklären. Der Sachverständige bestätigte die Bedenken. Hätte der Geschäftsführer der Beklagten Kenntnis über den Gehaltsverzicht der Gesellschafter nach dem maßgebenden Liquiditätsplan über 63.500 EUR gehabt, hätte er die Lage anders eingeschätzt, weil dieser Verzicht das positive Ergebnis eher erklären hätte können.
Die Strafanzeige der Beklagten vom 13. Mai 2003 (Sachverhaltsdarstellung) gegen den Kläger und die Geschäftsführer der GmbH wurde von der Staatsanwaltschaft nach Vorerhebungen (Beschlagnahme der Buchhaltungsunterlagen der GmbH und Einholung eines Sachverständigengutachtens) gemäß § 90 StPO (aF) zurückgelegt. Auch das im Zusammenhang mit dieser Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts der Verleumdung „gegen die Verantwortlichen der Beklagten" eingeleitete Verfahren wurde letztlich gemäß § 90 StPO (aF) beendet. Der Kläger begehrte den Zuspruch der ihm sowie den Geschäftsführern der GmbH im Zusammenhang mit dem Strafverfahren aufgelaufenen Kosten von 14.582,06 EUR sA. Die Beklagte habe den Kläger und seine Mitgesellschafter in ihrer Sachverhaltsdarstellung wissentlich unrichtig einer strafbaren Handlung bezichtigt und der dadurch verursachten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Hätte sie den Sachverhalt vollständig dargestellt und der Staatsanwaltschaft alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen übermittelt, so wäre es niemals zur Einleitung eines Verfahrens gekommen. Die Geschäftsführer der GmbH hätten ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten dem Kläger abgetreten. Die Beklagte habe mit ihrer Strafanzeige auch gegen die sie als Gesellschafterin der GmbH treffende Treuepflicht verstoßen.Die Strafanzeige der Beklagten vom 13. Mai 2003 (Sachverhaltsdarstellung) gegen den Kläger und die Geschäftsführer der GmbH wurde von der Staatsanwaltschaft nach Vorerhebungen (Beschlagnahme der Buchhaltungsunterlagen der GmbH und Einholung eines Sachverständigengutachtens) gemäß Paragraph 90, StPO (aF) zurückgelegt. Auch das im Zusammenhang mit dieser Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts der Verleumdung „gegen die Verantwortlichen der Beklagten" eingeleitete Verfahren wurde letztlich gemäß Paragraph 90, StPO (aF) beendet. Der Kläger begehrte den Zuspruch der ihm sowie den Geschäftsführern der GmbH im Zusammenhang mit dem Strafverfahren aufgelaufenen Kosten von 14.582,06 EUR sA. Die Beklagte habe den Kläger und seine Mitgesellschafter in ihrer Sachverhaltsdarstellung wissentlich unrichtig einer strafbaren Handlung bezichtigt und der dadurch verursachten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Hätte sie den Sachverhalt vollständig dargestellt und der Staatsanwaltschaft alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen übermittelt, so wäre es niemals zur Einleitung eines Verfahrens gekommen. Die Geschäftsführer der GmbH hätten ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten dem Kläger abgetreten. Die Beklagte habe mit ihrer Strafanzeige auch gegen die sie als Gesellschafterin der GmbH treffende Treuepflicht verstoßen.
Die Beklagte wendete ein, die Anzeige nicht wissentlich falsch erstattet zu haben. Auf eine Treuepflicht unter den Gesellschaftern könne sich der Kläger nicht mehr berufen, weil sich die GmbH bereits in Liquidation befunden habe und die Gesellschafter in diesem Stadium nur noch Auseinandersetzungsansprüche hätten. Zur Überprüfung dieser Ansprüche seien Maßnahmen zur Durchsetzung und/oder Überprüfung derselben immer zulässig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verwies auf die allgemeine Anzeigeermächtigung nach § 86 Abs 1 StPO aF. In einer Strafanzeige enthaltene, objektiv unrichtige Anschuldigungen seien, sofern sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens nicht überschritten, wegen des staatlichen Rechtsverfolgungsinteresses nur dann rechtswidrig, wenn sie wider besseres Wissen erhoben worden seien. Dies sei hier nicht erwiesen. Die Treuepflicht der Gesellschafter untereinander bewirke keinen „Verzicht auf das in § 86 StPO normierte Recht".Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verwies auf die allgemeine Anzeigeermächtigung nach Paragraph 86, Absatz eins, StPO aF. In einer Strafanzeige enthaltene, objektiv unrichtige Anschuldigungen seien, sofern sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens nicht überschritten, wegen des staatlichen Rechtsverfolgungsinteresses nur dann rechtswidrig, wenn sie wider besseres Wissen erhoben worden seien. Dies sei hier nicht erwiesen. Die Treuepflicht der Gesellschafter untereinander bewirke keinen „Verzicht auf das in Paragraph 86, StPO normierte Recht".
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle, ob die Treuebindung der Gesellschafter untereinander das bei einer Anzeigeerstattung gebotene Sorgfaltsmaß erhöhe. Eine wissentlich falsche Anzeige sei nicht erwiesen. Eine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers in der Richtung, die vorliegenden Verdachtsgründe auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, bestehe nicht. Eine solche könne dem Anzeiger auch im Rahmen der Treuebindung unter Gesellschaftern nicht auferlegt werden, weil dies dem öffentlichen Interesse, den Behörden Kenntnis von strafbaren Handlungen zu verschaffen, widerspräche. Da Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen, wenn sie nicht wider besseres Wissen erhoben worden seien, grundsätzlich gerechtfertigt seien, blieben sie zivilrechtlich ohne Haftungsfolgen. Es habe daher auch keiner Feststellung zur Frage bedurft, ob dem Geschäftsführer der Beklagten die Möglichkeit zur Rücksprache mit der steuerlichen Vertretung der GmbH eingeräumt worden sei oder nicht.