Der vom Beklagten gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte beharrt nach wie vor auf seinem Standpunkt, die gerichtliche Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers komme nur dann in Betracht, wenn dieser über die Stimmenmehrheit oder doch über eine Sperrminorität verfüge und somit das das GmbH-Recht beherrschende Mehrheitsprinzip versage. Wo hingegen der Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Ausübung seines Stimmrechtes seine Abberufung in der Generalversammlung (oder durch Gesellschafterbeschluß) nicht verhindern könne und die Abberufung nur deshalb unterblieben sei, weil auch andere Gesellschafter gegen den Abberufungsantrag gestimmt hätten, müsse es mit dieser von der Mehrheit getragenen Entscheidung des für die Abberufung des Geschäftsführers zuständigen Gesellschaftsorganes sein Bewenden haben. Daraus folge, daß Klagen auf Mitwirkung von Gesellschaftern an der Abberufungsklage unzulässig seien.
Gegenstand der Rekursausführungen sind demnach Fragen nach der Tragweite der erst durch das Bundesgesetz vom 2.7.1980, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert wird (BGBl. Nr. 320 - im folgenden kurz GmbHG-Nov. 1980), eingefügten Bestimmung des § 16 Abs. 2 GmbHG, derzufolge ein Geschäftsführer, der Gesellschafter ist, aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden kann. Dabei sind die §§ 117 und 127 HGB sinngemäß anzuwenden. Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Bestimmung des § 16 Abs. 2 GmbHG sei zwar deshalb eingeführt worden, um auch die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern, die über die Mehrheit oder doch wenigstens über die Hälfte der Stimmen (bzw. - wie zu ergänzen wäre - über eine Sperrminorität) verfügten, zu ermöglichen, doch könne dem Gesetz nicht entnommen werden, daß nicht auch die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der für sich allein die Abberufung durch Gesellschafterbeschluß nicht verhindern könnte, auf diesem Wege eröffnet werden sollte, wenn er seine Abberufung mit Hilfe anderer Gesellschafter verhindert. Dem Gericht zweiter Instanz ist jedenfalls darin beizupflichten, daß der Gesetzeswortlaut die Möglichkeit der gerichtlichen Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grunde keineswegs auf die Fälle einschränkt, in welchen der Geschäftsführer schon allein durch Ausübung seines Stimmrechtes seine Abberufung durch die Gesellschafter verhindern kann. Die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (5 BlgNR XV. GP, 6) greifen diese Fallgestaltung allerdings mit dem Bemerken heraus, die Rechtslage, wonach der Gesellschafter-Geschäftsführer, verfüge er über Majorität oder doch über die Hälfte der Stimmen, seine Abberufung verhindern könne, selbst wenn er durch seine Gestion offenbar zum Nachteil der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter handle, werde als unbefriedigend erachtet. Aber schon im Bericht des Justizausschusses (421 BlgNR XV. GP, 2), von dem lediglich die Absätze 2 und 3 des § 16 GmbHG in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung umgestellt wurden, wird hervorgehoben, der Hinweis auf die §§ 117 und 127 HGB solle zum Ausdruck bringen, daß die herrschende Auslegung dieser Bestimmungen auch hier sinngemäß anzuwenden sei. Der Gesetzgeber beabsichtigte demnach trotz der kapitalistischen Organisationsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Verweisung auf Bestimmungen des Rechtes der Personenhandelsgesellschaften nach Maßgabe der daran orientierten herrschenden Auslegung. Diese Absicht fügt sich zwanglos in die mit der GmbHG-Nov. 1980 verfolgten Zielrichtungen ein. Im System des Gesellschaftsrechtes im Bereich der Unternehmensrechtsformen mit eigener Rechtspersönlichkeit zeichnet sich das GmbH-Recht durch eine ganz bewußt angestrebte große Freiheit in der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages aus. Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eine rein juristische Schöpfung, sucht den sonst persönlich haftenden Unternehmern eine Möglichkeit an die Hand zu geben, ihre persönliche Haftung zu begrenzen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung war als Aktiengesellschaft ohne Aktien und als Kommanditgesellschaft ohne persönlich haftenden Gesellschafter konzipiert und steht seit ihrer Einführung zwischen diesen beiden Gesellschaftsformen, so daß man zu Recht von ihrer Doppelnatur spricht. Mit der GmbHG-Nov. 1980 wollte der Gesetzgeber diese Doppelnatur nicht bloß aufrechterhalten, sondern noch stärken, indem er die Haftungsbeschränkungen und Gläubigerschutzvorschriften jenen der Aktiengesellschaft anglich oder doch wenigstens annäherte, wogegen in allen übrigen Bereichen das personalistische Element ausgebaut wurde (so vor allem Kastner, der an der Gesetzwerdung des Novellenrechtes maßgeblich beteiligt war, in JBl. 1980, 617; vgl. auch Meinhart in Arnold-Gassner-Meinhart, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neuregelungen 1980, 22). Zwecks Herausstreichens des personalistischen Elementes und der daran geknüpften Auslegung wurden die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches in der Novelle lediglich zitiert und nicht Wort für Wort angepaßt. Sollen die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft aber in erster Linie durch das personalistische Element getragen werden, ist auch der Regelungsinhalt von Bestimmungen des Rechtes der Personalhandelsgesellschaften, auf die in der Novelle verwiesen wird, im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen, in deren Verband sich die zitierten Normen befinden, zu ermitteln.Gegenstand der Rekursausführungen sind demnach Fragen nach der Tragweite der erst durch das Bundesgesetz vom 2.7.1980, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert wird Bundesgesetzblatt Nr. 320 - im folgenden kurz GmbHG-Nov. 1980), eingefügten Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG, derzufolge ein Geschäftsführer, der Gesellschafter ist, aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden kann. Dabei sind die Paragraphen 117 und 127 HGB sinngemäß anzuwenden. Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG sei zwar deshalb eingeführt worden, um auch die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern, die über die Mehrheit oder doch wenigstens über die Hälfte der Stimmen (bzw. - wie zu ergänzen wäre - über eine Sperrminorität) verfügten, zu ermöglichen, doch könne dem Gesetz nicht entnommen werden, daß nicht auch die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der für sich allein die Abberufung durch Gesellschafterbeschluß nicht verhindern könnte, auf diesem Wege eröffnet werden sollte, wenn er seine Abberufung mit Hilfe anderer Gesellschafter verhindert. Dem Gericht zweiter Instanz ist jedenfalls darin beizupflichten, daß der Gesetzeswortlaut die Möglichkeit der gerichtlichen Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grunde keineswegs auf die Fälle einschränkt, in welchen der Geschäftsführer schon allein durch Ausübung seines Stimmrechtes seine Abberufung durch die Gesellschafter verhindern kann. Die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (5 BlgNR römisch fünfzehn. GP, 6) greifen diese Fallgestaltung allerdings mit dem Bemerken heraus, die Rechtslage, wonach der Gesellschafter-Geschäftsführer, verfüge er über Majorität oder doch über die Hälfte der Stimmen, seine Abberufung verhindern könne, selbst wenn er durch seine Gestion offenbar zum Nachteil der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter handle, werde als unbefriedigend erachtet. Aber schon im Bericht des Justizausschusses (421 BlgNR römisch fünfzehn. GP, 2), von dem lediglich die Absätze 2 und 3 des Paragraph 16, GmbHG in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung umgestellt wurden, wird hervorgehoben, der Hinweis auf die Paragraphen 117 und 127 HGB solle zum Ausdruck bringen, daß die herrschende Auslegung dieser Bestimmungen auch hier sinngemäß anzuwenden sei. Der Gesetzgeber beabsichtigte demnach trotz der kapitalistischen Organisationsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Verweisung auf Bestimmungen des Rechtes der Personenhandelsgesellschaften nach Maßgabe der daran orientierten herrschenden Auslegung. Diese Absicht fügt sich zwanglos in die mit der GmbHG-Nov. 1980 verfolgten Zielrichtungen ein. Im System des Gesellschaftsrechtes im Bereich der Unternehmensrechtsformen mit eigener Rechtspersönlichkeit zeichnet sich das GmbH-Recht durch eine ganz bewußt angestrebte große Freiheit in der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages aus. Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eine rein juristische Schöpfung, sucht den sonst persönlich haftenden Unternehmern eine Möglichkeit an die Hand zu geben, ihre persönliche Haftung zu begrenzen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung war als Aktiengesellschaft ohne Aktien und als Kommanditgesellschaft ohne persönlich haftenden Gesellschafter konzipiert und steht seit ihrer Einführung zwischen diesen beiden Gesellschaftsformen, so daß man zu Recht von ihrer Doppelnatur spricht. Mit der GmbHG-Nov. 1980 wollte der Gesetzgeber diese Doppelnatur nicht bloß aufrechterhalten, sondern noch stärken, indem er die Haftungsbeschränkungen und Gläubigerschutzvorschriften jenen der Aktiengesellschaft anglich oder doch wenigstens annäherte, wogegen in allen übrigen Bereichen das personalistische Element ausgebaut wurde (so vor allem Kastner, der an der Gesetzwerdung des Novellenrechtes maßgeblich beteiligt war, in JBl. 1980, 617; vergleiche auch Meinhart in Arnold-Gassner-Meinhart, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neuregelungen 1980, 22). Zwecks Herausstreichens des personalistischen Elementes und der daran geknüpften Auslegung wurden die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches in der Novelle lediglich zitiert und nicht Wort für Wort angepaßt. Sollen die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft aber in erster Linie durch das personalistische Element getragen werden, ist auch der Regelungsinhalt von Bestimmungen des Rechtes der Personalhandelsgesellschaften, auf die in der Novelle verwiesen wird, im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen, in deren Verband sich die zitierten Normen befinden, zu ermitteln.
Es ist herrschende Auffassung zu den §§ 117 und 127 HGB (vgl. die Nachweise bei Torggler-Kucsko in Straube, HGB, § 117 Rz. 17 und § 127 Rz. 5), daß der einzelne Gesellschafter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob die Entziehung der Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnis im Interesse der Gesellschaft notwendig ist, und er zu seiner Mitwirkung im Klagewege verhalten werden kann, wenn er die Mitwirkung ohne zureichenden Grund verweigert. Diese Mitwirkungspflicht wird aus der gegenseitigen Treuebindung der Gesellschafter abgeleitet. Die Treuepflicht ist eine Folge der engen gemeinschaftlichen Bindung der Gesellschafter und beruht auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs sowie auf Treu und Glauben (Torggler-Kucsko a.a.O. § 109 Rz. 7 mwN). Demnach haben die Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft, daneben aber auch die persönlichen Interessen der übrigen Gesellschafter zu beachten, soweit dies vom Gesellschaftszweck und der Zusammenarbeit der Gesellschafter erfordert wird (Schlegelberger-Geßler, HGB4 § 109 Anm. 1). Aus dieser gegenseitigen Treuepflicht leitet sich auch die Verpflichtung ab, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages oder einer Klage nach den §§ 117, 127 oder 140 HGB zuzustimmen, sofern dies die (wohlverstandenen) Interessen der Gesellschaft erfordern (Torggler-Kucsko a.a.O. § 109 Rz. 8 am Ende).Es ist herrschende Auffassung zu den Paragraphen 117 und 127 HGB vergleiche die Nachweise bei Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Paragraph 117, Rz. 17 und Paragraph 127, Rz. 5), daß der einzelne Gesellschafter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob die Entziehung der Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnis im Interesse der Gesellschaft notwendig ist, und er zu seiner Mitwirkung im Klagewege verhalten werden kann, wenn er die Mitwirkung ohne zureichenden Grund verweigert. Diese Mitwirkungspflicht wird aus der gegenseitigen Treuebindung der Gesellschafter abgeleitet. Die Treuepflicht ist eine Folge der engen gemeinschaftlichen Bindung der Gesellschafter und beruht auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs sowie auf Treu und Glauben (Torggler-Kucsko a.a.O. Paragraph 109, Rz. 7 mwN). Demnach haben die Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft, daneben aber auch die persönlichen Interessen der übrigen Gesellschafter zu beachten, soweit dies vom Gesellschaftszweck und der Zusammenarbeit der Gesellschafter erfordert wird (Schlegelberger-Geßler, HGB4 Paragraph 109, Anmerkung 1). Aus dieser gegenseitigen Treuepflicht leitet sich auch die Verpflichtung ab, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages oder einer Klage nach den Paragraphen 117, 127, oder 140 HGB zuzustimmen, sofern dies die (wohlverstandenen) Interessen der Gesellschaft erfordern (Torggler-Kucsko a.a.O. Paragraph 109, Rz. 8 am Ende).
Geht man von den vorangestellten Überlegungen aus, so sind diese zum Recht der Personenhandelsgesellschaften entwickelten Grundsätze, dem auch im GmbH-Recht unter anderem im Bereich der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft gegenüber maßgeblichen personalistischen Element angemessen Rechnung tragend, auf die Voraussetzungen zur Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG zu übertragen. Dementsprechend wird in der Lehre - Judikatur ist, soweit überblickbar, noch nicht vorhanden - überwiegend der Standpunkt vertreten, die insoweit auch den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung überbürdete Treuepflicht gebiete diesen die Mitwirkung an der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigen Gründen unter den in den §§ 117 und 127 HGB vorgezeichneten Voraussetzungen (Kastner, Grundriß4 287; Paschinger, Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozeß, Nachtrag, 20; Holzhammer, Handelsrecht III 154, 43; Gellis-Feil, Komm. GmbHG2 163; Meinhart a.a.O.; grundsätzlich jetzt auch Reich-Rohrwig, GmbHG-Recht 159 f, der seine gegenteilige Auffassung in JBl. 1981, 194 f, damit aufgab). Anderer Ansicht ist, soweit überblickbar, lediglich Harrer in WBl. 1987, 115 f, der das Erfordernis der Einfachheit und Praktikabilität in den Vordergrund stellt, ohne der Bedeutung der wichtigen Gründe im Vertragsrecht (zB bei Dauerschuldverhältnissen) überhaupt und im Gesellschaftsrecht im besonderen ausreichend Rechnung zu tragen.Geht man von den vorangestellten Überlegungen aus, so sind diese zum Recht der Personenhandelsgesellschaften entwickelten Grundsätze, dem auch im GmbH-Recht unter anderem im Bereich der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft gegenüber maßgeblichen personalistischen Element angemessen Rechnung tragend, auf die Voraussetzungen zur Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG zu übertragen. Dementsprechend wird in der Lehre - Judikatur ist, soweit überblickbar, noch nicht vorhanden - überwiegend der Standpunkt vertreten, die insoweit auch den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung überbürdete Treuepflicht gebiete diesen die Mitwirkung an der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigen Gründen unter den in den Paragraphen 117 und 127 HGB vorgezeichneten Voraussetzungen (Kastner, Grundriß4 287; Paschinger, Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozeß, Nachtrag, 20; Holzhammer, Handelsrecht römisch drei 154, 43; Gellis-Feil, Komm. GmbHG2 163; Meinhart a.a.O.; grundsätzlich jetzt auch Reich-Rohrwig, GmbHG-Recht 159 f, der seine gegenteilige Auffassung in JBl. 1981, 194 f, damit aufgab). Anderer Ansicht ist, soweit überblickbar, lediglich Harrer in WBl. 1987, 115 f, der das Erfordernis der Einfachheit und Praktikabilität in den Vordergrund stellt, ohne der Bedeutung der wichtigen Gründe im Vertragsrecht (zB bei Dauerschuldverhältnissen) überhaupt und im Gesellschaftsrecht im besonderen ausreichend Rechnung zu tragen.
Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die Frage, ob sämtliche übrigen Gesellschafter an der Abberufungsklage mitwirken müßten (Kastner a.a.O. 287 mwN) oder ob schon die Mitwirkung von Gesellschaftern, die die Stimmenmehrheit repräsentieren, ausreiche (so Reich-Rohrwig a.a.O. 159; Harrer a. a.O. 114), diesmal ungeprüft bleiben kann, weil die an der Abberufungsklage als Kläger mitwirkenden Gesellschafter über keine Mehrheit verfügen und gemeinsam mit dem (hier) Beklagten ohnedies alle übrigen Gesellschafter sind.
Schließlich wendete der Beklagte noch ein, es seien nicht alle die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers anstrebenden Gesellschafter als Kläger aufgetreten. Dem ist entgegenzuhalten, daß im Rechtsstreit über die Mitwirkungsklage - im Gegensatz zum Verfahren über die auf Gestaltung gesellschaftlicher Rechtsverhältnisse abzielende Entziehungs- bzw. Abberufungsklage (vgl. Torggler-Kucsko a.a.O. § 117 Rz. 16) - nicht alle Gesellschafter (mit Ausnahme des abzuberufenden als Kläger oder Beklagte) beteiligt sein müssen. Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, daß zur Zustimmungsklage der Antrag eines Gesellschafters genüge; hiebei handle es sich nicht um die Durchsetzung eines Rechtes, das nur allen Gesellschaftern gemeinsam zustehe, sondern um einen Individualanspruch, der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe und somit von jedem Gesellschafter als Partner des Gesellschaftsvertrages geltend gemacht werden könne (BGHZ 64, 253, 256). Diese Auffassung wird vom Schrifttum, soweit es die Zulässigkeit der Mitwirkungsklage nicht überhaupt ablehnt, geteilt (Westermann, Handbuch der Personengesellschaften I 214, 220; Baumbach-Duden-Hopt, HGB27 408, 507). Ihr ist umso mehr beizutreten, als das der Zustimmungs(Mitwirkungs-)Klage stattgebende Urteil ein Leistungsurteil (§ 367 EO) ist und es dem die Abberufung anstrebenden Gesellschafter unbenommen bleibt, andere, die Zustimmung verweigernde Gesellschafter gesondert auf Mitwirkung an der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers in Anspruch zu nehmen. Die rechtskräftige Verurteilung des sich gegen die Abberufung sperrenden Gesellschafters ersetzt dessen Teilnahme an der Abberufungsklage (BGHZ 64, 253, 259; Paschinger, Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozeß, 126 mwN; Torggler-Kucsko a.a.O § 117 Rz. 17).Schließlich wendete der Beklagte noch ein, es seien nicht alle die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers anstrebenden Gesellschafter als Kläger aufgetreten. Dem ist entgegenzuhalten, daß im Rechtsstreit über die Mitwirkungsklage - im Gegensatz zum Verfahren über die auf Gestaltung gesellschaftlicher Rechtsverhältnisse abzielende Entziehungs- bzw. Abberufungsklage vergleiche Torggler-Kucsko a.a.O. Paragraph 117, Rz. 16) - nicht alle Gesellschafter (mit Ausnahme des abzuberufenden als Kläger oder Beklagte) beteiligt sein müssen. Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, daß zur Zustimmungsklage der Antrag eines Gesellschafters genüge; hiebei handle es sich nicht um die Durchsetzung eines Rechtes, das nur allen Gesellschaftern gemeinsam zustehe, sondern um einen Individualanspruch, der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe und somit von jedem Gesellschafter als Partner des Gesellschaftsvertrages geltend gemacht werden könne (BGHZ 64, 253, 256). Diese Auffassung wird vom Schrifttum, soweit es die Zulässigkeit der Mitwirkungsklage nicht überhaupt ablehnt, geteilt (Westermann, Handbuch der Personengesellschaften römisch eins 214, 220; Baumbach-Duden-Hopt, HGB27 408, 507). Ihr ist umso mehr beizutreten, als das der Zustimmungs(Mitwirkungs-)Klage stattgebende Urteil ein Leistungsurteil (Paragraph 367, EO) ist und es dem die Abberufung anstrebenden Gesellschafter unbenommen bleibt, andere, die Zustimmung verweigernde Gesellschafter gesondert auf Mitwirkung an der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers in Anspruch zu nehmen. Die rechtskräftige Verurteilung des sich gegen die Abberufung sperrenden Gesellschafters ersetzt dessen Teilnahme an der Abberufungsklage (BGHZ 64, 253, 259; Paschinger, Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozeß, 126 mwN; Torggler-Kucsko a.a.O Paragraph 117, Rz. 17).
Das das Berufungsgericht dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens zur Prüfung der geltend gemachten wichtigen Gründe zu Recht aufgetragen hat, mußte dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. Das das Berufungsgericht dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens zur Prüfung der geltend gemachten wichtigen Gründe zu Recht aufgetragen hat, mußte dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.