Rechtssatz RS0059667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059667
Entscheidungsdatum
27.04.2001
Rechtssatz
Zur Zustimmungsklage genügt der Antrag eines Gesellschafters.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 695/87
Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 695/87
Veröff: SZ 60/285 = EvBl 1988/129 S 630 = WBl 1988,125 = RdW 1988,131 = NZ 1989,220
- 1 Ob 40/01s
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 1 Ob 40/01s
Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Es ist kein vom Rechtsgestaltungsprozess getrennter Zustimmungsprozess, sondern vielmehr ein einziger Prozess zu führen. Das Begehren einer Ausschließungsklage gegen einen der Gesellschafter einer dreigliedrigen Gesellschaft sowie einen nicht klagewilligen und daher mitzubelangenden zweiten Gesellschafter kann wie folgt lauten: "Der Erstbeklagte wird mit Wirkung auch gegen den Zweitbeklagten aus der Gesellschaft ausgeschlossen." (T1); Veröff: SZ 74/81
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059667
Dokumentnummer
JJR_19871218_OGH0002_0060OB00695_8700000_005