Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage wissentlich falscher Anzeigeerhebung nicht beachtet und entscheidungswesentliches Vorbringen des Klägers sowie die von ihm zu dieser Frage angebotenen Bescheinigungsmittel nicht berücksichtigt haben. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Zu beurteilen sind rufschädigende Tatsachenbehauptungen, die zugleich Ehrenbeleidigungen sind (§ 1330 Abs 1 und 2 ABGB). In diesem Fall hat der Verletzte nur die Tatsachenverbreitung, der Beklagte als Täter die Wahrheit der Tatsachenbehauptung sowie die fehlende Vorwerfbarkeit, somit den Mangel der Rechtswidrigkeit zu beweisen (MR 1995, 16 mwN; zuletzt 6 Ob 2281/96s und 6 Ob 2235/96m).Zu beurteilen sind rufschädigende Tatsachenbehauptungen, die zugleich Ehrenbeleidigungen sind (Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB). In diesem Fall hat der Verletzte nur die Tatsachenverbreitung, der Beklagte als Täter die Wahrheit der Tatsachenbehauptung sowie die fehlende Vorwerfbarkeit, somit den Mangel der Rechtswidrigkeit zu beweisen (MR 1995, 16 mwN; zuletzt 6 Ob 2281/96s und 6 Ob 2235/96m).
Nach § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB wird für eine nicht öffentlich vorgebrachte - wenngleich inhaltlich unrichtige - Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kannte, nicht gehaftet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein besonderes Interesse hatte. Dieser Rechtfertigungsgrund wird dann bejaht, wenn das Handeln in Ausübung eines Rechts geschehen ist, was für die von der Rechtsordnung vorgesehene Rechtsverfolgung wie Strafanzeigen, aber auch für Anzeigen an der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Standesbehörden gilt (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 26 zu § 1330; ÖBl 1991, 23). Die Rechtsausübung wäre nur dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um eine wissentlich falsche Anzeige handelt, die objektiv unrichtige Beschuldigung somit vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben würde (JBl 1987, 324; ÖBl 1991, 23; SZ 23/4 und 59/190; 6 Ob 2133/96m; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 60). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft den Kläger (Reischauer in Rummel aaO Rz 24 mwN; Korn/Neumayer aaO 68).Nach Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB wird für eine nicht öffentlich vorgebrachte - wenngleich inhaltlich unrichtige - Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kannte, nicht gehaftet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein besonderes Interesse hatte. Dieser Rechtfertigungsgrund wird dann bejaht, wenn das Handeln in Ausübung eines Rechts geschehen ist, was für die von der Rechtsordnung vorgesehene Rechtsverfolgung wie Strafanzeigen, aber auch für Anzeigen an der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Standesbehörden gilt (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 26 zu Paragraph 1330,; ÖBl 1991, 23). Die Rechtsausübung wäre nur dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um eine wissentlich falsche Anzeige handelt, die objektiv unrichtige Beschuldigung somit vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben würde (JBl 1987, 324; ÖBl 1991, 23; SZ 23/4 und 59/190; 6 Ob 2133/96m; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 60). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft den Kläger (Reischauer in Rummel aaO Rz 24 mwN; Korn/Neumayer aaO 68).
Der Kläger hatte dazu Vorbringen erstattet und Bescheinigungsmittel angeboten. Die Vorinstanzen haben jedoch ein Bescheinigungsverfahren nicht durchgeführt und keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung darüber zulassen, ob der Zweitbeklagte namens der Erstbeklagten wissentlich falsche Anschuldigungen erhoben hat. Das Erstgericht wird daher das Bescheinigungsverfahren nachzuholen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Allerdings besteht eine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers, die vorliegenden Verdachtsgründe auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen und das Für und Wider selbst abzuwägen, nicht. Es genügt daher grundsätzlich das Vorliegen nicht offenkundig bereits widerlegter Verdachtsgründe für die Annahme, daß die Strafanzeige nicht wider besseres Wissen und somit rechtmäßig erstattet wurde (SZ 59/190; JBl 1987, 324).
Auch zur Frage der Wiederholungsgefahr ist das Verfahren unvollständig geblieben. Das Berufungsgericht hat die Wiederholungsgefahr mit der Begründung verneint, die Beklagten hätten ihre Anzeige (nur) an die Anwaltskammer gerichtet. Es ist dabei nicht auf die Behauptungen des Klägers eingegangen, wonach die inkriminierten Vorwürfe nicht nur der Standesbehörde gegenüber, sondern auch als Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Anteilskäufern erhoben wurden. Der Kläger hatte zu dieser Frage eine Reihe von Unterlagen vorgelegt, auch die Beklagte hat dazu Bescheinigungsmittel angeboten. Ein Bescheinigungsverfahren und Feststellungen darüber, ob diese Vorwürfe nur der Anwaltskammer oder auch Dritten gegenüber erhoben wurden, sind jedoch unterblieben. Mit Rücksicht auf die Behauptungen des Klägers kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß die Wiederholungsgefahr bei Erstattung der gegenständlichen Anzeige jedenfalls ausgeschlossen ist. Dem Verfahren SZ 27/298 lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort festgestelltermaßen nur eine Strafanzeige erhoben wurde.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben, die Entscheidung der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Das Erstgericht wird nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung zulassen, ob die Beklagten die Sachverhaltsdarstellung an die Anwaltskammer wider besseres Wissen, somit in Kenntnis der Unrichtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptungen, erstattete. Ferner wird festzustellen sein, ob die Beklagten gleichartige Behauptungen auch anderen Personen gegenüber aufgestellt haben.