Rechtssatz RS0022799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022799
Entscheidungsdatum
25.01.1994
Rechtssatz
Da der Beklagte aber - wie der Klageerzählung zu entnehmen ist - in Wahrheit den Kläger persönlich klagen wollte und sich nur in der Parteibezeichnung (MV) vergriffen hatte, ist die von ihm vertretene Auffassung, er könne die Parteibezeichnung auch noch nachträglich, nämlich erst im Exekutionsverfahren, berichtigen, weil sich ja aus dem Klagevorbringen ergebe, welches Rechtssubjekt er gemeint habe, nicht völlig unvertretbar. Wenn auch der Beklagte den Versuch unterlassen hat, die notwendige Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei zu beantragen (§ 235 Abs 5 ZPO), kann ihm doch nicht ein grober Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden, zumal er die Exekutionsanträge beim Titelgericht eingebracht hat.Da der Beklagte aber - wie der Klageerzählung zu entnehmen ist - in Wahrheit den Kläger persönlich klagen wollte und sich nur in der Parteibezeichnung (MV) vergriffen hatte, ist die von ihm vertretene Auffassung, er könne die Parteibezeichnung auch noch nachträglich, nämlich erst im Exekutionsverfahren, berichtigen, weil sich ja aus dem Klagevorbringen ergebe, welches Rechtssubjekt er gemeint habe, nicht völlig unvertretbar. Wenn auch der Beklagte den Versuch unterlassen hat, die notwendige Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei zu beantragen (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO), kann ihm doch nicht ein grober Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden, zumal er die Exekutionsanträge beim Titelgericht eingebracht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022799
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0040OB00168_9300000_003