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Rechtssatz RS0022799

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022799

Geschäftszahl

4Ob168/93

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Rechtssatz

Da der Beklagte aber - wie der Klageerzählung zu entnehmen ist - in Wahrheit den Kläger persönlich klagen wollte und sich nur in der Parteibezeichnung (MV) vergriffen hatte, ist die von ihm vertretene Auffassung, er könne die Parteibezeichnung auch noch nachträglich, nämlich erst im Exekutionsverfahren, berichtigen, weil sich ja aus dem Klagevorbringen ergebe, welches Rechtssubjekt er gemeint habe, nicht völlig unvertretbar. Wenn auch der Beklagte den Versuch unterlassen hat, die notwendige Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei zu beantragen (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO), kann ihm doch nicht ein grober Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden, zumal er die Exekutionsanträge beim Titelgericht eingebracht hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 168/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 168/93
    Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 505

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022799

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0040OB00168_9300000_003