Entscheidungsgründe:
Da der Beklagte die ihm mit schriftlichem Beschluß aufgetragene Klagebeantwortung (§ 243 Abs.4 ZPO) nicht rechtzeitig überreichte, fällte das Erstgericht auf Antrag der Klägerin ein Veräumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens. Nach dem Vorbringen der Klägerin war Karl M*** bis Oktober 1982 "Pächter" des Grundstückes Prater Nr.34, auf dem eine Spielhalle errichtet ist. Karl M*** hatte der Klägerin einen vom Spielhallenbetrieb räumlich getrennten, direkt von der Straße zu betretenden Geschäftsraum für die Saison der Jahre 1982 bis 1985 vermietet. Die Klägerin verkaufte in dem gemieteten Lokal Speiseeis, zuletzt in der Saison 1982 vom 24.März 1982 bis 7. November 1982. Vom 7.November 1982 bis 11.Dezember 1982 war sie im Ausland. Karl M*** verkaufte seinen Vergnügungsbetrieb an Kurt A***. Zwischen dem 7.November 1982 und dem 11.Dezember 1982 räumten der Beklagte und Max A*** im Auftrag des Kurt A*** das Geschäftslokal der Klägerin und brachten die Fahrnisse in die Spielhalle. Am 22. Dezember 1982Da der Beklagte die ihm mit schriftlichem Beschluß aufgetragene Klagebeantwortung (Paragraph 243, Absatz 4, ZPO) nicht rechtzeitig überreichte, fällte das Erstgericht auf Antrag der Klägerin ein Veräumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens. Nach dem Vorbringen der Klägerin war Karl M*** bis Oktober 1982 "Pächter" des Grundstückes Prater Nr.34, auf dem eine Spielhalle errichtet ist. Karl M*** hatte der Klägerin einen vom Spielhallenbetrieb räumlich getrennten, direkt von der Straße zu betretenden Geschäftsraum für die Saison der Jahre 1982 bis 1985 vermietet. Die Klägerin verkaufte in dem gemieteten Lokal Speiseeis, zuletzt in der Saison 1982 vom 24.März 1982 bis 7. November 1982. Vom 7.November 1982 bis 11.Dezember 1982 war sie im Ausland. Karl M*** verkaufte seinen Vergnügungsbetrieb an Kurt A***. Zwischen dem 7.November 1982 und dem 11.Dezember 1982 räumten der Beklagte und Max A*** im Auftrag des Kurt A*** das Geschäftslokal der Klägerin und brachten die Fahrnisse in die Spielhalle. Am 22. Dezember 1982
brachte die Klägerin gegen den Beklagten und gegen Max A*** eine Besitzstörungsklage ein. Der Endbeschluß wurde am 30.September 1985 zugestellt, worauf Kurt A*** der Klägerin am 5.November 1985 die Schlüssel zum Lokal ausfolgte. Die Klägerin erlitt infolge der Behinderung in der Benützung des Geschäftslokales einen Verdienstentgang pro Saison von S 113.000,--
zusammen somit S 339.000,--. Den Ersatz dieses Schadens begehrt sie vom Beklagten und von Kurt und Max A*** zur ungeteilten Hand. Der Beklagte und Max A*** hätten durch die Entfernung der Fahrnisse der Klägerin aus dem Geschäftslokal, "wobei der Eisverkauf durch den Beklagten betrieben worden sei", die Klägerin an der Benützung des Geschäftslokales bis zur Schlüsselübergabe behindert. Gegen Kurt und Max A*** trat am 24.April 1986 Ruhen des Verfahrens ein (AS 29). Das Berufungsgericht verneinte die vom Beklagten behauptete Unschlüssigkeit der Klage und gab seiner Berufung nicht Folge. Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Beizupflichten ist der Revision darin, daß die Klägerin nach den Klagsbehauptungen mit Karl M*** hinsichtlich des einen Geschäftsraumes ein Unterbestandverhältnis begründete. Richtig ist auch, daß die Beendigung des Hauptmietverhältnisses aus welchem Grund immer grundsätzlich auch das Erlöschen des Untermietverhältnisses bewirkt (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 1112; MietSlg.23.154 ua). Bei Eintritt eines neuen Hauptmieters in ein bestehendes Mietverhältnis, wie etwa beim Wohnungstausch, kommt es jedoch nicht zum Erlöschen des Hauptmietverhältnisses. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist in einem solchen Fall § 1120 ABGB analog anzuwenden, sodaß der Unterbestandnehmer erst nach gehöriger Aufkündigung weichen muß (MietSlg.4985, 2855; Würth aaO Rdz 3 zu § 1120). Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten aber darin, daß ein Pachtverhältnis vorliegt. Für die rechtliche Qualifikation eines Rechtsverhältnisses kommt es nicht auf dessen Bezeichnung, sondern auf dessen Inhalt an. Es ist daher unerheblich, daß die Klägerin Karl M*** und Kurt A*** als Pächter bezeichnete. Nach ihrem Sachvorbringen wurde ein Grundstück mit einer darauf errichteten Spielhalle in Bestand genommen, sodaß im Verhältnis zum Eigentümer der Bestandsache in Wahrheit kein Pachtverhältnis, sondern eine Geschäftsraummiete vorliegt, für die gemäß § 1 Abs.1 des MRG die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten.Beizupflichten ist der Revision darin, daß die Klägerin nach den Klagsbehauptungen mit Karl M*** hinsichtlich des einen Geschäftsraumes ein Unterbestandverhältnis begründete. Richtig ist auch, daß die Beendigung des Hauptmietverhältnisses aus welchem Grund immer grundsätzlich auch das Erlöschen des Untermietverhältnisses bewirkt (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 1112,; MietSlg.23.154 ua). Bei Eintritt eines neuen Hauptmieters in ein bestehendes Mietverhältnis, wie etwa beim Wohnungstausch, kommt es jedoch nicht zum Erlöschen des Hauptmietverhältnisses. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist in einem solchen Fall Paragraph 1120, ABGB analog anzuwenden, sodaß der Unterbestandnehmer erst nach gehöriger Aufkündigung weichen muß (MietSlg.4985, 2855; Würth aaO Rdz 3 zu Paragraph 1120,). Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten aber darin, daß ein Pachtverhältnis vorliegt. Für die rechtliche Qualifikation eines Rechtsverhältnisses kommt es nicht auf dessen Bezeichnung, sondern auf dessen Inhalt an. Es ist daher unerheblich, daß die Klägerin Karl M*** und Kurt A*** als Pächter bezeichnete. Nach ihrem Sachvorbringen wurde ein Grundstück mit einer darauf errichteten Spielhalle in Bestand genommen, sodaß im Verhältnis zum Eigentümer der Bestandsache in Wahrheit kein Pachtverhältnis, sondern eine Geschäftsraummiete vorliegt, für die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des MRG die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten.
Karl M*** veräußerte das in den gemieteten Geschäftsräumlichkeiten betriebene Unternehmen an Kurt A***. Offen bleibt nach dem Klagsvorbringen, ob Kurt A*** das Unternehmen fortführt. Diese Unklarheit hat aber nicht die Unschlüssigkeit der Klage zur Folge. Führte der Erwerber Karl A*** das erworbene Unternehmen fort, kam es nach § 12 Abs.3 MRG kraft Gesetzes zu seinem Eintritt in das Mietverhältnis über die Geschäftsräume, sodaß nach den oben dargelegten Grundsätzen ein Erlöschen des Unterbestandverhältnisses der Klägerin auszuschließen ist und es einer Kündigung bedurft hätte. Eine Kündigung der Klägerin erfolgte hier jedoch nicht. Lag eine Unternehmensfortführung nicht vor, führte die Unternehmensveräußerung nicht schon zur Beendigung des Mietverhältnisses des Veräußerers mit dem Vermieter. Einer Kündigung durch den Vermieter könnte nur nicht der gesetzliche Vertragseintritt nach § 12 Abs.3 MRG bzw. das Vorliegen des gespaltenen Mietverhältnisses nach der alten Rechtslage entgegengehalten werden. Eine Kündigung des Karl M*** durch den Vermieter erfolgte aber nach den Klagsangaben gleichfalls nicht. Der Meinung des Beklagten, daß das Unterbestandverhältnis der Klägerin mit der Unternehmensübertragung auf Kurt A*** aufgelöst wurde, kann daher nach dem der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht gefolgt werden. Die Beweislast für eine Auflösung des Unterbestandverhältnisses hätte im übrigen nach den allgemeinen Beweislastregeln den Beklagten getroffen. Für die Klägerin genügte es, den wirksamen Abschluß eines Unterbestandverhältnisses dazutun. Stand der Klägerin aber ein Unterbestandrecht zu, war dieses auch von einem Dritten, wie hier dem Beklagten, zu achten. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß auch Forderungsrechte, unbeschadet des Umstandes, daß es sich nur um relative Rechte handelt, gegen Beeinträchtigung durch Dritte geschützt sind. Es ist zwar nicht jeder Eingriff in die Gläubigerrechte durch einen Dritten rechtswidrig (Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 40 f mwN). Als rechtswidrig wird in Lehre und Rechtsprechung jedenfalls die Verleitung des Schuldners zum Vertragsbruch angesehen (Koziol aaO 48 mwN; MietSlg.31.248 mwN).Karl M*** veräußerte das in den gemieteten Geschäftsräumlichkeiten betriebene Unternehmen an Kurt A***. Offen bleibt nach dem Klagsvorbringen, ob Kurt A*** das Unternehmen fortführt. Diese Unklarheit hat aber nicht die Unschlüssigkeit der Klage zur Folge. Führte der Erwerber Karl A*** das erworbene Unternehmen fort, kam es nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG kraft Gesetzes zu seinem Eintritt in das Mietverhältnis über die Geschäftsräume, sodaß nach den oben dargelegten Grundsätzen ein Erlöschen des Unterbestandverhältnisses der Klägerin auszuschließen ist und es einer Kündigung bedurft hätte. Eine Kündigung der Klägerin erfolgte hier jedoch nicht. Lag eine Unternehmensfortführung nicht vor, führte die Unternehmensveräußerung nicht schon zur Beendigung des Mietverhältnisses des Veräußerers mit dem Vermieter. Einer Kündigung durch den Vermieter könnte nur nicht der gesetzliche Vertragseintritt nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG bzw. das Vorliegen des gespaltenen Mietverhältnisses nach der alten Rechtslage entgegengehalten werden. Eine Kündigung des Karl M*** durch den Vermieter erfolgte aber nach den Klagsangaben gleichfalls nicht. Der Meinung des Beklagten, daß das Unterbestandverhältnis der Klägerin mit der Unternehmensübertragung auf Kurt A*** aufgelöst wurde, kann daher nach dem der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht gefolgt werden. Die Beweislast für eine Auflösung des Unterbestandverhältnisses hätte im übrigen nach den allgemeinen Beweislastregeln den Beklagten getroffen. Für die Klägerin genügte es, den wirksamen Abschluß eines Unterbestandverhältnisses dazutun. Stand der Klägerin aber ein Unterbestandrecht zu, war dieses auch von einem Dritten, wie hier dem Beklagten, zu achten. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß auch Forderungsrechte, unbeschadet des Umstandes, daß es sich nur um relative Rechte handelt, gegen Beeinträchtigung durch Dritte geschützt sind. Es ist zwar nicht jeder Eingriff in die Gläubigerrechte durch einen Dritten rechtswidrig (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 40 f mwN). Als rechtswidrig wird in Lehre und Rechtsprechung jedenfalls die Verleitung des Schuldners zum Vertragsbruch angesehen (Koziol aaO 48 mwN; MietSlg.31.248 mwN).