Rechtssatz RS0021177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021177
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Rechtssatz
§ 1120 ABGB ist auch für das Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter anwendbar, wenn ein neuer Mieter an Stelle des alten in den Hauptmietvertrag eintritt.Paragraph 1120, ABGB ist auch für das Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter anwendbar, wenn ein neuer Mieter an Stelle des alten in den Hauptmietvertrag eintritt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 406/53
Entscheidungstext OGH 05.06.1953 2 Ob 406/53
Veröff: SZ 26/149
- 3 Ob 238/57
Entscheidungstext OGH 29.05.1957 3 Ob 238/57
- 7 Ob 138/65
Entscheidungstext OGH 26.05.1965 7 Ob 138/65
Beisatz: Dies hat aber auch dann zu gelten, wenn der bisherige Hauptmieter einem anderen das Mietobjekt überlässt und dieser dadurch der neue Mieter werden kann, jedoch nicht der Weg einer Übertragung der Mietrechte gewählt wird, sondern der bisherige Hauptmietvertrag einverständlich aufgelöst und ein neuer abgeschlossen wird. (T1) Veröff: MietSlg 17232
- 7 Ob 691/86
Entscheidungstext OGH 18.12.1986 7 Ob 691/86
Beisatz: Da es nicht zum Erlöschen des Hauptmietverhältnisses kommt, muss der Unterbestandnehmer erst nach gehöriger Aufkündigung weichen. (T2)
- 5 Ob 2258/96m
Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 2258/96m
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Es liegt ein der Entscheidung MietSlg 17.232 vergleichbarer Fall vor, weil der Hauseigentümer den neuen Mietvertrag unter Wahrung der Rechte des Untermieters abgeschlossen hat. Eine solche Vorgangsweise kann dem Hauseigentümer nicht verwehrt werden. Daraus folgt, dass der neue Hauptmieter das bestehende Untermietverhältnis fortsetzt, also das Vertragsverhältnis mit dem ursprünglichen Inhalt gegen sich gelten lassen muss; die materiellrechtlichen Bestimmungen des § 14 MG sind daher weiterhin für die Beurteilung der zulässigen Höhe des Untermietzinses mit der Rechtsfolge anzuwenden, dass die in der Verletzung der Bestimmung des § 14 MG gelegene Teilnichtigkeit der Zinsvereinbarung auch rückwirkend geltend gemacht werden kann, wogegen § 26 MRG nur auf Untermietzinse anzuwenden ist, die erst nach dem 31.12.1981 vereinbart wurden. (T3)
- 5 Ob 245/97h
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 245/97h
- 5 Ob 73/08h
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 73/08h
Beisatz: Bei Untermietverhältnissen vollzieht sich die Vertragsübernahme mit dem Wechsel in den Hauptmietrechten. (T4)
- 6 Ob 13/11x
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 13/11x
Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0021177
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19530605_OGH0002_0020OB00406_5300000_001