In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ZVR 1988/31 (= SZ 59/195 = JBl 1987, 188) war die Frage zu beantworten, ob der alkoholisierte Lenker eines Fahrzeuges, der einen Unfall verschuldete, bei dem er selbst zu Schaden gekommen sei, berechtigt sei, gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges, mit dem er den Unfall verschuldete, Ersatzansprüche zu stellen und ob der Lenker als "geschädigter Dritter" gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherten und dessen Haftpflichtversicherer im Sinne des § 63 Abs 1 KFG anzusehen sei. Zu beurteilen waren die Schadenersatzansprüche eines alkoholisierten Motorradlenkers, dem das Motorrad vom ebenfalls alkoholisierten Eigentümer zum Lenken überlassen wurde und der bei einem selbst verschuldeten Unfall - ebenso wie der Eigentümer - schwerst verletzt wurde. Der Eigentümer wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung des Motorradlenkers nach § 88 Abs 1 und 4 StGB verurteilt, weil er das Fahrzeug dem Motorradlenker überlassen habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß dieser alkoholisiert war. Gegen den Lenker wurde kein Strafverfahren geführt. Dem Einwand der beklagten Versicherung, der Lenker genieße keinen Versicherungsschutz, wurde unter Berufung auf § 59a KFG, wonach die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, umfassen müsse, entgegengehalten, daß unter einer "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen" nicht nur jene des EKHG sondern auch die Schadenersatznormen des ABGB zu verstehen seien. Durch die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Eigentümers stehe dessen Verschulden und somit die Haftung des Versicherers fest. Die damals beklagte Versicherung hatte ein 25%iges Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers zugestanden. Da der damalige Kläger das Fahrzeug mit Willen des Eigentümers gelenkt habe, sei er als Mitversicherter im Sinne des § 59a Abs 3 KFG anzusehen und als solcher berechtigt, seinen Anspruch selbständig gegen die Versicherung geltend zu machen. Dem Lenker komme auch die Eigenschaft des "geschädigten Dritten" im Sinne des § 63 Abs 1 KFG zu. Schließlich sei die Annahme der Haftung der Versicherung nicht sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB, weil sie aus den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten sei.In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ZVR 1988/31 (= SZ 59/195 = JBl 1987, 188) war die Frage zu beantworten, ob der alkoholisierte Lenker eines Fahrzeuges, der einen Unfall verschuldete, bei dem er selbst zu Schaden gekommen sei, berechtigt sei, gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges, mit dem er den Unfall verschuldete, Ersatzansprüche zu stellen und ob der Lenker als "geschädigter Dritter" gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherten und dessen Haftpflichtversicherer im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, KFG anzusehen sei. Zu beurteilen waren die Schadenersatzansprüche eines alkoholisierten Motorradlenkers, dem das Motorrad vom ebenfalls alkoholisierten Eigentümer zum Lenken überlassen wurde und der bei einem selbst verschuldeten Unfall - ebenso wie der Eigentümer - schwerst verletzt wurde. Der Eigentümer wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung des Motorradlenkers nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB verurteilt, weil er das Fahrzeug dem Motorradlenker überlassen habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß dieser alkoholisiert war. Gegen den Lenker wurde kein Strafverfahren geführt. Dem Einwand der beklagten Versicherung, der Lenker genieße keinen Versicherungsschutz, wurde unter Berufung auf Paragraph 59 a, KFG, wonach die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, umfassen müsse, entgegengehalten, daß unter einer "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen" nicht nur jene des EKHG sondern auch die Schadenersatznormen des ABGB zu verstehen seien. Durch die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Eigentümers stehe dessen Verschulden und somit die Haftung des Versicherers fest. Die damals beklagte Versicherung hatte ein 25%iges Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers zugestanden. Da der damalige Kläger das Fahrzeug mit Willen des Eigentümers gelenkt habe, sei er als Mitversicherter im Sinne des Paragraph 59 a, Absatz 3, KFG anzusehen und als solcher berechtigt, seinen Anspruch selbständig gegen die Versicherung geltend zu machen. Dem Lenker komme auch die Eigenschaft des "geschädigten Dritten" im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, KFG zu. Schließlich sei die Annahme der Haftung der Versicherung nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, ABGB, weil sie aus den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten sei.
Im vorliegenden Fall sind - wie vom Berufungsgericht bereits
zutreffend ausgeführt - die am Unfallstag in Kraft getretenen
Bestimmungen des KHVG 1994 anzuwenden. Nach § 2 Abs 1 dieses Gesetzes
umfaßt die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr
unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder
mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des
versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden
......... Nach Abs 2 sind jedenfalls der Eigentümer, der Halter und
Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des
Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden
.......... mitversichert.
Auszugehen ist davon, daß der Beklagten das Fahrzeug vom Eigentümer überlassen wurde und sie es daher mit dessen Willen lenkte. Damit ist sie grundsätzlich "Mitversicherte" im Sinne des § 2 Abs 2 KHVG 1994, weil die Frage der Lenkerberechtigung für die Beurteilung der Frage, ob der Lenker das Fahrzeug "mit Willen des Halters" lenkte ohne Bedeutung ist und die Berechtigung des Lenkers nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu definieren ist (ZVR 1962/121; ZVR 1965/250). Zutreffend hat auch das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß derjenige, der das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt mit Willen des Halters lenkte, berechtigt ist, seinen Anspruch selbständig gegen den Versicherer geltend zu machen (vgl ZVR 1977/80 und 308). Die Beklagte ist daher nach der an Stelle des § 63 KFG nunmehr geltenden Bestimmung des § 26 KHVG ebenfalls als "geschädigte Dritte" anzusehen und als solche berechtigt, ihre Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Halters direkt geltend zu machen. Die in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung SZ 59/195 dargelegten Grundsätze finden auch hier Anwendung. Die klagende Partei hat daher grundsätzlich für das zivilrechtliche Verschulden ihres Versicherten (des Fahrzeugeigentümers) einzustehen.Auszugehen ist davon, daß der Beklagten das Fahrzeug vom Eigentümer überlassen wurde und sie es daher mit dessen Willen lenkte. Damit ist sie grundsätzlich "Mitversicherte" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, KHVG 1994, weil die Frage der Lenkerberechtigung für die Beurteilung der Frage, ob der Lenker das Fahrzeug "mit Willen des Halters" lenkte ohne Bedeutung ist und die Berechtigung des Lenkers nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu definieren ist (ZVR 1962/121; ZVR 1965/250). Zutreffend hat auch das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß derjenige, der das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt mit Willen des Halters lenkte, berechtigt ist, seinen Anspruch selbständig gegen den Versicherer geltend zu machen vergleiche ZVR 1977/80 und 308). Die Beklagte ist daher nach der an Stelle des Paragraph 63, KFG nunmehr geltenden Bestimmung des Paragraph 26, KHVG ebenfalls als "geschädigte Dritte" anzusehen und als solche berechtigt, ihre Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Halters direkt geltend zu machen. Die in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung SZ 59/195 dargelegten Grundsätze finden auch hier Anwendung. Die klagende Partei hat daher grundsätzlich für das zivilrechtliche Verschulden ihres Versicherten (des Fahrzeugeigentümers) einzustehen.
Das Berufungsgericht hat ein solches Verschulden in der Überlassung des Fahrzeuges an die Beklagte durch den Eigentümer im Bewußtsein ihrer Alkoholisierung und der fehlenden Lenkerberechtigung erblickt. Auch dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Der Fahrzeugeigentümer hat nämlich durch sein Verhalten (Überlassung seines Fahrzeuges an eine minderjährige, alkoholisierte und nicht lenkerberechtigte Fahrerin) erst die Voraussetzung geschaffen, das Fahrzeug zweckwidrig zu benützen; er hat somit sich und andere krass gefährdet. Damit trifft ihn ein Verschulden an der Überlassung des Fahrzeuges an die Beklagte. Dieses Verschulden ist auch ohne strafgerichtliche Verurteilung des Fahrzeugeigentümers evident.
Das Berufungsgericht hat in seinem Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision darauf verwiesen, daß in der bereits mehrfach genannten Entscheidung auf die bereits gefestigte Judikatur, wonach ein gegen den Halter gerichtetes Begehren eines bei einer Schwarzfahrt verletzten Beifahrers rechtsmißbräuchlich sei (vgl ZVR 1995/41; 1992/69), nicht ausdrücklich Bezug genommen worden sei und somit ein Wertungswiderspruch nicht ausgeschlossen werden könne.Das Berufungsgericht hat in seinem Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision darauf verwiesen, daß in der bereits mehrfach genannten Entscheidung auf die bereits gefestigte Judikatur, wonach ein gegen den Halter gerichtetes Begehren eines bei einer Schwarzfahrt verletzten Beifahrers rechtsmißbräuchlich sei vergleiche ZVR 1995/41; 1992/69), nicht ausdrücklich Bezug genommen worden sei und somit ein Wertungswiderspruch nicht ausgeschlossen werden könne.
Dazu ist zunächst auszuführen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1962/22; ZVR 1983/201; SZ 53/151; ZVR 1992/69; ZVR 1995/41) das gegen den Halter gerichtete Begehren eines bei einer Schwarzfahrt verletzten Fahrzeuginsassen als rechtsmißbräuchlich angesehen wurde, wenn dem Verletzten die Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme durch den Lenker bekannt war. In jüngster Zeit wurde allerdings dazu ausgesprochen, daß es sich dabei im Übereinklang mit der Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht II2 538 FN 162; Reischauer in Rummel2, Rz 59 zu § 1295), nicht um eine unzulässige Rechtsausübung, sondern um ein echtes Handeln auf eigene Gefahr handelt. Das Ersatzbegehren bezwecke in der Regel etwas anderes, als den anderen zu schädigen. Dies führe dazu, daß der Halter des Kraftfahrzeuges dem gegenüber, der an der Schwarzfahrt in Kenntnis der Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme durch den Lenker teilgenommen habe, nicht hafte. Die Pflicht zur Verhinderung von Schwarzfahrten bestehe nämlich nicht gegenüber Personen, die sich wissentlich an einer Schwarzfahrt beteiligten (2 Ob 44/95 [unter Berufung auf Hans Stoll, Handeln auf eigene Gefahr, 53 f], 2 Ob 75/97m).Dazu ist zunächst auszuführen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1962/22; ZVR 1983/201; SZ 53/151; ZVR 1992/69; ZVR 1995/41) das gegen den Halter gerichtete Begehren eines bei einer Schwarzfahrt verletzten Fahrzeuginsassen als rechtsmißbräuchlich angesehen wurde, wenn dem Verletzten die Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme durch den Lenker bekannt war. In jüngster Zeit wurde allerdings dazu ausgesprochen, daß es sich dabei im Übereinklang mit der Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht II2 538 FN 162; Reischauer in Rummel2, Rz 59 zu Paragraph 1295,), nicht um eine unzulässige Rechtsausübung, sondern um ein echtes Handeln auf eigene Gefahr handelt. Das Ersatzbegehren bezwecke in der Regel etwas anderes, als den anderen zu schädigen. Dies führe dazu, daß der Halter des Kraftfahrzeuges dem gegenüber, der an der Schwarzfahrt in Kenntnis der Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme durch den Lenker teilgenommen habe, nicht hafte. Die Pflicht zur Verhinderung von Schwarzfahrten bestehe nämlich nicht gegenüber Personen, die sich wissentlich an einer Schwarzfahrt beteiligten (2 Ob 44/95 [unter Berufung auf Hans Stoll, Handeln auf eigene Gefahr, 53 f], 2 Ob 75/97m).
Auch hier hat sich die klagende Partei darauf berufen, die Beklagte habe "eigenverantwortlich", also auf eigene Gefahr gehandelt, ihr Begehren sei daher rechtsmißbräuchlich.
Dazu wurde erwogen.
Von einem "Handeln auf eigene Gefahr" wird dann gesprochen, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt. "Echtes" Handeln auf eigene Gefahr ist dann gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenen obliegen, die die Gefahr kannten oder erkennen konnten und denen daher eine Selbstsicherung zumutbar war. Ein solches Handeln auf eigene Gefahr setzt daher dort ein, wo die Schutzpflichten oder Schutzgarantien des Gefährders aufhören. "Unechtes" Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder rechtswidrig, und die Selbstgefährdung des Geschädigten kann nur als Mitverschulden über § 1304 ABGB zu einer Einschränkung der Haftung führen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 4/38; SZ 60/236).Von einem "Handeln auf eigene Gefahr" wird dann gesprochen, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt. "Echtes" Handeln auf eigene Gefahr ist dann gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenen obliegen, die die Gefahr kannten oder erkennen konnten und denen daher eine Selbstsicherung zumutbar war. Ein solches Handeln auf eigene Gefahr setzt daher dort ein, wo die Schutzpflichten oder Schutzgarantien des Gefährders aufhören. "Unechtes" Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder rechtswidrig, und die Selbstgefährdung des Geschädigten kann nur als Mitverschulden über Paragraph 1304, ABGB zu einer Einschränkung der Haftung führen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 4/38; SZ 60/236).
In den zitierten "Schwarzfahrtfällen" lag nach den oben dargelegten Erwägungen "echtes" Handeln auf eigene Gefahr vor, weil Schutzpflichten zur Verhinderung von Schwarzfahrten jedenfalls nicht gegenüber Personen bestehen, die sich wissentlich an einer Schwarzfahrt beteiligen.
Der vorliegende Sachverhalt kann aber nicht nach diesen Kriterien beurteilt werden. Insoweit liegt der vom Berufungsgericht möglicherweise erblickte Wertungswiderspruch nicht vor.
Auszugehen ist davon, daß der Eigentümer sein Fahrzeug wissentlich an eine alkoholisierte, unbefugte Minderjährige für verkehrswidrige und von der Gemeinschaft aller redlich Denkenden verpönten Zwecke (Autosurfen) überließ. Ihn trafen gegenüber der Minderjährigen Schutzpflichten, um ein derartiges Vorhaben zu verhindern. Damit liegt "unechtes" Handeln der Beklagten auf eigene Gefahr vor. Ihre tatsächlich vorhandene Selbstgefährdung ist daher im Rahmen des Mitverschuldenseinwandes zu berücksichtigen.
Der erkennende Senat hält unter Berücksichtigung aller Umstände (Strafgerichtliche Verurteilung der Beklagten, deren Alter und erkennbare Alkoholisierung, Teilnahme des Eigentümers beim "Autosurfen") auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung angemessen. Jedenfalls kann auch das Mitverschulden des Eigentümers bei diesem Sachverhalt nicht vernachlässigt werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.