Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil es zur Frage, ob derjenige, der den unbefugten Benutzer eines Staplers einweist, als Teilnehmer an der Schwarzfahrt oder als geschützter Dritter anzusehen ist, an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß Arbeitnehmer zum Führen vom Staplern nur dann herangezogen werden dürften, wenn sie die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 6.6.1975 über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten besitzen. Gemäß § 9 Arbeitnehmerschutzgesetz sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb auf die bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit in dem für sie in Betracht kommenden Umfang aufmerksam zu machen. Diese Vorschriften verpflichteten einen Arbeitgeber, dafür zu sorgen, daß nur die tatsächlich Berechtigten die am Betriebsgelände vorhandenen Maschinen in Betrieb nehmen können. Die beklagte Partei sei dieser ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, das Erstgericht habe zu Recht ein Organisationsverschulden angenommen. Daraus ergebe sich, daß die Beklagte gegen Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB verstoßen habe.Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß Arbeitnehmer zum Führen vom Staplern nur dann herangezogen werden dürften, wenn sie die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 6.6.1975 über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten besitzen. Gemäß Paragraph 9, Arbeitnehmerschutzgesetz sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb auf die bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit in dem für sie in Betracht kommenden Umfang aufmerksam zu machen. Diese Vorschriften verpflichteten einen Arbeitgeber, dafür zu sorgen, daß nur die tatsächlich Berechtigten die am Betriebsgelände vorhandenen Maschinen in Betrieb nehmen können. Die beklagte Partei sei dieser ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, das Erstgericht habe zu Recht ein Organisationsverschulden angenommen. Daraus ergebe sich, daß die Beklagte gegen Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB verstoßen habe.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liege auch kein echtes Handeln auf eigene Gefahr vor. Vielmehr seien nur die Voraussetzungen des "unechten Handelns auf eigene Gefahr" gegeben, weil der Kläger den Stapler nicht selbst gelenkt, sondern den Zeugen T***** lediglich eingewiesen habe. Der Kläger habe nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt, sondern nur in Erfüllung eines Arbeitsauftrages und mittelbar damit auch im Interesse der beklagten Partei. Der Kläger sei auch nicht Teilnehmer an der Schwarzfahrt gewesen, weil er weder im oder auf dem von T***** gelenkten Stapler mitgefahren sei noch durch seine Tätigkeit die Fahrt erst ermöglicht habe. Die Tätigkeit des Klägers sei lediglich darin bestanden, den mit dem Hubstapler fahrenden Zeugen T***** einzuweisen. Durch diese Tätigkeit werde der Kläger keinesfalls zum Teilnehmer an der Schwarzfahrt.
Schließlich habe die beklagte Partei die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung niemals erhoben.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Frage, ob das EKHG auf den gegenständichen Unfall mit dem Stapler Anwendung findet, unerörtert bleiben kann, weil jedenfalls ein Handeln des Beklagten auf eigene Gefahr vorliegt. Von einem solchen wird dann gesprochen, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt (Koziol, Haftpflichtrecht I2, 96); es ist dann anzunehmen, wenn der Verletzte erkannt hat, daß er sich in eine besondere Gefahrenlage begibt, die über die normale Gefährlichkeit hinausgeht (ZVR 1959/98). Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1962/22; ZVR 1983/201; SZ 53/151; ZVR 1992/69; ZVR 1995/41), daß das gegen den Halter gerichtete Begehren eines bei einer Schwarzfahrt verletzten Fahrzeuginsassen rechtsmißbräuchlich ist, wenn dem Verletzten die Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme durch den Lenker bekannt war. Dabei handelt es sich aber, wie die Lehre zutreffend ausführt (Koziol, aaO, II2 538 FN 162; Reischauer in Rummel2, Rz 59 zu § 1295), nicht um unzulässige Rechtsausübung, weil das Ersatzbegehren in der Regel etwas anderes bezweckt, als den anderen zu schädigen. Vielmehr liegt echtes Handeln auf eigene Gefahr vor (vgl. auch Hans Stoll, Handeln auf eigene Gefahr, 53 f). Dies führt dazu, daß der Halter des Kraftfahrzeuges dem gegenüber, der an der Schwarzfahrt in Kenntnis der Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme durch den Lenker teilgenommen hat, nicht haftet; die Pflicht zur Verhinderung von Schwarzfahrten besteht nämlich nicht gegenüber Personen, die sich wissentlich an einer Schwarzfahrt beteiligen (Hans Stoll, aaO, 54).Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Frage, ob das EKHG auf den gegenständichen Unfall mit dem Stapler Anwendung findet, unerörtert bleiben kann, weil jedenfalls ein Handeln des Beklagten auf eigene Gefahr vorliegt. Von einem solchen wird dann gesprochen, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt (Koziol, Haftpflichtrecht I2, 96); es ist dann anzunehmen, wenn der Verletzte erkannt hat, daß er sich in eine besondere Gefahrenlage begibt, die über die normale Gefährlichkeit hinausgeht (ZVR 1959/98). Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1962/22; ZVR 1983/201; SZ 53/151; ZVR 1992/69; ZVR 1995/41), daß das gegen den Halter gerichtete Begehren eines bei einer Schwarzfahrt verletzten Fahrzeuginsassen rechtsmißbräuchlich ist, wenn dem Verletzten die Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme durch den Lenker bekannt war. Dabei handelt es sich aber, wie die Lehre zutreffend ausführt (Koziol, aaO, II2 538 FN 162; Reischauer in Rummel2, Rz 59 zu Paragraph 1295,), nicht um unzulässige Rechtsausübung, weil das Ersatzbegehren in der Regel etwas anderes bezweckt, als den anderen zu schädigen. Vielmehr liegt echtes Handeln auf eigene Gefahr vor vergleiche auch Hans Stoll, Handeln auf eigene Gefahr, 53 f). Dies führt dazu, daß der Halter des Kraftfahrzeuges dem gegenüber, der an der Schwarzfahrt in Kenntnis der Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme durch den Lenker teilgenommen hat, nicht haftet; die Pflicht zur Verhinderung von Schwarzfahrten besteht nämlich nicht gegenüber Personen, die sich wissentlich an einer Schwarzfahrt beteiligen (Hans Stoll, aaO, 54).
Richtig ist zwar, daß der Kläger im vorliegenden Fall nicht auf dem Stapler gefahren ist, sondern den Fahrer des Staplers eingewiesen hat. Doch haben der Kläger und Wolfgang T***** gemeinsam den Stapler benutzt, um das Klimagerät zu transportieren; dabei übernahm Wolfgang T***** die Rolle des Lenkers und der Kläger die Rolle des Einweisers. Die beiden handelten im gemeinsamen Interesse, das Klimagerät vom Zwischenlager zum Aufstellungsort zu bringen; in diesem Sinne hat sich der Kläger an der Schwarzfahrt des Wolfgang T***** beteiligt und bestand daher im Sinne der Ausführungen von Hans Stoll, aaO, ihm gegenüber keine Pflicht zur Verhinderung von Schwarzfahrten.
Das Berufungsgericht ist daher zu Recht von einem echten Handeln auf eigene Gefahr ausgegangen und hat aus diesem Grunde das Klagebegehren abgewiesen. Dieser Abweisungsgrund kommt sowohl zum Tragen, wenn man von der Anwendbarkeit des EKHG ausgeht als auch dann, wenn man dies verneint. Wenngleich von der beklagten Partei nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben worden ist, hat sie doch geltend gemacht, der Kläger und T***** hätten den Stapler unbefugt benutzt. Das Berufungsgericht konnte daher, ohne über das Vorbringen der beklagten Partei hinauszugehen, aufgrund der unbefugten Benutzung das Klagebegehren wegen Handelns auf eigene Gefahr abweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.