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Rechtssatz RS0038795×

Rechtssatz RS0038795

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038795

Geschäftszahl

2Ob298/58; 2Ob364/64; 2Ob126/70; 2Ob44/95; 7Ob196/99w

Entscheidungsdatum

14.07.1999

Rechtssatz

1) "Stillschweigender Haftungsverzicht" und "Handeln auf eigene Gefahr" sind nur anzuwenden, wenn der (später) Verletzte erkannt hat, daß er sich in eine besondere Gefahrenlage begibt.

2) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit umfaßt der Haftungsverzicht nur dann, wenn sich diese aus den gefahrenerhöhenden, dem Fahrgast bekannten Umständen (zB Übermüdung oder Alkoholgenuß des Fahrers) ergibt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 298/58
    Entscheidungstext OGH 02.10.1958 2 Ob 298/58
    Veröff: ZVR 1959/98 S 98
  • 2 Ob 364/64
    Entscheidungstext OGH 18.03.1965 2 Ob 364/64
    Veröff: ZVR 1966/57 S 69
  • 2 Ob 126/70
    Entscheidungstext OGH 16.04.1970 2 Ob 126/70
    Beisatz: Fahrt auf einem Traktor, der umzustürzen droht. (T1)
  • 2 Ob 44/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 2 Ob 44/95
    nur: "Stillschweigender Haftungsverzicht" und "Handeln auf eigene Gefahr" sind nur anzuwenden, wenn der (später) Verletzte erkannt hat, daß er sich in eine besondere Gefahrenlage begibt. (T2)
  • 7 Ob 196/99w
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 196/99w
    Vgl aber; Beisatz: Wenn sich jemand an einem Motorradrennen beteilige, an einer gefährlichen Sportveranstaltung teilnehme, mit einem betrunkenen Lenker fahre oder sich bewußt in ein nicht betriebsfähiges Fahrzeug setze und dabei zu Schaden komme, habe er bewußt eine besondere Gefahrenlage in Kauf genommen und müsse die Folgen auf sich nehmen. (T3) Beisatz: Handeln auf eigene Gefahr ist nicht mit einem stillschweigenden Haftungsverzicht gleichzusetzen; beim Handeln auf eigene Gefahr ist die tatsächliche Selbstgefährdung entscheidend, nicht aber die (Fiktion der) Abgabe einer Einwilligungserklärung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0038795

Dokumentnummer

JJR_19581002_OGH0002_0020OB00298_5800000_001