Rechtssatz RS0038795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038795
Geschäftszahl
2Ob298/58; 2Ob364/64; 2Ob126/70; 2Ob44/95; 7Ob196/99w
Entscheidungsdatum
14.07.1999
Rechtssatz
1) "Stillschweigender Haftungsverzicht" und "Handeln auf eigene Gefahr" sind nur anzuwenden, wenn der (später) Verletzte erkannt hat, daß er sich in eine besondere Gefahrenlage begibt.
2) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit umfaßt der Haftungsverzicht nur dann, wenn sich diese aus den gefahrenerhöhenden, dem Fahrgast bekannten Umständen (zB Übermüdung oder Alkoholgenuß des Fahrers) ergibt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 298/58
Entscheidungstext OGH 02.10.1958 2 Ob 298/58
Veröff: ZVR 1959/98 S 98
- 2 Ob 364/64
Entscheidungstext OGH 18.03.1965 2 Ob 364/64
Veröff: ZVR 1966/57 S 69
- 2 Ob 126/70
Entscheidungstext OGH 16.04.1970 2 Ob 126/70
Beisatz: Fahrt auf einem Traktor, der umzustürzen droht. (T1)
- 2 Ob 44/95
Entscheidungstext OGH 08.06.1995 2 Ob 44/95
nur: "Stillschweigender Haftungsverzicht" und "Handeln auf eigene Gefahr" sind nur anzuwenden, wenn der (später) Verletzte erkannt hat, daß er sich in eine besondere Gefahrenlage begibt. (T2)
- 7 Ob 196/99w
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 196/99w
Vgl aber; Beisatz: Wenn sich jemand an einem Motorradrennen beteilige, an einer gefährlichen Sportveranstaltung teilnehme, mit einem betrunkenen Lenker fahre oder sich bewußt in ein nicht betriebsfähiges Fahrzeug setze und dabei zu Schaden komme, habe er bewußt eine besondere Gefahrenlage in Kauf genommen und müsse die Folgen auf sich nehmen. (T3) Beisatz: Handeln auf eigene Gefahr ist nicht mit einem stillschweigenden Haftungsverzicht gleichzusetzen; beim Handeln auf eigene Gefahr ist die tatsächliche Selbstgefährdung entscheidend, nicht aber die (Fiktion der) Abgabe einer Einwilligungserklärung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0038795
Dokumentnummer
JJR_19581002_OGH0002_0020OB00298_5800000_001