Begründung:
Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt betreibt die Klägerin mit ihrem Gatten gemeinsam eine Landwirtschaft. Am 8. August 1959 waren sie mit der Einbringung der Haferernte beschäftigt. Dabei ist ein zu breit beladener Erntewagen, der mit zwei Pferden bespannt war, im Scheunentor steckengeblieben. Da der Wagen mit der Kraft der Pferde allein nicht freigemacht werden konnte, haben die Klägerin und ihr Gatte den Beklagten, der mit seinem Traktor vorbeigefahren ist, ersucht, beim Freimachen des Erntewagens zu helfen. Der Beklagte und die Klägerin sind übereingekommen, dass der Beklagte von hinten mit dem Traktor an die Haferfuhre anschieben, während der Gatte der Klägerin gleichzeitig die Pferde antreiben solle. Zur Ausführung dieses Vorhabens hat der Beklagte ein 1,70 m langes Kantholz benützt, dass er zwischen dem Wagen und dem Traktor einklemmen wollte. Da dieser Balken zwar am Wagen, aber nicht am Traktor befestigt werden konnte, hat sich die Klägerin erbötig gemacht, den Balken zu halten, damit er nicht abgleite. Der Beklagte war damit einverstanden. Während des Anschiebens hat sich der Balken verschoben und der Traktor ist so nahe an den Erntewagen herangefahren, dass die Klägerin zwischen den beiden Fahrzeugen eingeklemmt wurde. Sie ist schwer verletzt worden. Der Beklagte wurde vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Schadenersatz in der oben angeführten Höhe begehrt. Das ursprünglich mit S 25.000,- begehrte Schmerzengeld hat sie mit ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 1964 auf S 40.000,- erhöht. Sie hat das alleinige Verschulden des Beklagten behauptet. Der Beklagte hat eingewendet, dass die Klägerin in seinem Betrieb als Helferin tätig geworden sei. Er hätte ihr gegenüber die Stellung eines Dienstgebers gehabt und seine Haftung sei gemäß § 333 ASVG ausgeschlossen. Außerdem hat er ein Mitverschulden der Klägerin zu 50 % behauptet. Gegen die Ausdehnung des Schmerzengeldes hat er Verjährung eingewendet.Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Schadenersatz in der oben angeführten Höhe begehrt. Das ursprünglich mit S 25.000,- begehrte Schmerzengeld hat sie mit ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 1964 auf S 40.000,- erhöht. Sie hat das alleinige Verschulden des Beklagten behauptet. Der Beklagte hat eingewendet, dass die Klägerin in seinem Betrieb als Helferin tätig geworden sei. Er hätte ihr gegenüber die Stellung eines Dienstgebers gehabt und seine Haftung sei gemäß Paragraph 333, ASVG ausgeschlossen. Außerdem hat er ein Mitverschulden der Klägerin zu 50 % behauptet. Gegen die Ausdehnung des Schmerzengeldes hat er Verjährung eingewendet.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren aus folgenden Gründen abgewiesen. Es war der Meinung, dass der Schmerzengeldanspruch der Klägerin von S 15.000,-, um den sie ihr Klagebegehren am 21. Mai 1964 ausgedehnt hat, mit Rücksicht darauf, dass sich der Unfall am 8. August 1959 ereignet hat, verjährt sei. Das Verschulden des Beklagten sei gegenüber dem eigenen Verschulden der Klägerin so gering, dass es als bedeutungslos anzusehen sei. Im Verhalten der Klägerin sei auch ein stillschweigender Haftungsverzicht und ein Handeln auf eigene Gefahr gelegen. Dieser Haftungsverzicht umfasse selbst die Haftung für grobe Fahrlässigkeit. Schließlich sei die Haftung des Beklagten auch gemäß § 333 ASVG ausgeschlossen. Der eigentliche Betriebsführer sei der Gatte der Klägerin gewesen. Die Klägerin habe sich bei Ausführungen des Unternehmens den Weisungen des Beklagten unterworfen. Der Beklagte sei als Aufseher im Betrieb des Gatten der Klägerin tätig geworden.Das Erstgericht hat das Klagebegehren aus folgenden Gründen abgewiesen. Es war der Meinung, dass der Schmerzengeldanspruch der Klägerin von S 15.000,-, um den sie ihr Klagebegehren am 21. Mai 1964 ausgedehnt hat, mit Rücksicht darauf, dass sich der Unfall am 8. August 1959 ereignet hat, verjährt sei. Das Verschulden des Beklagten sei gegenüber dem eigenen Verschulden der Klägerin so gering, dass es als bedeutungslos anzusehen sei. Im Verhalten der Klägerin sei auch ein stillschweigender Haftungsverzicht und ein Handeln auf eigene Gefahr gelegen. Dieser Haftungsverzicht umfasse selbst die Haftung für grobe Fahrlässigkeit. Schließlich sei die Haftung des Beklagten auch gemäß Paragraph 333, ASVG ausgeschlossen. Der eigentliche Betriebsführer sei der Gatte der Klägerin gewesen. Die Klägerin habe sich bei Ausführungen des Unternehmens den Weisungen des Beklagten unterworfen. Der Beklagte sei als Aufseher im Betrieb des Gatten der Klägerin tätig geworden.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache unter Beifügung eines Rechtskraftvorbehaltes an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es war der Meinung, dass der Schmerzengeldanspruch von S 15.000,- der Klägerin schon mit Rücksicht auf das von ihr gestellte Feststellungsbegehren nicht verjährt sei. Ein Haftungsausschluss nach § 333 ASVG sei deshalb nicht anzunehmen, weil sich dieser nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf Dienstnehmer, nicht aber auf Unternehmer beziehe. Die Klägerin sei selbst Landwirtin und daher Unternehmer. Der Beklagte habe in der Landwirtschaft der Klägerin und ihres Gatten Nachbarschaftshilfe geleistet. Er sei als Versicherter im Sinne des § 8 Abs 1 Z 3 lit e ASVG anzusehen. Ein Haftungsausschluss bestehe aber immer nur gegenüber dem Dienstnehmer. Das Berufungsgericht hat aber eine weitere Klarstellung des Sachverhaltes für notwendig erachtet, um die Frage eines Haftungsverzichtes der Klägerin und des Handelns auf eigene Gefahr entscheiden zu können.Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache unter Beifügung eines Rechtskraftvorbehaltes an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es war der Meinung, dass der Schmerzengeldanspruch von S 15.000,- der Klägerin schon mit Rücksicht auf das von ihr gestellte Feststellungsbegehren nicht verjährt sei. Ein Haftungsausschluss nach Paragraph 333, ASVG sei deshalb nicht anzunehmen, weil sich dieser nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf Dienstnehmer, nicht aber auf Unternehmer beziehe. Die Klägerin sei selbst Landwirtin und daher Unternehmer. Der Beklagte habe in der Landwirtschaft der Klägerin und ihres Gatten Nachbarschaftshilfe geleistet. Er sei als Versicherter im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, ASVG anzusehen. Ein Haftungsausschluss bestehe aber immer nur gegenüber dem Dienstnehmer. Das Berufungsgericht hat aber eine weitere Klarstellung des Sachverhaltes für notwendig erachtet, um die Frage eines Haftungsverzichtes der Klägerin und des Handelns auf eigene Gefahr entscheiden zu können.
Gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten. Dieser beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Klägerin unter Abstandnahme von dem gebrauchten Weisungsgrund an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.