Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt:
Die der Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB zugrunde liegende Tiergefahr besteht grundsätzlich darin, dass Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können. Auch von gutmütigen Hunden können schon allein durch ihren Spieltrieb Gefahren für Menschen ausgehen, insbesondere wenn es sich noch um junge, aber schon kräftige, schwere und mangels entsprechender Abrichtung noch verspielte Tiere handelt. Wegen der Unberechenbarkeit der Tiere darf ihnen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht die volle Bewegungsfreiheit gewährt werden, weil die Gefahr besteht, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen (5 Ob 513/92 = ZVR 1993/123). Auch ohne einen in einer Verordnung angeordneten Leinenzwang kann daher eine Leinenführung geboten sein. Wenn eine Leinenpflicht in einer Ortspolizeiverordnung normiert ist, haftet der Tierhalter für die mit der Übertretung des Leinenzwangs im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Schäden (1 Ob 23/99k). Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung allerdings eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters komme dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage (RZ 1985/28). Die Tierhalterhaftung ist keine Erfolgshaftung und darf nicht überspannt werden (SZ 69/264; SZ 72/119). Diesen Grundsätzen folgend formulierte die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 1 Ob 57/02t folgenden Rechtssatz:Die der Tierhalterhaftung nach Paragraph 1320, ABGB zugrunde liegende Tiergefahr besteht grundsätzlich darin, dass Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können. Auch von gutmütigen Hunden können schon allein durch ihren Spieltrieb Gefahren für Menschen ausgehen, insbesondere wenn es sich noch um junge, aber schon kräftige, schwere und mangels entsprechender Abrichtung noch verspielte Tiere handelt. Wegen der Unberechenbarkeit der Tiere darf ihnen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht die volle Bewegungsfreiheit gewährt werden, weil die Gefahr besteht, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen (5 Ob 513/92 = ZVR 1993/123). Auch ohne einen in einer Verordnung angeordneten Leinenzwang kann daher eine Leinenführung geboten sein. Wenn eine Leinenpflicht in einer Ortspolizeiverordnung normiert ist, haftet der Tierhalter für die mit der Übertretung des Leinenzwangs im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Schäden (1 Ob 23/99k). Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung allerdings eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters komme dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage (RZ 1985/28). Die Tierhalterhaftung ist keine Erfolgshaftung und darf nicht überspannt werden (SZ 69/264; SZ 72/119). Diesen Grundsätzen folgend formulierte die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 1 Ob 57/02t folgenden Rechtssatz:
Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis im Gelände frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann jeder der Hundehalter davon ausgehen, dass dem jeweils anderen die von den frei laufenden Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich bekannt sind und er ihnen entsprechendes Augenmerk schenken wird; ebenso gibt jeder einzelne Hundehalter dem (oder den) anderen gegenüber damit zu erkennen, dass er sich auf die mit dem gemeinsamen Umhertollen von Hunden üblicherweise verbundenen Gefahren einlässt. Die im Einzelfall erforderlichen Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflichten des Tierhalters sind gegenüber den verschiedenen potenziell gefährdeten Personen unterschiedlich zu beurteilen.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass diese Entscheidung insofern nicht einschlägig ist, weil - anders als im vorliegenden Fall - dort kein behördlich angeordneter Leinenzwang bestand. Es ist daher der Schutzzweck der Verordnung der Stadtgemeinde über die Leinenpflicht zu prüfen.
Bei Verstößen gegen ein Schutzgesetz ist Haftungsvoraussetzung, dass ein Schaden eintritt, den die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte (SZ 70/113 uva). Der Wortlaut der Gemeindeverordnung über den Leinenzwang an allen öffentlichen Wegen und Plätzen spricht für einen umfassenden, unbeschränkten Schutzzweck. Der Leinenzwang soll allen von frei umherlaufenden Hunden ausgehenden Gefahren, die auf die grundsätzliche Unberechenbarkeit der Tiere zurückzuführen sind, begegnen. Geschützt sind daher alle Personen und Sachen, die voraussehbar mit den Hunden in Kontakt kommen könnten. Der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) selbst beurteilt die abstrakten Gefährdungsmöglichkeiten, wenn er für ein bestimmtes Gebiet den Leinenzwang anordnet. Dass das schädigende Ereignis gerade durch die Verletzung der Leinenpflicht verursacht wurde, ist nicht strittig. Andere Hundehalter sind vom Schutzzweck der Norm umfasst, auch wenn ihnen selbst dieselbe Normverletzung zur Last fällt. Letzteres begründet das vom Kläger ohnehin in ausreichendem Ausmaß anerkannte Mitverschulden, es sei denn, die beiden Hundehalter hätten sich zuvor im Sinne der zitierten Entscheidung (1 Ob 57/02t) auf den freien Auslauf ihrer Hunde geeinigt. Dies ist hier nach den getroffenen Feststellungen aber zu verneinen, gingen doch die Streitteile mit ihren Hunden an gegenüberliegenden Flussufern spazieren und der vom ersten Zusammentreffen der Tiere auf der Brücke bis zum schädigenden Ereignis zur Verfügung stehende Zeitraum reichte nicht aus, ein schlüssiges Einverständnis der beiden Hundehalter herzustellen.
Auch die von der Revisionswerberin weiters ins Treffen geführte Entscheidung 8 Ob 125/03w stützt ihren Standpunkt schon wegen des gänzlich anders gearteten Sachverhalts nicht. In der Entscheidung war der Schutzzweck der im § 6a des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes für öffentliche Orte angeordnete Leinen- oder Maulkorbpflicht zu untersuchen. Ein Gast hatte mit dem im (öffentlichen) Gastwirtschaftsbereich frei umherlaufenden Hund des Gastwirts mit einem Ball gespielt und war nach längerer Zeit gebissen worden. Der Oberste Gerichtshof verneinte die Tierhalterhaftung trotz der gesetzlichen Leinen- oder Maulkorbpflicht. Die Einschränkung der notwendigen jederzeitigen Beherrschung des Tieres auf öffentliche Orte lege nahe, dass der Schutzzweck der Norm darin liege, dass an öffentlichen Orten jene Personen von den potenziell von jedem, auch einem gutmütigen Hund ausgehenden Gefahren geschützt sein sollten, die sich nicht freiwillig dieser Gefahr stellen. Daraus sei aber umgekehrt abzuleiten, dass der Schutzzweck der Norm nicht darin liege, erwachsene Menschen zu schützen, auf deren eigenem Willensentschluss es beruhe, mit einem an sich gutmütigen Hund an einem öffentlichen Ort zu spielen. In Wahrheit habe sich nur eine Gefahr verwirklicht, die gerade nicht damit zusammenhänge, dass der Hund der Beklagten an einem öffentlichen Ort (Gaststätte) nicht angeleint bzw mit einem Maulkorb versehen gewesen sei. Die Gefahr, dass eine unbeteiligte, an einem Spiel mit Hunden nicht interessierte Person durch das Verhalten des nicht angeleinten bzw nicht mit einem Maulkorb versehenen Hundes verletzt werde, habe sich gerade nicht verwirklicht. Bejahte man die Haftung des Gastwirts, müsste man konsequenterweise die Haftung des Tierhalters auch dann bejahen, wenn er seinem bisher gutmütigen Hund in seinem eigenen Haus volle Bewegungsfreiheit auch dann gewähre, wenn Gäste mit dem Hund spielen wollten.Auch die von der Revisionswerberin weiters ins Treffen geführte Entscheidung 8 Ob 125/03w stützt ihren Standpunkt schon wegen des gänzlich anders gearteten Sachverhalts nicht. In der Entscheidung war der Schutzzweck der im Paragraph 6 a, des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes für öffentliche Orte angeordnete Leinen- oder Maulkorbpflicht zu untersuchen. Ein Gast hatte mit dem im (öffentlichen) Gastwirtschaftsbereich frei umherlaufenden Hund des Gastwirts mit einem Ball gespielt und war nach längerer Zeit gebissen worden. Der Oberste Gerichtshof verneinte die Tierhalterhaftung trotz der gesetzlichen Leinen- oder Maulkorbpflicht. Die Einschränkung der notwendigen jederzeitigen Beherrschung des Tieres auf öffentliche Orte lege nahe, dass der Schutzzweck der Norm darin liege, dass an öffentlichen Orten jene Personen von den potenziell von jedem, auch einem gutmütigen Hund ausgehenden Gefahren geschützt sein sollten, die sich nicht freiwillig dieser Gefahr stellen. Daraus sei aber umgekehrt abzuleiten, dass der Schutzzweck der Norm nicht darin liege, erwachsene Menschen zu schützen, auf deren eigenem Willensentschluss es beruhe, mit einem an sich gutmütigen Hund an einem öffentlichen Ort zu spielen. In Wahrheit habe sich nur eine Gefahr verwirklicht, die gerade nicht damit zusammenhänge, dass der Hund der Beklagten an einem öffentlichen Ort (Gaststätte) nicht angeleint bzw mit einem Maulkorb versehen gewesen sei. Die Gefahr, dass eine unbeteiligte, an einem Spiel mit Hunden nicht interessierte Person durch das Verhalten des nicht angeleinten bzw nicht mit einem Maulkorb versehenen Hundes verletzt werde, habe sich gerade nicht verwirklicht. Bejahte man die Haftung des Gastwirts, müsste man konsequenterweise die Haftung des Tierhalters auch dann bejahen, wenn er seinem bisher gutmütigen Hund in seinem eigenen Haus volle Bewegungsfreiheit auch dann gewähre, wenn Gäste mit dem Hund spielen wollten.
In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wird ferner die Ansicht vertreten, dass ein Handeln auf eigene Gefahr dann vorliegt, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt. Jede Haftung entfällt dann mangels Rechtswidrigkeit, weil den Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jemandem obliegen, der die Gefahr erkennt oder erkennen kann und dem daher eine Selbstsicherung zuzumuten ist (RIS-Justiz RS0023006). Dem Teilnehmer an einer gefährlichen Veranstaltung wird unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt (3 Ob 221/02z). Die zitierten Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragbar:
Der Kläger hatte sich nicht freiwillig einer von anderen Hunden ausgehenden konkreten Gefahr gestellt. Anders als in der Vorentscheidung (1 Ob 57/02t) wusste er nicht und musste auch nicht damit rechnen, dass ein anderer Hundeführer (ebenfalls) die mit dem Leinenzwang normierte Sorgfaltspflicht verletzt, sodass nicht von einem echten Handeln auf eigene Gefahr ausgegangen werden kann, das nur vorliegt, wenn dem Gefährder (der Beklagten) keine Schutzpflichten gegenüber dem Gefährdeten (dem Kläger) oblagen. Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dagegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen. Hier kann die Selbstgefährdung des Geschädigten nur über § 1304 ABGB zu einer Schadensteilung führen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 4/38 und Rz 6/27; RIS-Justiz RS0023101). Die Sorgfaltsverletzung des Klägers kann daher die Beklagte nicht zur Gänze entlasten. Eine Verschuldensaufteilung je zur Hälfte ist nicht zu beanstanden. Der Revision der Beklagten ist daher nicht Folge zu geben.Der Kläger hatte sich nicht freiwillig einer von anderen Hunden ausgehenden konkreten Gefahr gestellt. Anders als in der Vorentscheidung (1 Ob 57/02t) wusste er nicht und musste auch nicht damit rechnen, dass ein anderer Hundeführer (ebenfalls) die mit dem Leinenzwang normierte Sorgfaltspflicht verletzt, sodass nicht von einem echten Handeln auf eigene Gefahr ausgegangen werden kann, das nur vorliegt, wenn dem Gefährder (der Beklagten) keine Schutzpflichten gegenüber dem Gefährdeten (dem Kläger) oblagen. Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dagegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen. Hier kann die Selbstgefährdung des Geschädigten nur über Paragraph 1304, ABGB zu einer Schadensteilung führen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 4/38 und Rz 6/27; RIS-Justiz RS0023101). Die Sorgfaltsverletzung des Klägers kann daher die Beklagte nicht zur Gänze entlasten. Eine Verschuldensaufteilung je zur Hälfte ist nicht zu beanstanden. Der Revision der Beklagten ist daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.