Rechtssatz RS0027811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027811
Geschäftszahl
2Ob955/54; 5Ob29/60; 2Ob10/79; 1Ob23/99k; 6Ob104/04v; 6Ob227/05h; 2Ob119/24z
Entscheidungsdatum
25.07.2024
Rechtssatz
Wenn eine ortspolizeiliche Verfügung besteht, daß Hunde an der Leine zu führen sind, der Hund jedoch losgelassen wird und einen Radfahrer zum Sturz bringt, ist durch das Zuwiderhandeln der zufällige Schaden herbeigeführt und der Halter dafür haftbar.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 955/54
Entscheidungstext OGH 29.12.1954 2 Ob 955/54
- 5 Ob 29/60
Entscheidungstext OGH 03.02.1960 5 Ob 29/60
Beisatz: Das gilt auch dann, wenn der Leinenzwang zum Schutz der Parkanlagen erlassen wurde, der Hund aber ein Kind beißt. (T1)
- 2 Ob 10/79
Entscheidungstext OGH 27.02.1979 2 Ob 10/79
Veröff: ZVR 1980/18 S 24
- 1 Ob 23/99k
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 23/99k
Vgl; Beisatz: Der Halter eines Hundes haftet - wenn Leinenzwang besteht - nur für den mit der Übertretung des Leinenzwangs im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Schaden. (T2)
- 6 Ob 104/04v
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 104/04v
Auch
- 6 Ob 227/05h
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 227/05h
Vgl auch; Beisatz: Auch ohne einen in einer Verordnung angeordneten Leinenzwang kann daher eine Leinenführung geboten sein. (T3); Beisatz: Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T4)
- 2 Ob 119/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.07.2024 2 Ob 119/24z
Beisatz wie T3
Beisatz: Hier ließ die Verordnung eine "virtuelle Leine" genügen, deren Anforderungen erfüllt waren, weil sich der folgsame Hund in unmittelbarer Nähe der Beklagten befand. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0027811
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19541229_OGH0002_0020OB00955_5400000_001