Die Revision der Klägerin ist unzulässig.
Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Es ist aktenwidrig, daß sich die Beklagte dazu verpflichtet habe, dafür Sorge zu tragen, daß ihre Hunde nicht auf die Liegenschaft der Klägerin gelangen könnten. Eine über die gesetzliche Verwahrerpflicht hinausgehende Verpflichtung hat die Beklagte mit der von ihr unterfertigten Erklärung vom 4. 2. 1997 nicht übernommen, wie sich eindeutig aus dem vom Gericht zweiter Instanz zitierten Wortlaut dieser Erklärung ergibt. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich demnach keine "Sonderrechtsbeziehung" zwischen den beiden Nachbarn (vgl 5 Ob 180/98a; SZ 56/94). Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Haftungsfragen wegen Verletzung der Verwahrungs- bzw Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters können daher nur dann an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, wenn der Entscheidung des Berufungsgerichts eine grobe Fehlbeurteilung anhaftet, die es im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren gilt (5 Ob 207/98x; SZ 70/113; ZVR 1994/52 uva). Eine derartige Fehlbeurteilung ist dem Gericht zweiter Instanz nicht zu unterstellen. Wenngleich ein Hund auch in ländlicher Umgebung nicht stets frei herumlaufen darf, so hängen doch die Art und der Grad der nötigen Verwahrung von vielerlei Umständen ab. Maßgeblich sind vor allem die Eigenschaften des Tieres. Bedeutsam ist, welche Verwahrungsmaßnahmen noch zumutbar sind, weil ein Tier bei übertriebenen Sorgfaltsanforderungen unter Umständen nicht entsprechend verwendet werden kann. Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragender Weise zu bestimmen. Dabei spielen die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und gegebenenfalls auch eine Abwägung der Interessen eine Rolle. Die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters dürfen nicht überspannt werden (SZ 69/264; 8 Ob 564/87). Gewiß darf ein Hund selbst in ländlicher Umgebung dann, wenn verschiedene Gefahren heraufbeschworen werden können, nicht einfach frei und unbeaufsichtigt herumlaufen (SZ 69/264; ZVR 1994/52; JBl 1985, 679). Ist es aber - wie hier - üblich und nach den Feststellungen auch mit keinerlei Gefahr verbunden, wenn einem Hund das freie Herumlaufen ermöglicht wird, dann kann in der von der Beklagten vorgenommenen Art der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tiers kein Fehlverhalten erblickt werden. § 6a des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes regelt das Führen von Hunden an öffentlichen Plätzen und öffentlichen Parkanlagen, in deren Bereich gewährleistet sein soll, daß der Hund jederzeit - sei es mittels Maulkorbs oder Leinenführung - beherrscht wird. Dieser Schutzgedanke kann nicht auf den nachbarrechtlichen Schutz nach § 364 Abs 2 ABGB übertragen werden. Nachbarrechtliche Ansprüche sind nicht vom Schutzzweck der genannten Norm des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes umfaßt (vgl SZ 70/113). Der Halter eines Hundes haftet - wenn Leinenzwang besteht - nämlich auch nur für den mit der Übertretung des Leinenzwangs im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Schaden (ZVR 1980/18).Es ist aktenwidrig, daß sich die Beklagte dazu verpflichtet habe, dafür Sorge zu tragen, daß ihre Hunde nicht auf die Liegenschaft der Klägerin gelangen könnten. Eine über die gesetzliche Verwahrerpflicht hinausgehende Verpflichtung hat die Beklagte mit der von ihr unterfertigten Erklärung vom 4. 2. 1997 nicht übernommen, wie sich eindeutig aus dem vom Gericht zweiter Instanz zitierten Wortlaut dieser Erklärung ergibt. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich demnach keine "Sonderrechtsbeziehung" zwischen den beiden Nachbarn vergleiche 5 Ob 180/98a; SZ 56/94). Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Haftungsfragen wegen Verletzung der Verwahrungs- bzw Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters können daher nur dann an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, wenn der Entscheidung des Berufungsgerichts eine grobe Fehlbeurteilung anhaftet, die es im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren gilt (5 Ob 207/98x; SZ 70/113; ZVR 1994/52 uva). Eine derartige Fehlbeurteilung ist dem Gericht zweiter Instanz nicht zu unterstellen. Wenngleich ein Hund auch in ländlicher Umgebung nicht stets frei herumlaufen darf, so hängen doch die Art und der Grad der nötigen Verwahrung von vielerlei Umständen ab. Maßgeblich sind vor allem die Eigenschaften des Tieres. Bedeutsam ist, welche Verwahrungsmaßnahmen noch zumutbar sind, weil ein Tier bei übertriebenen Sorgfaltsanforderungen unter Umständen nicht entsprechend verwendet werden kann. Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragender Weise zu bestimmen. Dabei spielen die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und gegebenenfalls auch eine Abwägung der Interessen eine Rolle. Die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters dürfen nicht überspannt werden (SZ 69/264; 8 Ob 564/87). Gewiß darf ein Hund selbst in ländlicher Umgebung dann, wenn verschiedene Gefahren heraufbeschworen werden können, nicht einfach frei und unbeaufsichtigt herumlaufen (SZ 69/264; ZVR 1994/52; JBl 1985, 679). Ist es aber - wie hier - üblich und nach den Feststellungen auch mit keinerlei Gefahr verbunden, wenn einem Hund das freie Herumlaufen ermöglicht wird, dann kann in der von der Beklagten vorgenommenen Art der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tiers kein Fehlverhalten erblickt werden. Paragraph 6 a, des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes regelt das Führen von Hunden an öffentlichen Plätzen und öffentlichen Parkanlagen, in deren Bereich gewährleistet sein soll, daß der Hund jederzeit - sei es mittels Maulkorbs oder Leinenführung - beherrscht wird. Dieser Schutzgedanke kann nicht auf den nachbarrechtlichen Schutz nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB übertragen werden. Nachbarrechtliche Ansprüche sind nicht vom Schutzzweck der genannten Norm des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes umfaßt vergleiche SZ 70/113). Der Halter eines Hundes haftet - wenn Leinenzwang besteht - nämlich auch nur für den mit der Übertretung des Leinenzwangs im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Schaden (ZVR 1980/18).
Einem Grundeigentümer wird ein Unterlassungsanspruch dann gewährt, wenn die Beinträchtigung durch ein Tier das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Die Grenze zulässiger Einwirkung ist durch die Ortsüblichkeit der Störung und die ortsübliche Benützung des Grundstücks gegeben, die durch den Eingriff nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf. Es darf sich niemand über das aufhalten, was dem allgemeinen Ortsgebrauch entspricht (Klang II2 170 ff; vgl SZ 22/197). Voraussetzung eines jeden auf § 364 Abs 2 ABGB gestützten Unterlassungsanspruchs ist die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung sind im besonderen Maß die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Maßstab der Wesentlichkeit ist in erster Linie objektiver und auf die Benützung der Nachbargrundstücke abzustellen (EvBl 1983/98).Einem Grundeigentümer wird ein Unterlassungsanspruch dann gewährt, wenn die Beinträchtigung durch ein Tier das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Die Grenze zulässiger Einwirkung ist durch die Ortsüblichkeit der Störung und die ortsübliche Benützung des Grundstücks gegeben, die durch den Eingriff nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf. Es darf sich niemand über das aufhalten, was dem allgemeinen Ortsgebrauch entspricht (Klang II2 170 ff; vergleiche SZ 22/197). Voraussetzung eines jeden auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützten Unterlassungsanspruchs ist die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung sind im besonderen Maß die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Maßstab der Wesentlichkeit ist in erster Linie objektiver und auf die Benützung der Nachbargrundstücke abzustellen (EvBl 1983/98).
Soweit die Vorinstanzen - ausgehend von den von ihnen getroffenen Feststellungen - die Ansicht vertraten, die Nutzung der Liegenschaft der Klägerin sei durch das fallweise Eindringen der Hunde (eines Hundes) in den nicht eingezäunten Teil der Liegenschaft der Klägerin nur unwesentlich beeinträchtigt, ist darin bei Bedachtnahme auf die oben wiedergegebenen, von der Rechtsprechung entwickelten und von der Lehre gebilligten Kriterien keine Fehlbeurteilung zu erkennen. Daher besteht der Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht zu Recht.
Soweit die Klägerin meint, beim Vorfall vom 20. 5. 1997 sei ihre körperliche Sicherheit gefährdet gewesen, entfernt sie sich von den Feststellungen der Vorinstanzen.
Die Revision ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.