Die Revisionen sind zulässig: Grundsätzlich hängt zwar die Beurteilung, welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0030157). Der Beurteilung allerdings, welche Schäden die gesetzliche Anordnung der Leinen- oder Maulkorbpflicht für Hunde verhindern soll und insbesondere der Frage, ob sich der Geschädigte auf § 1320 ABGB berufen kann, wenn er sich selbst auf Ballspiele mit einem bisher als gutmütig bekannten Hund einließ, kommt jedoch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die Revisionen sind zulässig: Grundsätzlich hängt zwar die Beurteilung, welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0030157). Der Beurteilung allerdings, welche Schäden die gesetzliche Anordnung der Leinen- oder Maulkorbpflicht für Hunde verhindern soll und insbesondere der Frage, ob sich der Geschädigte auf Paragraph 1320, ABGB berufen kann, wenn er sich selbst auf Ballspiele mit einem bisher als gutmütig bekannten Hund einließ, kommt jedoch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Nur die Revision der Beklagten ist berechtigt.
§ 1320 Satz 2 ABGB statuiert eine Haftung des Tierhalters, soferne dieser nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten (RIS-Justiz RS0105089; SZ 69/162; zuletzt 1 Ob 25/02m). Welche Verwahrung oder Beaufsichtigung erforderlich ist, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen (RIS-Justiz RS0030058; Reischauer in Rummel² § 1320 ABGB Rz 12). Dabei dürfen jedoch die Anforderungen an die Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht nicht in einem solchen Maße überspannt werden, dass dadurch das Halten von an und für sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird (RIS-Justiz RS0029999; SZ 72/119). So geht die Rechtsprechung etwa davon aus, dass noch keine Vernachlässigung der erforderlichen Verwahrung darin erblickt werden kann, dass einem Haushund im Haus volle Bewegungsfreiheit gewährt wird, soferne keine bösartige Eigenschaft des Hundes festgestellt wurde. Ein gutmütiger und harmloser Hund bedarf im Haus keiner besonderen Verwahrung (RS0030034; SZ 72/119). Wenngleich die Aufsicht über einen Hund nicht immer darin bestehen muss, dass er an die Leine gelegt wird (RIS-Justiz RS0030041), bejaht der Oberste Gerichtshof eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht auch bei einem nicht geradezu bösartigen Hund dann, wenn er auf der Straße ohne Maulkorb frei umherlaufen kann (RIS-Justiz RS0030079).Paragraph 1320, Satz 2 ABGB statuiert eine Haftung des Tierhalters, soferne dieser nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten (RIS-Justiz RS0105089; SZ 69/162; zuletzt 1 Ob 25/02m). Welche Verwahrung oder Beaufsichtigung erforderlich ist, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen (RIS-Justiz RS0030058; Reischauer in Rummel² Paragraph 1320, ABGB Rz 12). Dabei dürfen jedoch die Anforderungen an die Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht nicht in einem solchen Maße überspannt werden, dass dadurch das Halten von an und für sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird (RIS-Justiz RS0029999; SZ 72/119). So geht die Rechtsprechung etwa davon aus, dass noch keine Vernachlässigung der erforderlichen Verwahrung darin erblickt werden kann, dass einem Haushund im Haus volle Bewegungsfreiheit gewährt wird, soferne keine bösartige Eigenschaft des Hundes festgestellt wurde. Ein gutmütiger und harmloser Hund bedarf im Haus keiner besonderen Verwahrung (RS0030034; SZ 72/119). Wenngleich die Aufsicht über einen Hund nicht immer darin bestehen muss, dass er an die Leine gelegt wird (RIS-Justiz RS0030041), bejaht der Oberste Gerichtshof eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht auch bei einem nicht geradezu bösartigen Hund dann, wenn er auf der Straße ohne Maulkorb frei umherlaufen kann (RIS-Justiz RS0030079).
Der hier noch anwendbare § 6a des steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes regelt das Führen von Hunden an öffentlichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen udgl dahin, dass Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen sind, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich - wie auch die Beklagten erkennen - um ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Es trifft auch zu, dass die Beklagten als Halter des Hundes gegen die genannte Vorschrift dadurch verstießen, dass der Hund in ihrer Gaststätte weder einen Maulkorb trug noch an der Leine geführt wurde.Der hier noch anwendbare Paragraph 6 a, des steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes regelt das Führen von Hunden an öffentlichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen udgl dahin, dass Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen sind, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich - wie auch die Beklagten erkennen - um ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Es trifft auch zu, dass die Beklagten als Halter des Hundes gegen die genannte Vorschrift dadurch verstießen, dass der Hund in ihrer Gaststätte weder einen Maulkorb trug noch an der Leine geführt wurde.
Allerdings ist bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz Haftungsvoraussetzung, dass ein Schaden eintrat, den die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte (Reischauer aaO § 1311 ABGB Rz 10; SZ 70/113; 1 Ob 23/99k zu § 6a des steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes uva).Allerdings ist bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz Haftungsvoraussetzung, dass ein Schaden eintrat, den die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte (Reischauer aaO Paragraph 1311, ABGB Rz 10; SZ 70/113; 1 Ob 23/99k zu Paragraph 6 a, des steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes uva).
§ 6a des steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes beschränkt die Leinen- oder Maulkorbpflicht auf öffentliche Orte, unter welche die auch namentlich genannten Gaststätten fallen. § 6a Abs 1 letzter Halbsatz leg cit besagt, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet sein soll. Die Einschränkung der notwendigen jederzeitigen Beherrschung des Tieres auf öffentliche Orte legt nahe, dass der Schutzzweck der Norm darin liegt, dass an öffentlichen Orten jene Personen von den potenziell von jedem, auch einem gutmütigen Hund ausgehenden Gefahren geschützt sein sollen, die sich nicht freiwillig dieser Gefahr stellen. Daraus ist aber umgekehrt abzuleiten, dass der Schutzzweck des § 6a des steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes nicht darin liegt, erwachsene Menschen zu schützen, auf deren eigenem Willensentschluss es beruht, mit einem an sich gutmütigen Hund an einem öffentlichen Ort zu spielen. Insoweit durchaus vergleichbar der Entscheidung 1 Ob 57/02t ist daher auch hier davon auszugehen, dass der Kläger, der nicht nur selbst Hundehalter ist, sondern sich gegenüber den Beklagten auch als "Hundekenner" bezeichnete und der von sich aus dahin aktiv wurde, dass er mit dem an sich gutmütigen Hund der Beklagten spielte, den Beklagten gegenüber zu erkennen gab, dass er sich auf die beim Ballspielen ("Apportieren") mit einem Hund nie ganz ausschließbare Gefahr einlässt. Die Beklagten verletzten gegenüber dem Kläger ihre Pflicht, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung ihres Hundes zu sorgen, nicht dadurch, dass sie den Kläger mit ihrem Hund im Gasthof spielen ließen. In Wahrheit hat sich hier nur eine Gefahr verwirklicht, die gerade nicht damit zusammenhängt, dass der Hund der Beklagten an einem öffentlichen Ort (Gaststätte) nicht angeleint bzw mit einem Maulkorb versehen war: Die Gefahr, dass eine unbeteiligte, an einem Spiel mit Hunden nicht interessierte Person durch das Verhalten des nicht angeleinten bzw nicht mit einem Maulkorb versehenen Hund verletzt wird, verwirklichte sich hier gerade nicht. Vielmehr ist die Situation völlig vergleichbar jener, bei welcher etwa ein Besucher eines Privathauses mit dem dort gehaltenen, an sich gutmütigen Hund, von dem bisher noch nie eine Gefahr ausging, spielt. Bejahte man hier die Haftung der Beklagten müsste man konsequenterweise die Haftung des Tierhalters auch dann bejahen, wenn er seinem bisher gutmütigen Hund in seinem eigenen Haus volle Bewegungsfreiheit auch dann gewährt, wenn Gäste zugegen sind, die mit dem Hund spielen wollen. Berücksichtigt man hier überdies, dass eine besondere Gefährlichkeit des Gäste gewohnten Hundes der Beklagten bis zu dem Vorfall nie erkennbar war, dass die Beklagten nach den Feststellungen sogar Rücksprache mit dem Kläger hielten, der ihnen versicherte, er habe sich mit Tieren beschäftigt, wobei die Beklagten ihre Hündin aus Vorsichtsgründen zwar nicht vor erwachsenen Pensionsgästen und Gasthofbesuchern, jedoch vom Umgang mit kleinen Kindern abhielten, ist den Beklagten der Beweis gelungen, dass sie für die unter den gegebenen Umständen erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung ihres Hundes ausreichend Sorge trugen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher im Sinne einer vollständigen Klageabweisung abzuändern.Paragraph 6 a, des steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes beschränkt die Leinen- oder Maulkorbpflicht auf öffentliche Orte, unter welche die auch namentlich genannten Gaststätten fallen. Paragraph 6 a, Absatz eins, letzter Halbsatz leg cit besagt, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet sein soll. Die Einschränkung der notwendigen jederzeitigen Beherrschung des Tieres auf öffentliche Orte legt nahe, dass der Schutzzweck der Norm darin liegt, dass an öffentlichen Orten jene Personen von den potenziell von jedem, auch einem gutmütigen Hund ausgehenden Gefahren geschützt sein sollen, die sich nicht freiwillig dieser Gefahr stellen. Daraus ist aber umgekehrt abzuleiten, dass der Schutzzweck des Paragraph 6 a, des steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes nicht darin liegt, erwachsene Menschen zu schützen, auf deren eigenem Willensentschluss es beruht, mit einem an sich gutmütigen Hund an einem öffentlichen Ort zu spielen. Insoweit durchaus vergleichbar der Entscheidung 1 Ob 57/02t ist daher auch hier davon auszugehen, dass der Kläger, der nicht nur selbst Hundehalter ist, sondern sich gegenüber den Beklagten auch als "Hundekenner" bezeichnete und der von sich aus dahin aktiv wurde, dass er mit dem an sich gutmütigen Hund der Beklagten spielte, den Beklagten gegenüber zu erkennen gab, dass er sich auf die beim Ballspielen ("Apportieren") mit einem Hund nie ganz ausschließbare Gefahr einlässt. Die Beklagten verletzten gegenüber dem Kläger ihre Pflicht, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung ihres Hundes zu sorgen, nicht dadurch, dass sie den Kläger mit ihrem Hund im Gasthof spielen ließen. In Wahrheit hat sich hier nur eine Gefahr verwirklicht, die gerade nicht damit zusammenhängt, dass der Hund der Beklagten an einem öffentlichen Ort (Gaststätte) nicht angeleint bzw mit einem Maulkorb versehen war: Die Gefahr, dass eine unbeteiligte, an einem Spiel mit Hunden nicht interessierte Person durch das Verhalten des nicht angeleinten bzw nicht mit einem Maulkorb versehenen Hund verletzt wird, verwirklichte sich hier gerade nicht. Vielmehr ist die Situation völlig vergleichbar jener, bei welcher etwa ein Besucher eines Privathauses mit dem dort gehaltenen, an sich gutmütigen Hund, von dem bisher noch nie eine Gefahr ausging, spielt. Bejahte man hier die Haftung der Beklagten müsste man konsequenterweise die Haftung des Tierhalters auch dann bejahen, wenn er seinem bisher gutmütigen Hund in seinem eigenen Haus volle Bewegungsfreiheit auch dann gewährt, wenn Gäste zugegen sind, die mit dem Hund spielen wollen. Berücksichtigt man hier überdies, dass eine besondere Gefährlichkeit des Gäste gewohnten Hundes der Beklagten bis zu dem Vorfall nie erkennbar war, dass die Beklagten nach den Feststellungen sogar Rücksprache mit dem Kläger hielten, der ihnen versicherte, er habe sich mit Tieren beschäftigt, wobei die Beklagten ihre Hündin aus Vorsichtsgründen zwar nicht vor erwachsenen Pensionsgästen und Gasthofbesuchern, jedoch vom Umgang mit kleinen Kindern abhielten, ist den Beklagten der Beweis gelungen, dass sie für die unter den gegebenen Umständen erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung ihres Hundes ausreichend Sorge trugen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher im Sinne einer vollständigen Klageabweisung abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gründet sich ebenso wie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO. Ein Einspruch wurde nicht erstattet. Im Revisionsverfahren steht nur ein 60 %iger Einheitssatz zu.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gründet sich ebenso wie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Ein Einspruch wurde nicht erstattet. Im Revisionsverfahren steht nur ein 60 %iger Einheitssatz zu.