Rechtssatz RS0030041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030041
Geschäftszahl
2Ob583/57; 1Ob53/74; 8Ob97/80; 8Ob564/87; 7Ob61/99t; 8Ob125/03w; 2Ob119/24z; 4Ob163/25m
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Rechtssatz
Die Aufsicht über einen Hund muß nicht immer darin bestehen, daß er an die Leine gelegt wird. Wenn er den Befehlen seiner Aufsichtsperson gehorcht, genügt es, daß ihn die Aufsichtsperson stets im Auge behält, um ihn durch Zuruf zu leiten, soweit es die Sicherung des Verkehrs erfordert.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 583/57
Entscheidungstext OGH 19.03.1958 2 Ob 583/57
Veröff: EvBl 1958/229 S 382 = JBl 1958,403
- 1 Ob 53/74
Entscheidungstext OGH 12.06.1974 1 Ob 53/74
Beisatz: Verkehrsunfall durch Polizeihund. (T1) Veröff: ZVR 1975/78 S 115
- 8 Ob 97/80
Entscheidungstext OGH 03.07.1980 8 Ob 97/80
Auch; Beisatz: Hier: Hund läuft in ein Fahrrad. (T2)
- 8 Ob 564/87
Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 564/87
Beisatz: Es muß dem Halter möglich sein, das Verhalten seines Tieres wirkungsvoll zu beeinflussen. (T3)
- 7 Ob 61/99t
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 61/99t
Auch
- 8 Ob 125/03w
Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 125/03w
nur: Die Aufsicht über einen Hund muß nicht immer darin bestehen, daß er an die Leine gelegt wird. (T4)
- 2 Ob 119/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.07.2024 2 Ob 119/24z
Beisatz: Objektive Sorgfaltspflicht beim Spazieren mit einem folgsamen Hund auf einem Geh- und Radweg erfüllt, wenn dieser wie in der einschlägigen Verordnung vorgesehen, an der "virtuellen Leine" geführt wird. (T5)
- 4 Ob 163/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 4 Ob 163/25m
Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Verstoß gegen die objektiven Sorgfaltspflichten vertretbar bejaht, da Beklagte – wenn auch nur für wenige Sekunden – keine Sicht mehr auf den nicht angeleinten Hund hatte, zumal sie dadurch die Möglichkeit verlor, auf dessen (unerwünschtes) Verhalten Einfluss zu nehmen. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030041
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19580319_OGH0002_0020OB00583_5700000_001