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Entscheidung 7 Ob 61/99t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob61/99t

Entscheidungsdatum

14.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Knut N*****, vertreten durch Dr. Gerhard Delpin und Dr. Hermann Kogler, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Hans-Dieter J*****, vertreten durch Dr. Hans Exner und Mag. Hans Exner, Rechtsanwälte in Judenburg, wegen S 56.000,-- sA und Feststellung (Revisionsinteresse S 42.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 18. Juni 1998, GZ 3 R 77/98z-24, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 14. Jänner 1998, GZ 2 C 79/97p-17, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Patei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 4.058,88 (hierin enthalten S 676,48 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, daß der Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen unmündige Minderjährige als zur alleinigen Beaufsichtigung von Hunden geeignet anzusehen sind, über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Hiezu hatten die Tatsacheninstanzen festgestellt, daß der (zum Unfallszeitpunkt am 20. 8. 1986 auf auswärtiger Montage befindliche) Beklagte den gemeinsam mit seiner Gattin gehaltenen 10jährigen („an sich gutmütigen“) Schäferhundrüden - wie schon des öfteren - über seine daheimgebliebene Gattin durch seinen damals 8 3/4 Jahre alten minderjährigen Sohn unangeleint auf einer Straße im Heimtort U***** zum Spaziergang ausführen ließ, wobei der Minderjährige nur rund 5 m hinter dem Tier nachging; dabei fiel der Schäferhund den vom Kläger an der Leine geführten, in etwa gleich starken Bobtailrüden an. Beide Tiere begangen wild aufeinander einzubeißen. Nachdem weder Zurufe des Sohnes des Beklagten noch ein Ziehen des Klägers an der Leine den Kampf der Hunde beendete, ließ der Kläger (damit sich dessen Bobtailrüde ausreichend wehren konnte) zunächst die Leine los und begab sich schließlich selbst zu den raufenden Tieren, um diese mit den Händen zu trennen. Dabei wurde er von einem der beiden Hunde gebissen. Der Beklagte hatte zwar seinem Sohn die Weisung erteilt, nur mit dem angeleinten Hund spazieren zu gehen; seine Ehegattin hatte es aber, obwohl sie bemerkte, daß der Sohn ohne Leine außer Haus ging, toleriert.

Während das Erstgericht von einer Verschuldensteilung 1:1 ausging, hielt das Berufungsgericht eine Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten des Beklagten für gerechtfertigt; mangels Vorliegens von Spätfolgen (aus den erlittenen Bißverletzungen) wurde das Feststellungsbegehren des Klägers zur Gänze abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach dazu Stellung genommen, daß die Beaufsichtigung u.a. eines großen Schäferhundes durch in etwa gleichaltrige Kinder wie hier durch den Sohn des Beklagten ungenügend ist (1 Ob 932/53: 11jähriges Kind im Stiegenhaus; 1 Ob 39/70: 11jähriger Bub auf Straße; 5 Ob 95/72: zwei 10- und 6jährige Buben auf Campingplatz; RIS-Justiz RS0030215). Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt stets von den Umständen des Falles ab (RS0030157, RS0030567). Der Tierhalter (diese Eigenschaft bestreitet der Beklagte in der Revision nicht mehr; zur Mithaltereigenschaft von Ehepaaren siehe ausführlich RS0030147, speziell SZ 55/62 und JBl 1982, 150 [zust Koziol]) hat hiebei jeweils die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten; er hat daher zu beweisen, daß er sich nicht rechtswidrig verhielt; mißlingt ihm dieser Beweis, so haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch unter Umständen schuldloses Verhalten (RS0105089). Bei der Beaufsichtigung eines Hundes, der den Befehlen seiner Aufsichtsperson gehorcht, kann es unter Umständen genügen (sofern nicht durch eine Norm ausdrücklich Leinenzwang angeordnet ist), daß er so geführt wird, daß ihn diese Aufsichtsperson stets im Auge behält, um ihn durch Zuruf zu leiten; es muß aber dem Halter (der Aufsichtsperson) jedenfalls möglich sein, das Verhalten des Tieres wirkungsvoll zu beeinflussen (8 Ob 564/87; RS0030041). Davon kann bei einem nicht einmal 9jährigen Buben, der ein starkes Tier wie einen 10jährigen Schäferrüden unangeleint und nicht bei Fuß, sondern nur in einem Abstand von rund 5 m begleitet, keine Rede sein. Die Behauptung des Beklagten in der Revision, sein Sohn hätte das Tier weisungsgemäß nur angeleint führen dürfen, kann den Beklagten (als solidarisch [SZ 55/62; JBl 1982, 150; RS0030431] mit seiner Gattin und Mithalterin Haftpflichtigen) schon deshalb nicht entlasten, weil der Bub - nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen - bereits ohne Leine das Haus verlassen hatte und dies von dessen Mutter bemerkt und toleriert worden war; dafür hat aber auch der Beklagte selbst einzustehen. Das freie (also unangeleinte) Herumlaufen eines solchen Hundes auf einer Straße (wie hier auch ohne Maulkorb) und auch ohne daß der Hund vom Tierhalter oder von einer von diesem beauftragten und (insbesondere körperlich) geeigneten (und verläßlichen) Person (RS0028797) unter Kontrolle gehalten wird, begründet eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht, wobei es grundsätzlich auch gleichgültig ist, ob das Tier an sich bösartig ist oder nicht (RS0030079; vergleiche hiezu auch RZ 1984/4, wo ebenfalls die Haftung bei einem gutmütigen, „wohl abgerichteten“ vierjährigen Schäferrüden bejaht wurde, welcher unangeleint vor einem Geschäftslokal belassen wurde und beim Aufspringen einen Fußgänger umstieß und verletzte; in JBl 1993, 315 = ZVR 1993/123 wurde ebenfalls ausgesprochen, daß auch gutmütige Hunde allein durch ihren Spieltrieb eine Gefahr für Menschen darstellen können). Der der Entscheidung 6 Ob 264/98m zugrundeliegende Fall lag hingegen schon vom Sachverhalt her anders: Dort waren - im freien Gelände und ohne Bestehen einer Norm über einen Leinenzwang - ebenfalls zwei Hunde der Streitteile aufeinandergetroffen, wo es jedoch zwischen den beiden jeweils von erwachsenen Personen begleiteten und beaufsichtigten Tieren nur zu einem harmlosen („folgenlosen“) Streit kam und die Klägerin nur deshalb gebissen wurde, weil sie sich bückte und ihren Hund hochheben wollte; bei diesem Sachverhalt wurde die Ansicht der Vorinstanzen, die Beklagte, welche ihren eigenen Hund mehrmals gerufen und sich dem „Tatort“ auf 30 m genähert hatte, habe keine objektive Sorgfaltspflicht verletzt, gebilligt und die hiegegen argumentierende außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Daraus folgt jedoch - zusammenfassend -, daß dem Beklagten der Beweis, seinerseits nach objektiven Kriterien pflichtgemäß gehandelt zu haben, nicht gelungen ist. Daß er hiebei für Säumigkeiten bzw Fehlerhaftigkeiten seiner Gattin gleichfalls (solidarisch) einzustehen hat, wurde bereits ausgeführt.

Auch gegen die von den Vorinstanzen bejahte Kausalität bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dem Beklagten wird (fallbezogen) nicht vorgeworfen, daß sein minderjähriger Sohn nicht in der Lage war, den angeleinten Hund nicht beherrscht haben zu können, sondern daß es seine Gattin (welche entgegen der Auffassung der Revision nicht bloße Gehilfin, sondern Mithalterin des Tieres war) zuließ, daß der minderjährige Bub das Tier unangeleint und freilaufend auf die Straße führte und dieses dort (gerade mangels Hintanhaltungsmöglichkeit durch eine straffe Leine seitens einer entsprechend robusten erwachsenen Person) auf das sehr wohl ordnungsgemäß angeleinte Tier des Klägers herfallen konnte. Damit ist aber der Schaden adäquat herbeigeführt, weil er objektiv absehbar war und keineswegs atypisch abgelaufen ist (4 Ob 154/98w). Daß der Kläger sein durch die Leine (gegenüber dem unangeleinten „Kontrahenten“) körperlich benachteiligtes Tier von der Leine löste bzw diese losließ, ist ebenfalls keineswegs atypisch; das gleiche gilt auch dafür, daß der Kläger letztlich auch selbst - da der Sohn des Beklagten dazu weder körperlich noch verbal (also durch Zurufen, einen Befehl oä) in der Lage war, auf den Schäferhund beruhigend einzuwirken - zwischen die Tiere „griff“ und diese so zu trennen versuchte, wobei ihm die dabei widerfahrene eigene Unachtsamkeit ohnedies als Mitverschulden (von 1/4) gemäß Paragraph 1304, ABGB anspruchskürzend angerechnet wurde. Da der Beklagte nach dem Vorgesagten bereits dafür einzustehen hat, daß es überhaupt zu diesem „Hundekampf“ kommen konnte, ist es auch gleichgültig, von welchem der beiden Tiere der Kläger letztlich gebissen wurde; darauf kommt der Beklagte in seinem Rechtsmittel im übrigen selbst nicht zurück, sodaß es diesbezüglich genügen kann, auf die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes auch zu diesem Punkt gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO hinzuweisen.

Ob eine bestimmte Verschuldensteilung angemessen ist, ist letztlich eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ebenfalls nicht zu lösen ist (MGA EKHG7 E 18a zu Paragraph 7, mit zahlreichen weiteren Entscheidungsnachweisen; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 502,). Daß das Verhalten des Klägers „völlig verfehlt und unsinnig“ war, sodaß wegen dieser „höchstgefährlichen Verhaltensweise“ das überwiegende Verschulden diesen treffe, läßt sich aus den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht ableiten.

Da das Berufungsgericht somit von den bereits in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätzen seiner Rechtsprechung nicht abgewichen ist und dieser an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes auch nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausdrücklich hingewiesen.

Textnummer

E53579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00061.99T.0414.000

Im RIS seit

14.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014

Dokumentnummer

JJT_19990414_OGH0002_0070OB00061_99T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030041 Rechtssatz 19.03.1958Zivilrecht
Die Aufsicht über einen Hund muß nicht immer darin bestehen, daß er an die Leine gelegt wird. Wenn er den Befehlen seiner Aufsichtsperson gehorcht, genügt es, daß ihn die Aufsichtsperson stets im Auge behält, um ihn durch Zuruf zu leiten, soweit es die Sich …
RS0030079 Rechtssatz 03.02.1960Zivilrecht
Grundsätzlich bedeutet das freie Umherlaufenlassen eines Hundes auf der Straße ohne Maulkorb und ohne dass der Hund von einem Tierhalter oder von einer von diesem beauftragten Person unter Kontrolle gehalten wird, eine Vernachlässigung der Verwahrungspflich …
RS0030147 Rechtssatz 05.01.1955Zivilrecht
Wenn ein Ehepaar gemeinsam die Herrschaft über einen Hund ausübt, dann sind beide als Halter des Hundes anzusehen. Kettenhunde sind schärfer als in Freiheit gehaltene Hunde.
RS0030157 Rechtssatz 08.11.1979Zivilrecht
Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein. (hier: Viehweide im Alpgebiet)
RS0030215 Rechtssatz 09.12.1953Zivilrecht
Die Beaufsichtigung eines großen Schäferhundes durch einen elfjähriges Kind beim Hinabführen des Hundes durch das Stiegenhaus ist ungenügend.
RS0030431 Rechtssatz 29.04.1982Zivilrecht
Wird ein Tier von mehreren Personen gemeinsam gehalten und sind bei jeder von ihnen insofern die Haftungsvoraussetzungen gegeben, als keine für die erforderliche Verwahrung gesorgt und damit eine Ursache für den gesamten Schaden gesetzt hat, so hat jeder de …
RS0030567 Rechtssatz 27.04.1993Zivilrecht
Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Es trifft daher nicht zu, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf.
RS0087606 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfal …
RS0105089 Rechtssatz 10.07.1996Zivilrecht
Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn au …