Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach dazu Stellung genommen, daß die Beaufsichtigung u.a. eines großen Schäferhundes durch in etwa gleichaltrige Kinder wie hier durch den Sohn des Beklagten ungenügend ist (1 Ob 932/53: 11jähriges Kind im Stiegenhaus; 1 Ob 39/70: 11jähriger Bub auf Straße; 5 Ob 95/72: zwei 10- und 6jährige Buben auf Campingplatz; RIS-Justiz RS0030215). Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt stets von den Umständen des Falles ab (RS0030157, RS0030567). Der Tierhalter (diese Eigenschaft bestreitet der Beklagte in der Revision nicht mehr; zur Mithaltereigenschaft von Ehepaaren siehe ausführlich RS0030147, speziell SZ 55/62 und JBl 1982, 150 [zust Koziol]) hat hiebei jeweils die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten; er hat daher zu beweisen, daß er sich nicht rechtswidrig verhielt; mißlingt ihm dieser Beweis, so haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch unter Umständen schuldloses Verhalten (RS0105089). Bei der Beaufsichtigung eines Hundes, der den Befehlen seiner Aufsichtsperson gehorcht, kann es unter Umständen genügen (sofern nicht durch eine Norm ausdrücklich Leinenzwang angeordnet ist), daß er so geführt wird, daß ihn diese Aufsichtsperson stets im Auge behält, um ihn durch Zuruf zu leiten; es muß aber dem Halter (der Aufsichtsperson) jedenfalls möglich sein, das Verhalten des Tieres wirkungsvoll zu beeinflussen (8 Ob 564/87; RS0030041). Davon kann bei einem nicht einmal 9jährigen Buben, der ein starkes Tier wie einen 10jährigen Schäferrüden unangeleint und nicht bei Fuß, sondern nur in einem Abstand von rund 5 m begleitet, keine Rede sein. Die Behauptung des Beklagten in der Revision, sein Sohn hätte das Tier weisungsgemäß nur angeleint führen dürfen, kann den Beklagten (als solidarisch [SZ 55/62; JBl 1982, 150; RS0030431] mit seiner Gattin und Mithalterin Haftpflichtigen) schon deshalb nicht entlasten, weil der Bub - nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen - bereits ohne Leine das Haus verlassen hatte und dies von dessen Mutter bemerkt und toleriert worden war; dafür hat aber auch der Beklagte selbst einzustehen. Das freie (also unangeleinte) Herumlaufen eines solchen Hundes auf einer Straße (wie hier auch ohne Maulkorb) und auch ohne daß der Hund vom Tierhalter oder von einer von diesem beauftragten und (insbesondere körperlich) geeigneten (und verläßlichen) Person (RS0028797) unter Kontrolle gehalten wird, begründet eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht, wobei es grundsätzlich auch gleichgültig ist, ob das Tier an sich bösartig ist oder nicht (RS0030079; vgl hiezu auch RZ 1984/4, wo ebenfalls die Haftung bei einem gutmütigen, „wohl abgerichteten“ vierjährigen Schäferrüden bejaht wurde, welcher unangeleint vor einem Geschäftslokal belassen wurde und beim Aufspringen einen Fußgänger umstieß und verletzte; in JBl 1993, 315 = ZVR 1993/123 wurde ebenfalls ausgesprochen, daß auch gutmütige Hunde allein durch ihren Spieltrieb eine Gefahr für Menschen darstellen können). Der der Entscheidung 6 Ob 264/98m zugrundeliegende Fall lag hingegen schon vom Sachverhalt her anders: Dort waren - im freien Gelände und ohne Bestehen einer Norm über einen Leinenzwang - ebenfalls zwei Hunde der Streitteile aufeinandergetroffen, wo es jedoch zwischen den beiden jeweils von erwachsenen Personen begleiteten und beaufsichtigten Tieren nur zu einem harmlosen („folgenlosen“) Streit kam und die Klägerin nur deshalb gebissen wurde, weil sie sich bückte und ihren Hund hochheben wollte; bei diesem Sachverhalt wurde die Ansicht der Vorinstanzen, die Beklagte, welche ihren eigenen Hund mehrmals gerufen und sich dem „Tatort“ auf 30 m genähert hatte, habe keine objektive Sorgfaltspflicht verletzt, gebilligt und die hiegegen argumentierende außerordentliche Revision zurückgewiesen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach dazu Stellung genommen, daß die Beaufsichtigung u.a. eines großen Schäferhundes durch in etwa gleichaltrige Kinder wie hier durch den Sohn des Beklagten ungenügend ist (1 Ob 932/53: 11jähriges Kind im Stiegenhaus; 1 Ob 39/70: 11jähriger Bub auf Straße; 5 Ob 95/72: zwei 10- und 6jährige Buben auf Campingplatz; RIS-Justiz RS0030215). Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt stets von den Umständen des Falles ab (RS0030157, RS0030567). Der Tierhalter (diese Eigenschaft bestreitet der Beklagte in der Revision nicht mehr; zur Mithaltereigenschaft von Ehepaaren siehe ausführlich RS0030147, speziell SZ 55/62 und JBl 1982, 150 [zust Koziol]) hat hiebei jeweils die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten; er hat daher zu beweisen, daß er sich nicht rechtswidrig verhielt; mißlingt ihm dieser Beweis, so haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch unter Umständen schuldloses Verhalten (RS0105089). Bei der Beaufsichtigung eines Hundes, der den Befehlen seiner Aufsichtsperson gehorcht, kann es unter Umständen genügen (sofern nicht durch eine Norm ausdrücklich Leinenzwang angeordnet ist), daß er so geführt wird, daß ihn diese Aufsichtsperson stets im Auge behält, um ihn durch Zuruf zu leiten; es muß aber dem Halter (der Aufsichtsperson) jedenfalls möglich sein, das Verhalten des Tieres wirkungsvoll zu beeinflussen (8 Ob 564/87; RS0030041). Davon kann bei einem nicht einmal 9jährigen Buben, der ein starkes Tier wie einen 10jährigen Schäferrüden unangeleint und nicht bei Fuß, sondern nur in einem Abstand von rund 5 m begleitet, keine Rede sein. Die Behauptung des Beklagten in der Revision, sein Sohn hätte das Tier weisungsgemäß nur angeleint führen dürfen, kann den Beklagten (als solidarisch [SZ 55/62; JBl 1982, 150; RS0030431] mit seiner Gattin und Mithalterin Haftpflichtigen) schon deshalb nicht entlasten, weil der Bub - nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen - bereits ohne Leine das Haus verlassen hatte und dies von dessen Mutter bemerkt und toleriert worden war; dafür hat aber auch der Beklagte selbst einzustehen. Das freie (also unangeleinte) Herumlaufen eines solchen Hundes auf einer Straße (wie hier auch ohne Maulkorb) und auch ohne daß der Hund vom Tierhalter oder von einer von diesem beauftragten und (insbesondere körperlich) geeigneten (und verläßlichen) Person (RS0028797) unter Kontrolle gehalten wird, begründet eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht, wobei es grundsätzlich auch gleichgültig ist, ob das Tier an sich bösartig ist oder nicht (RS0030079; vergleiche hiezu auch RZ 1984/4, wo ebenfalls die Haftung bei einem gutmütigen, „wohl abgerichteten“ vierjährigen Schäferrüden bejaht wurde, welcher unangeleint vor einem Geschäftslokal belassen wurde und beim Aufspringen einen Fußgänger umstieß und verletzte; in JBl 1993, 315 = ZVR 1993/123 wurde ebenfalls ausgesprochen, daß auch gutmütige Hunde allein durch ihren Spieltrieb eine Gefahr für Menschen darstellen können). Der der Entscheidung 6 Ob 264/98m zugrundeliegende Fall lag hingegen schon vom Sachverhalt her anders: Dort waren - im freien Gelände und ohne Bestehen einer Norm über einen Leinenzwang - ebenfalls zwei Hunde der Streitteile aufeinandergetroffen, wo es jedoch zwischen den beiden jeweils von erwachsenen Personen begleiteten und beaufsichtigten Tieren nur zu einem harmlosen („folgenlosen“) Streit kam und die Klägerin nur deshalb gebissen wurde, weil sie sich bückte und ihren Hund hochheben wollte; bei diesem Sachverhalt wurde die Ansicht der Vorinstanzen, die Beklagte, welche ihren eigenen Hund mehrmals gerufen und sich dem „Tatort“ auf 30 m genähert hatte, habe keine objektive Sorgfaltspflicht verletzt, gebilligt und die hiegegen argumentierende außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Daraus folgt jedoch - zusammenfassend -, daß dem Beklagten der Beweis, seinerseits nach objektiven Kriterien pflichtgemäß gehandelt zu haben, nicht gelungen ist. Daß er hiebei für Säumigkeiten bzw Fehlerhaftigkeiten seiner Gattin gleichfalls (solidarisch) einzustehen hat, wurde bereits ausgeführt.
Auch gegen die von den Vorinstanzen bejahte Kausalität bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dem Beklagten wird (fallbezogen) nicht vorgeworfen, daß sein minderjähriger Sohn nicht in der Lage war, den angeleinten Hund nicht beherrscht haben zu können, sondern daß es seine Gattin (welche entgegen der Auffassung der Revision nicht bloße Gehilfin, sondern Mithalterin des Tieres war) zuließ, daß der minderjährige Bub das Tier unangeleint und freilaufend auf die Straße führte und dieses dort (gerade mangels Hintanhaltungsmöglichkeit durch eine straffe Leine seitens einer entsprechend robusten erwachsenen Person) auf das sehr wohl ordnungsgemäß angeleinte Tier des Klägers herfallen konnte. Damit ist aber der Schaden adäquat herbeigeführt, weil er objektiv absehbar war und keineswegs atypisch abgelaufen ist (4 Ob 154/98w). Daß der Kläger sein durch die Leine (gegenüber dem unangeleinten „Kontrahenten“) körperlich benachteiligtes Tier von der Leine löste bzw diese losließ, ist ebenfalls keineswegs atypisch; das gleiche gilt auch dafür, daß der Kläger letztlich auch selbst - da der Sohn des Beklagten dazu weder körperlich noch verbal (also durch Zurufen, einen Befehl oä) in der Lage war, auf den Schäferhund beruhigend einzuwirken - zwischen die Tiere „griff“ und diese so zu trennen versuchte, wobei ihm die dabei widerfahrene eigene Unachtsamkeit ohnedies als Mitverschulden (von 1/4) gemäß § 1304 ABGB anspruchskürzend angerechnet wurde. Da der Beklagte nach dem Vorgesagten bereits dafür einzustehen hat, daß es überhaupt zu diesem „Hundekampf“ kommen konnte, ist es auch gleichgültig, von welchem der beiden Tiere der Kläger letztlich gebissen wurde; darauf kommt der Beklagte in seinem Rechtsmittel im übrigen selbst nicht zurück, sodaß es diesbezüglich genügen kann, auf die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes auch zu diesem Punkt gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO hinzuweisen.Auch gegen die von den Vorinstanzen bejahte Kausalität bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dem Beklagten wird (fallbezogen) nicht vorgeworfen, daß sein minderjähriger Sohn nicht in der Lage war, den angeleinten Hund nicht beherrscht haben zu können, sondern daß es seine Gattin (welche entgegen der Auffassung der Revision nicht bloße Gehilfin, sondern Mithalterin des Tieres war) zuließ, daß der minderjährige Bub das Tier unangeleint und freilaufend auf die Straße führte und dieses dort (gerade mangels Hintanhaltungsmöglichkeit durch eine straffe Leine seitens einer entsprechend robusten erwachsenen Person) auf das sehr wohl ordnungsgemäß angeleinte Tier des Klägers herfallen konnte. Damit ist aber der Schaden adäquat herbeigeführt, weil er objektiv absehbar war und keineswegs atypisch abgelaufen ist (4 Ob 154/98w). Daß der Kläger sein durch die Leine (gegenüber dem unangeleinten „Kontrahenten“) körperlich benachteiligtes Tier von der Leine löste bzw diese losließ, ist ebenfalls keineswegs atypisch; das gleiche gilt auch dafür, daß der Kläger letztlich auch selbst - da der Sohn des Beklagten dazu weder körperlich noch verbal (also durch Zurufen, einen Befehl oä) in der Lage war, auf den Schäferhund beruhigend einzuwirken - zwischen die Tiere „griff“ und diese so zu trennen versuchte, wobei ihm die dabei widerfahrene eigene Unachtsamkeit ohnedies als Mitverschulden (von 1/4) gemäß Paragraph 1304, ABGB anspruchskürzend angerechnet wurde. Da der Beklagte nach dem Vorgesagten bereits dafür einzustehen hat, daß es überhaupt zu diesem „Hundekampf“ kommen konnte, ist es auch gleichgültig, von welchem der beiden Tiere der Kläger letztlich gebissen wurde; darauf kommt der Beklagte in seinem Rechtsmittel im übrigen selbst nicht zurück, sodaß es diesbezüglich genügen kann, auf die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes auch zu diesem Punkt gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO hinzuweisen.
Ob eine bestimmte Verschuldensteilung angemessen ist, ist letztlich eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ebenfalls nicht zu lösen ist (MGA EKHG7 E 18a zu § 7 mit zahlreichen weiteren Entscheidungsnachweisen; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502). Daß das Verhalten des Klägers „völlig verfehlt und unsinnig“ war, sodaß wegen dieser „höchstgefährlichen Verhaltensweise“ das überwiegende Verschulden diesen treffe, läßt sich aus den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht ableiten.Ob eine bestimmte Verschuldensteilung angemessen ist, ist letztlich eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ebenfalls nicht zu lösen ist (MGA EKHG7 E 18a zu Paragraph 7, mit zahlreichen weiteren Entscheidungsnachweisen; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 502,). Daß das Verhalten des Klägers „völlig verfehlt und unsinnig“ war, sodaß wegen dieser „höchstgefährlichen Verhaltensweise“ das überwiegende Verschulden diesen treffe, läßt sich aus den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht ableiten.
Da das Berufungsgericht somit von den bereits in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätzen seiner Rechtsprechung nicht abgewichen ist und dieser an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes auch nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.Da das Berufungsgericht somit von den bereits in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätzen seiner Rechtsprechung nicht abgewichen ist und dieser an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes auch nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO ausdrücklich hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausdrücklich hingewiesen.